Lasterhaftigkeit des Charakters zu schliessen, so ist doch die Gesetzmässigkeit oder Legalität der Handlungen keine hinreichende Ursache, auf einen sittlichen Grund derselben zu schliessen oder zu bestimmen, dass die Maxime, aus welcher die legalen Handlungen geflossen sind, eine sittliche sei. Denn es gibt insonderheit in politischen Verhältnissen eine grosse Menge Triebfedern, welche solche Handlungen hervortreiben, die der äusseren Erscheinung nach eben so beschaffen sind, als wie sie das moralische Gesetz gebietet. Ein Regent hat den grössten Vorteil dabei, dass seine Untertanen im ganzen sich wohl befinden, dass strenge Gerechtigkeit geübt, die Abgaben gehörig verteilt werden, dass er im guten Verhältnis mit seinen mächtigen Nachbarn bleibe etc., und der Untertan wird durch Furcht und Hoffnung angetrieben, vieles gegen den Staat zu leisten, was auch die Pflicht von ihm fordert.
Das einzige Kennzeichen, was zu einem Schluss auf einen inneren moralischen Grund oder auf einen sittlichen Charakter zu schliessen berechtigt, ist die Übereinstimmung mehrerer Fälle oder aller uns bekannten Handlungen mit dem Sittengesetz, Es gibt nämlich keine einzige Neigung, kein einziges eigennütziges Prinzip, welches in allen seinen Wirkungen mit dem sittlichen Prinzip zusammenfällt. Ein König findet freilich seinen Vorteil dabei, dass in seinem Land im ganzen die Gerechtigkeit verwaltet werde: zuweilen wird aber doch eine Ungerechtigkeit seinem Vorteil gemässer sein als die Gerechtigkeit. Wird er also von dem Vorteil getrieben, so wird er kein Bedenken tragen, da eine Ausnahme zu machen, wo die Gerechtigkeit seinen Wünschen nicht gemäss ist. Würde er hingegen auch da den grundsätzen der Gerechtigkeit treu bleiben, wo sein eigener Vorteil oder seine leidenschaft das Gegenteil verlangt, so würde mit Recht ein moralisches Prinzip in ihm angenommen werden. Die Regel, wonach man auf innere moralische Güte eines politischen Charakters schliessen kann, wird daher folgende sein:
4) Wenn alle politischen Handlungen, die wir bemerken können, mit den Gesetzen der Gerechtigkeit und Güte übereinstimmen, so rühren sie wahrscheinlich aus einem moralischen Grund her, und je mehr wir dergleichen übereinstimmende Handlungen an einer person bemerkt haben, desto wahrscheinlicher wird der moralische Geist derselben. Jede Ausnahme bringt einen gerechten Verdacht hervor, dass auch die legalen Handlungen aus unreiner Quelle geflossen sind, und je mehrere solcher Ausnahmen entgegenstehen, desto grösser und desto gegründeter wird der Verdacht
Alle Eroberungen streiten mit dem öffentlichen moralischen Charakter, und es lässt sich kein Fall denken, in welchem ein Volk ein Recht oder wohl gar eine Pflicht haben könnte, sich eines anderen Eigentums mit Gewalt zu bemächtigen oder es unter seine Botmässigkeit zu zwingen. Selbst die Besorgnis der eigenen Unsicherheit kann hierzu keinen gültigen Vorwand geben. Denn wer stark genug ist, ein Volk zu unterjochen, ist auch stark genug, sich gegen dasselbe zu sichern. Und die Furcht vor künftigen möglichen Beleidigungen kann nie ein Grund sein, gewaltsame Mittel zu deren Verhütung anzuwenden. Eingriffe in die Rechte einzelner Personen, Machtansprüche etc. machen den öffentlichen politischen Charakter allemal verdächtig, wenn sie auch aus einem scheinbaren Eifer für das Recht selbst herrührten. Denn ein Eifer, der das Recht in irgendeiner person nicht achtet, kann nie moralisch gut sein. Ebenso müssen alle gewaltsamen Unternehmungen gegen den Staat die moralische Gesinnung ihrer Urheber verdächtig machen, wenn sie auch noch soviel von Beförderung des gemeinen Wohls schwatzen. Denn dass dieses nach öffentlichen Gesetzen befördert werde, ist zwar nach moralischen Prinzipien notwendig, aber nicht, dass es durch jedes beliebige Mittel befördert werde. Was also der Mensch durch Mittel, die den öffentlichen Gesetzen gemäss sind, nicht ausrichten kann, dazu ist er auch nicht verpflichtet. Die meisten politischen Heiligen sind blosse Scheinheilige.
1. Spekulative Urteile mögen die Untertanen fällen. Diese Freiheit darf ihnen nie genommen werden. Denn so abweichend diese auch von der Meinung ihres eigenen staates sein mögen, so sagen sie sich doch dadurch nicht von ihren Verbindlichkeiten gegen denselben los. Wenn ein französischer oder englischer Untertan den Krieg, den sein Staat führt, für unnütz oder ungerecht hält, so behält er doch die Verbindlichkeit, die Ausschreibungen seines Souveräns zu Kontributionen, ja sogar zu Werbungen, insoweit sie ihn angehen, zu befolgen. Denn er hat weder das Unschickliche noch das Ungerechte in den Handlungen seines staates zu verantworten, hat aber die bleibende Pflicht, alles, was ihm der Staat gebietet, zu tun, wenn das, was er ihm befiehlt, nur für sich selbst betrachtet, d. i. der Maxime nach, die er dabei befolgt, nicht ungerecht ist. Einen Spion abzugeben, ist an sich ungerecht. Diese Rolle zu spielen, kann also kein Staat seinen Untertanen befehlen. Aber gegen den Feind als Soldat zu fechten, ist nicht an sich, folglich auch nicht in der Handlung des Soldaten unrecht, obgleich der Staat das Fechten mit Unrecht anfangen kann, welches aber der Soldat nicht zu verantworten hat.
Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschliessung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.
Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so grosser teil der Menschen, nachdem sie die natur längst von fremder Leitung frei gesprochen (naturaliter maiorennes), dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren