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es müsste denn sein, dass grausame, durch Zeugen bewahrheitete Misshandlungen von seiten der Eltern die Obrigkeit nötigten, sich in ihre häuslichen Geschäfte zu mischen. Nach dem funfzehnten Jahre hingegen gehören die Kinder schon mehr dem staat als ihren Eltern, können sich gänzlich der väterlichen Gewalt entziehen und sich in den Schutz des staates begeben. Dann aber ist der Vater auch nicht mehr verbunden, den Sohn zu unterhalten, und dieser muss sich's gefallen lassen, welche Art von Laufbahn ihm der Staat anweisen will, damit er nicht dem gemeinen Wesen zur Last falle. Ist hingegen der Vater von dem Sohne unzufrieden, so kann er gleichfalls (jedoch nicht vor dem funfzehnten Jahre) seine Hand von ihm abziehen. Indem er ihn aber dem staat übergibt, muss er zugleich eine zu bestimmende Summe zu Abkaufung seiner Verbindlichkeiten in den öffentlichen Schatz erlegen.

Mit dem zwanzigsten Jahre des Jünglings hört alle Gewalt des Vaters über ihn, aber auch alle Verbindlichkeit desselben, ihn zu ernähren, auf.

Zwanzigstes Kapitel

Fortsetzung. Eigentum. Erbschaften. Versorgung

der Bürger

Beinahe ebenso vernunftwidrig als der Begriff von geerbten Ständen, Titeln und Würden ist die idee von geerbtem Vermögen. Es ist billig, dass der, welcher durch seinen Fleiss sich Vermögen erworben hat, in dem ruhigen Besitze dieses Vermögens geschützt werde und, solange er lebt, frei mit dem Erworbnen schalten und walten dürfe; aber dass er auch nach seinem tod einen Willen haben und berechtigt sein soll, die Schätze der Erde, an wen er will, auszuteilen und den Besitz derselben, der nur dem Arbeitsamen zukömmt, wenn er nicht mehr lebt, auf einen andern, auf einen faulen, untätigen Menschen zu übertragen; dass dieser anfangen kann, wo jener aufgehört hat, dass er ohne Mühe und Arbeit freie Macht erhält, Tausende zu verwenden, indes sein würdigrer und fleissiger Nachbar Hunger leidet; endlich, dass dieser vom blinden Ungefähr ihm zugeteilte Vorteil ihm in allen andern Verhältnissen ein Übergewicht über bessere Menschen gibtdas ist doch wohl höchst widersinnig und ungerecht. Liesse sich nicht der mögliche Fall denken, dass auf diese Weise zuletzt aller Reichtum eines Landes, und sogar das Land selbst, in die Gewalt eines einzigen schlechten Menschen käme, indes alle edlen darben oder seine Sklaven werden müssten? Freilich sorgt das Schicksal dafür, und auf einen Geizhals folgt in der Familie gewöhnlich ein Verschwender, der den väterlichen Schatz wieder zerstreuet und eine Art von Gleichheit herstellt; allein das ist nur zufällig, ist hundertmal auch nicht der Fall, und indessen stiftet doch der unmässige Unterschied zwischen zufällig reich und arm gewordnen Leuten unendlich viel Unheil. Wie schön wäre es daher, wenn man eine neue, gleiche Verteilung der Güter vornehmen und dann das Recht, sein Vermögen auf andre zu vererben, gänzlich aufheben könnte! Der Staat wäre verbunden, jeden seiner Bürger, sobald er mündig würde und seinen Haushalt anfangen wollte, auszustatten; dagegen fielen ihm auch alle von Verstorbnen besessene Güter wieder zu. Ich weiss wohl, welche Einwürfe man dagegen machen kann: wer wird Mut haben, zu arbeiten, etwas zu erwerben, wenn er nicht voraussieht, für wen er arbeitet, wenn er vielmehr voraussieht, dass seine Kinder, sobald er tot ist, sein sauer erworbnes Eigentum mit dem rücken ansehen müssen? Ich halte diesen Einwurf für sehr unbedeutend; denn mancher gute Mann wird viel ruhiger schlafen, wenn er weiss, dass seine Kinder dem staat gehören, dass dieser sie versorgen wird und muss, wenn auch Unglücksfälle ihm sein ganzes Vermögen raubten; und er wird doppelt eifrig arbeiten, den Schatz des Landes zu vermehren, der zu so wohltätigen Zwecken verwendet wird. Der tätige, betriebsame Mann wird darum nicht faul und nachlässig werden, denn ihm ist Arbeit ein Bedürfnis. Der Verschwender wird darum nicht mehr verprassen; im Gegenteil! er weiss ja, dass er auf keine Erbschaft je rechnen darf und dass, wenn das väterliche Vermögen durchgebracht ist, der Staat ihn zwingen wird (wie das in der Folge gezeigt werden soll), in einem öffentlichen Werkhause zu arbeiten, um Brot zu haben. Auch wird niemand seine Verschwendung dadurch begünstigen, dass man ihm Geld liehe und ihm hülfe seine Güter mit Schulden belasten, die nachher der Sohn bezahlen muss. Und der Geizhals? – der sammelt Geld, aus Liebe zum Gelde, nicht aus Sorgfalt für die Erben. Er glaubt nie genug zu haben; er hofft hundert Jahre zu leben und zittert nur davor, dass es ihm noch einst am Notwendigsten fehlen könnte. Aber der Sohn des reichen Mannes wird nun nicht mehr die Nase so hoch tragen gegen ärmere bessere Menschen; er wird nicht, voll Zuversicht auf die zu erwartende Erbschaft, die gelegenheit verabsäumen, Kopf und Herz zu bilden, sondern, da er nun weiss, dass er, wenn zwei Augen sich schliessen, nichts zu erwarten hat, als was er sich durch Fleiss und Geschicklichkeit erwirbt, sich anstrengen, geschickt und gut zu werden. Und der reiche Vater, der sein Kind liebt, wird, weil er doch dem Sohne sonst nichts hinterlassen kann als eine gute Erziehung, einen teil seiner Schätze anlegen, um diesen in allen Wissenschaften und Künsten geschickt zu machen, die ihm einst sichern Unterhalt und Wohlstand versprechen können. Freilich aber würde eine neue gleiche Verteilung der Glücksgüter in einem schon errichteten staat schwer zustande zu bringen seinich sage schwer, denn unmöglich ist sie ganz gewiss nicht. Lasset uns daher eine Mittelstrasse wählen! Jedoch