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aber nie im stand gewesen sein würden, gesetzt dies wäre auch ihr Ziel und die Absicht ihrer Verfasser gewesen, in irgendeinem andern Reich, wo sich die Nation weniger gedrückt befunden hätte, eine Revolution hervorzubringen. Ein Paine, ja hundert Schriftsteller dieser Art werden in England trotz, aller ihrer Bemühungen, wenn nicht anders die Regierung recht vorsätzlich mit dazu beiträgt, nie eine ähnliche unglückliche Begebenheit bewirken können, und ich halte daher das jetzige Inquisitions-Verfahren des englischen Ministeriums für eine ganz zweckwidrige Massregel, welche ihre kleinliche Furchtsamkeit und das Bewusstsein ihrer Schwäche nur zu deutlich an den Tag legt.

12 Um so weniger aber jetzt, wo die meisten Zensur-Verordnungen noch so erstaunlich fehlerhaft und unbestimmt abgefasst sind. Wie viele verschiedene Auslegungen lässt nicht der Satz zu, dass nichts gedruckt werden solle, was dem Staat, der Religion und den giften Sitten entgegen sei.

13 »Aber diese gestattete Freimütigkeit, dieses Recht, selbst den Fürsten zu loben oder zu tadeln, macht auch die Nation selbst edel. Die Menschen, die unter einem solchen Regenten leben, fühlen, dass sie Menschen sind, fühlen sich frei und lernen die Rechte der Menschheit schätzen und ehren. Und dieses Freiheitsgefühl adelt ihren Geist, macht sie beherzt, tapfer, grossmütig. Endlich gewinnt selbst die Tugend dadurch. Denn der Mensch lernt die Torheit desto inniger verachten, wenn er sie selbst den Fürsten entehren sieht. Wo diese Freiheit nicht ist, da geraten oft Laster und Schandtaten in achtung, weil des Fürsten Beispiel sie ehrt und kein Patriot ist, der sie ahnden und in ihrer wahren Gestalt darstellen darf. Und der Untertan wird, weil er alles billigen muss, was sein Regent tut, ein Heuchler, eine niedrige Sklavenseele, die selbst ihr moralisches Gefühl verleugnen lerntBahrdt, a.a.O., S. 152.

14 Die Zensur dient fast beständig dazu, den völligen Gebrauch eines Rechts zu hemmen, dessen Missbrauch sie nur verhindern sollte. Diese Anstalt scheint mir mit dem Fall viel Ähnlichkeit zu haben, wenn ein Staat befehlen wollte, dass aller seiner Untertanen hände unaufhörlich gebunden sein sollten, damit keiner derselben je auf den Gedanken geraten könnte, sich mit fremdem Gut bereichern zu wollen.

15 W. Blackstones Commentaries on te Laws of England, Oxford 177S, Book 4, Ch. II, S. 152.

16 Von neuem eingeschärft sind diese Verordnungen in dem allgemeinen Kreisabsehied zu Erfurt 1567, §§ 61 und 62. S. auch R. A. 1570, §§ 154-159.

17 »Utriusque Religionis Magistratus severe & rigorose prohibeat, nequisquam publice privatim vc concionando, docendo, disputando, scribendo, consulcndo, Transactionem Passoviensem Pacem Religiosam, vel hanc imprimis sive Declarationem, sive Transactionem uspiam impugnet, dubiam faciat, am assertiones contrarias inde deducerc conetur. Quidquid etiam contrarii hactenus vel editum, vel promulgatum publicatumque fuerit, irritum esto

18 Es steht in Schmaussens Corp. Jur. Publ, S. 1265 f.

19 Es ist zu finden in der neuen Sammlung der Reichsabschiede, in der Zugabe p. 114-116.

20 Wahlkapitulation Art. 7, §§ 3 und 4.

21 Dieser Satz wird durch das Herkommen hinlänglich bewiesen. Vielleicht lässt sich behaupten, dass er sogar durch ausdrückliche Reichsgesetze bestätigt sei. In dem Reichsconclusum von 1731 von der Abschaffung der Handwerksmissbräuche heisst es in § i: "Wie denn ohnedem jedem Reichsstand nach gelegenheit der Zeit, der Läufte und Umstände, kraft besitzender Regalien alle landesherrliche Gewalt und in Ansehung derselben die Änderung vorbehalten bleibtVergl. de Selchow, Elem. Jur. Publ. Germ., § 253. Siehe aber auch Schnauberts Anfangsgründe des Staatsrechts der gesamten Reichsstände, § 252 und die in der Note daselbst angeführten Schriftsteller.

22 Und man vergesse hierbei nicht, in Erwägung zu ziehen, wie unendlich wenig Verfügungen des Polizeiwesens auf alle deutschen Länder anwendbar sein würden.

23 J. J. Moser, Von der reichsverfassungsmässigen Freiheit, von deutschen Staatssachen zu schreiben, Göttingen und Gota 1772, 8. - In dieser kleinen Schrift findet sich wenig Räsonnement. Der Verfasser hat sich nach seiner bekannten Art damit begnügt, viele Falle anzuführen.

24 Der Reichsfiskal masste sich dieses Recht wegen der Stelle im Edikt Karls VI. an, wo es heisst: »Allermasscn wir auch unseren jetzigen und künftigen kaiserlichen Reichsfiskalen, sowohl bei unserem kaiserlichen Reichshofrat als kaiserlichen Kammergericht hierdurch ernstlich wollen erinnert haben, dass sie gegen alle die obenerwähnten Überfahrer dieser unserer kaiserlichen Verordnung, sie seien geist- oder weltliche, ohne Ansehung der Personen auf gebührende Strafe unverzüglich anrufen und ihren Orts und Amts nach aller Strenge verfahren und handeln sollen.« - Wie diese Stelle zu erklären sei, werden wir weiter unten sehen.

25 Dieses Schicksal hatte z. B. den 10. Mai 1757 Schmaussens Neues System des Naturrechts.

26 Dieses Kollegialschreiben erfolgte auch, und es lautet folgendermassen: »Ew. Kaiserl. Majestät aller erlauchtesten Einsicht und Beherzigung können die äusserst bedenklichen Folgen keineswegs entgehen, welche sich in unseren Tagen durch eine grenzenlose Presse- und Druckfreiheit über das ganze deutsche Reich zum Nachteil der allgemeinen Wohlfahrt verbreiten dürften. Da nun diesem übel und den weiteren verderblichen Fortschritten desselben auf keine andere Weise als durch ein allgemeines, auf die gegenwärtigen zeiten passendes Reichsgesetz das erforderliche Ziel gesteckt werden mag, so ersuchen wir und bitten Ew. K. M. ehrerbietigst, dass Allerhöchstdieselben über diesen für die gegenwärtigen Zeitumstände so wichtigen