für alles in den öffentlichen Schatz niedergelegt werden.
Damit der Staat von richtiger Einnahme der festgesetzten Abgaben gewiss sei und nicht zuweilen Hauptunglücksfälle einzelne Familien oder ganze Gegenden insolvent machen, so sind im ganzen Reiche Assekuranzkassen errichtet, durch welche alle Mitbürger sich einander nicht nur für erlittenen Brandschaden, sondern auch für Misswachs, Hagelschlag, Viehsterben, Verlust von Schiffen und dergleichen entschädigen.
Auf dem land und in den Städten sind Ärzte, Wundärzte, Apoteker und Hebammen angestellt, denen jede Familie jährlich eine gewisse von der Obrigkeit einzusammelnde kleine Summe bezahlt, wogegen sie aber auch ohne Unterschied jedermann, ohne weitre Forderungen zu machen, mit Rat und Tat beistehen müssen; so wie denn auch alle von den besoldeten Ärzten verschriebne Arzneimittel denenjenigen, welche nur einfache Taxen entrichten (das heisst soviel, als von einer einzelnen Landportion bezahlt wird), unentgeltlich verabfolgt werden.
Obgleich jedem Mitbürger erlaubt ist, das Land zu verlassen, so fällt doch, wenn er sein bares Vermögen mit aus Abyssinien nehmen will, die Hälfte davon der Staatskasse anheim. Dies ist sehr billig; dem Ertrage des vaterländischen Bodens, der ihn ernährt hat, verdankt er seinen Reichtum, dem staat seine Bildung und Sicherheit aller Art. – Kann er sich beklagen, wenn man, was sein eigner Fleiss dabei bewirkt hat, auf die Hälfte des Erworbnen anschlägt? Es ist sehr begreiflich, dass dies Gesetz leicht zu täuschen sein würde; allein sollen wir denn gar nichts auf den Erfolg der bessern moralischen Bildung unsrer Bürger und darauf rechnen, dass sie nicht geneigt sein werden, aus Leichtsinn ein Land zu verlassen, in welchem sie sich freier und glücklicher fühlen, als sie in irgendeinem andern sein können?
Zweiundzwanzigstes Kapitel
Fortsetzung. Religion. Justiz. Strafen und
Belohnungen. Polizei
Die Religion kann eigentlich gar kein Gegenstand der Gesetzgebung sein. Die innere Gottesverehrung und die Begriffe, die man sich von dem göttlichen Wesen und seinen Verhältnissen gegen dasselbe macht, richten sich nach den Fähigkeiten und Empfindungen jedes einzelnen, und es kann vom staat nichts darüber bestimmt werden, weil dieser nur über Handlungen, nicht aber über Gedanken und Meinungen Richter ist. Die moralischen Vorschriften, zu denen man die Gründe aus religiosen Sätzen herleitet, müssen gleichfalls der inneren Überzeugung eines jeden überlassen bleiben; der Staat soll nur dafür sorgen, dass keine Handlungen geduldet werden, die solchen moralischen Regeln zuwider sind, auf welchen die Gesetzgebung beruht. Ebensowenig darf die Regierung den Mitbürgern verbieten, laut und öffentlich ihre Meinung über diese ihnen wichtige Dinge zu sagen und zu schreiben, weil überhaupt Worte keinem Zwange unterworfen sind. Was endlich die religiosen und gottesdienstlichen Gebräuche betrifft, so darf sich der Staat nur insofern dareinmischen, als sie die befohlnen Handlungen hindern und die verbotnen befördern könnten, zum Beispiel, wenn sie anstössig, unsittlich wären oder die Bürger von nützlicher Tätigkeit abhielten. übrigens also ist die spekulative, teoretische und praktische Religion keinem Zwange unterworfen; wir wissen nichts von einer Landesreligion; jedermann kann glauben, was er will, und seinen Gott verehren und ihm dienen, wie es ihm beliebt. Wollen mehrere Familien zusammentreten und nach ihrer Weise gottesdienstliche Versammlung halten, auch aus ihrem Vermögen Leute besolden, die sie Priester oder Prediger nennen, so steht ihnen auch das frei, nur mit der Einschränkung, dass zu diesen Zusammenkünften niemand der Zutritt versagt werden darf, weil überhaupt in einem land, wo alles Gute und Gleichgültige öffentlich geschehen kann, jede geheime Versammlung, jede heimliche Unternehmung unerlaubt ist. Auch ist es jeder sekte verstattet, auf nicht ungestüme, aber auf öffentliche Weise Proselyten zu machen, soviel sie will.
Es erkennt aber der Staat die Priester und Prediger, die sich übrigens kleiden mögen, wie es ihnen beliebt, für gar keinen besonderen Stand, nimmt keine Wissenschaft von ihrem geistlichen Berufe, sondern behandelt sie nach der Rücksicht auf das bürgerliche Gewerbe, zu welchem sie sich als Jünglinge haben einschreiben lassen, befreiet sie von keinen Abgaben und Diensten, weiset ihnen keine besondre Einkünfte an und entscheidet nie in sogenannten geistlichen Dingen. Die Lehren einer echten göttlichen Religion müssen durch ihre innere Kraft über Irrtümer siegen, und deswegen muss es erlaubt sein, diese wie jene laut zu predigen, sie der freien Prüfung zu unterwerfen; der Stifter des erhabnen christentum legte es nie darauf an, seine Religion zu einer Staatssache zu machen, und die ersten Prediger derselben verlangten weder Exemtionen noch Besoldungen, noch Titel, noch Pfründen, noch die Freiheit, müssige Mitglieder im gemeinen Wesen zu sein.
Um aber das Volk zuweilen zu gemeinschaftlicher Gottesverehrung zu ermuntern und durch edle, religiöse Empfindungen die Herzen zur Liebe, Dankbarkeit, zum Wohlwollen und zur brüderlichen Eintracht zu stimmen, wird jährlich einmal an einem festgesetzten Tage in der schönsten Gegend jeder Provinz ein grosses Volksfest veranstaltet, woran jeder ungezwungen mit seiner Familie teilnehmen darf. Unter freiem Himmel werden dann herzerhebende, schöne Hymnen, welche die Kinder in den schulen vollstimmig aufführen lernen, mit Begleitung musikalischer Instrumente gesungen. Gute Redner, denen die Obrigkeit dies Geschäft aufträgt, halten kurze, rührende Anreden an das Volk und ermahnen es zu Erfüllung seiner Pflichten; die andre Hälfte des Tages verstreicht unter geselligen, gastfreundschaftlichen und gesitteten Freuden. Die Obrigkeit sorgt dabei für Beobachtung des Anstandes und der Ordnung.
Die Justiz wird in Abyssinien unentgeltlich verwaltet; wie die Land- und Stadtobrigkeiten erwählt werden, das ist in einem der vorigen Abschnitte gesagt worden; sie bekommen keinen Gehalt und dürfen keine Sporteln nehmen. Nebst denen ihnen obliegenden gewöhnlichen Amtsverrichtungen sind sie auch