der Mensch überhaupt einen sehr grossen Hang hat, über Recht und Unrecht abzusprechen, so erdichtet er sich die Akten da, wo sie fehlen, gern nach seinen eigenen Meinungen, damit er die verdammen kann, denen er nicht gewogen ist. In der Tat liegt der Grund, weswegen die Rechtsurteile verschiedener Menschen oft so verschieden ausfallen, noch mehr in ihren verschiedenen Vorstellungen von den Tatsachen, als in ihren verschiedenen Rechtsgrundsätzen. Denn der wahre Begriff von Recht liegt in dem Herzen eines jeden verborgen, und wen Systemsucht nicht verwirrt und hartnäckig gemacht hat, wird sehr bald die Gründe des gemeinen moralischen Urteils, das oft richtiger ausfällt als das gelehrte, finden.
Wir wissen alle, wie geneigt wir sind, über Privatprozesse zu entscheiden und die bürgerlichen Richter zu meistern, ohne dass uns je die Akten zu Gesicht gekommen sind, da die letzteren doch zur Formierung eines richtigen Urteils unentbehrlich gehören. Indessen trifft man doch in Urteilen dieser Art noch mehr Bescheidenheit an, als in solchen, welche über öffentliche politische Angelegenheiten, über Krieg und Frieden und über Personen, welche eine öffentliche Rolle spielen, gefällt werden.
Da es bei Rechtsurteilen nur auf Handlungen, nicht auf Gesinnungen ankommt, so müsste man freilich über öffentliche Handlungen eher urteilen können, als über Privatandlungen, wenn nur auch dort nicht so viele verdeckte Rollen gespielt würden. Dieses geheime Spiel, welches fast hinter allen öffentlichen Verhandlungen betrieben wird und oft mit grösseren Kräften wirkt, als was öffentlich preisgegeben wird, macht die Urteile über das Recht und Unrecht öffentlicher politischer Taten ungemein unsicher, besonders zu der Zeit, wo sie vorgehen. Gemeinhin sind die Akten erst nach vielen Jahren vollständig zusammenzubringen. Und wie schwer ist es dann nicht, ihre Wahrheit und Echteit zu prüfen? Ein Umstand, welcher auch diejenigen Grossen, die eben nicht gleichgültig gegen ihren Nachruhm waren, verleitet hat, die ungerechtesten Dinge mit Dreistigkeit zu unternehmen, in der Hoffnung, dass ihre Ungerechtigkeiten auf immer ungewiss
bleiben und nicht ohne Schein der Gerechtigkeit sein würden. . Die Regel ist hier: Kein Rechtsurteil ist gültig, das auf bloss wahrscheinlichen begebenheiten beruht; oder: Wenn ein Rechtsurteil gelten soll, so müssen die Taten, worauf es bezogen wird (res facti), ganz gewiss und nicht bloss wahrscheinlich sein. Dass niemand gestraft werden soll, der nicht seines Verbrechens ganz gewiss überwiesen ist, räumt jeder ein. Aber man trifft häufig die Neigung an, eine Regierung abzuschaffen, weil sie wahrscheinlicher Weise auf eine ungerechte Art errichtet worden ist, Fronen mit Gewalt aufzuheben, weil man meint, dass sie mit Unrecht eingeführt sind etc. Urteile, welchen man nie Gültigkeit zugestehen kann, wenn man die wahren Rechtsgrundsätze befragt.
Der Einfluss falscher Rechtsgrundsätze ist nie wirksamer als da, wo Leidenschaften antreiben, das Recht zu finden, was ihnen gemäss ist. Es gibt insonderheit zwei dergleichen Prinzipien, welche das Urteil über Recht und Unrecht verkehren und den Leidenschaften der Richter mit dem Schein des Rechts ungemein schmeicheln. In dem einen erhebt man das Nützliche zum Kennzeichen des Rechts; es heisst: Was nützlich ist, ist recht; oder: Ich habe ein Recht, das Nützliche, besonders das Gemeinnützliche zu tun. In dem anderen wird das Gute oder Pflichtmässige überhaupt als der allgemeine Gegenstand des Rechts eines Menschen vorgestellt. Man müsste es ausdrücken: Ich habe auf die pflichtmässigen Handlungen der anderen ein Recht. Wer also seine Pflicht nicht tut, verletzt mein Recht oder beleidigt mich, und ich kann ihn zwingen.
Beide Sätze verraten schon dadurch ihre Falschheit, dass man sie nur für sich und seine Partei, niemals aber für seine Gegner in der Praxis gelten lassen will. Denn jeder würde über Verletzung seiner Freiheit und über Ungerechtigkeit schreien, wenn man ihn zwingen wollte, die Landstrassen auf seine Kosten zu bauen und den zwanzigsten teil seines Vermögens den Armen zu geben, wo ihn kein Vertrag zu beiden verbindet, so gemeinnützig auch das erste und so pflichtmässig auch das zweite sein möchte. Ihr Einfluss auf die Bestimmung der Rechtsurteile ist indessen ausserordentlich gross und verdient hier genaue Aufmerksamkeit, da es insbesondere in unseren Tagen bei den mancherlei geschehenen oder noch zu befürchtenden Staatserschütterungen üblich geworden ist, über politische Gesinnungen und Handlungen nach denselben zu urteilen. Ich will daher den weiteren Einfluss dieser Prinzipien jetzt nicht erwähnen, sondern mich hier bloss auf die Berichtigung derjenigen Urteile einschränken, welche die Gerechtigkeit der politischen Gesinnungen und Handlungen der Bürger und die Grundsätze des staates betreffen, nach welchen dieser jene behandelt.
Ich setze hier als allgemein zugestanden voraus, dass den Staat nur die Verletzung des Rechts zum Zwang gegen seine Bürger und gegen Fremde berechtigen könne; dass er kein Recht habe, das unkluge oder auch unsittliche Betragen anderer Menschen zu bestrafen, wenn dadurch keines seiner Rechte oder der Rechte derer, die er schützen soll, verletzt wird. Diesem gemäss behaupte ich nun:
1) Der Staat hat nach wahren Rechtsgrundsätzen nie ein Recht, einen andern wegen seiner blossen politischen spekulativen Meinungen und deren Äusserungen zu bestrafen oder auf irgendeine Art Gewalt gegen ihn zu brauchen. Denn es kann durch eine blosse spekulative Meinung, welche jederzeit auf Behauptung eines allgemeinen Satzes, in abstracto, und nicht auf dessen Ausführung in concreto gerichtet ist, nie das Recht eines anderen verletzt werden. Die gesetzmässige Freiheit anderer im Meinen und Handeln wird dadurch nicht im mindesten angetastet. Ich kann in einer Monarchie der Meinung sein, dass die Demokratie eine bessere Regierungsform sei, und umgekehrt; ich kann meine Meinung mit ihren Gründen mitteilen