sie der Mann ernähren. Ist die Frau während der Ehe kränklich geworden, so muss der Mann für ihren Unterhalt sorgen.
Eheleute, die über sechs Jahre lang, ohne gerichtliche Klage gegeneinander, zusammengelebt haben, können, auf Verlangen des einen Teils, nicht so leicht, nach zehnjähriger ruhiger Ehe aber gar nicht geschieden werden; es sei denn, dass bewiesener Ehebruch oder Lebensgefahr die Ursache wäre.
Ehescheidungsklagen von einem Teile, wegen Verschiedenheit der Gemütsart oder dergleichen, werden nicht angenommen; aber gegen Misshandlungen, Verschwendung des Vermögens etc. schützen die Gerichte und können, wenn gar kein andres Mittel da ist, ex officio scheiden.
Geschiedene Eheleute, die sich zum zweiten Male miteinander verheiraten, können nie wieder getrennt werden.
Da bei uns, wie man in der Folge sehen wird, jeder arbeitsame Mensch mit Weib und Kindern Unterhalt finden, folglich im ganzen Reiche kein Bettler geduldet werden kann, also auch die Schwierigkeit, eine Familie zu ernähren, niemand abhalten darf, sich zu verheiraten, so kann man desto strenger alle Hurerei bestrafen. Deswegen werden Personen beiderlei Geschlechts, welche überwiesen sind, dass sie sich einer liederlichen, ausschweifenden Lebensart ergeben haben, bei der ersten Ertappung scharf gezüchtigt und, wenn sie zum zweitenmal eines solchen Lebenswandels überwiesen werden, sowohl wie Kuppler und Kupplerinnen nach den Umständen zu kurzer, langer oder immerwährender Gefängnisstrafe oder zur Landesverweisung verurteilt.
Es kann dem staat nicht gleichgültig sein, wie die Kinder der Bürger im Physischen, Intellektuellen und Moralischen erzogen und gebildet werden. Ein grosser teil der Möglichkeit, unsre neue Staatsverfassung einzuführen und dauerhaft zu machen, beruht auf der Hoffnung, dass die folgende Generation so geartet sein soll, dass gesunde Vernunft, gemässigte Begierden, veredelte Leidenschaften und einfache Sitten bei ihnen die Oberhand über Vorurteile, Phantasie, Sinnlichkeit, Reizbarkeit, Kränklichkeit und Korruption aller Art gewinnen werden, so dass es kaum des Zwanges der gesetz bedürfen wird, um sie zu solchen Handlungen und Unterlassungen zu bewegen, die verständiger, an Leib und Seele gesunder Menschen würdig sind. Obgleich nun also wirklich der Staat sich als den gemeinschaftlichen Vater seiner jungen Mitbürger ansehen kann und, wenn es ihm obliegt, dafür zu sorgen, dass sie nicht Not leiden und dass sie Genuss des Lebens und der Freiheit haben, ihm auch das Recht zugestanden werden muss, dafür zu sorgen, dass sie nützliche, verständige Menschen werden, die diese Sorgfalt nicht erschweren und vereiteln, so ist es doch der Klugheit und Billigkeit gemäss, sich in das Erziehungsgeschäft nur grade soviel zu mischen, als zweckmässig ist, die süssen häuslichen Verhältnisse nicht zu trennen, den Eltern die Freude nicht zu rauben, ihre Kinder unter ihren Augen aufwachsen zu sehen, nicht zu veranlassen, dass die Eigenheiten, kleinen Familiensonderbarkeiten, Verschiedenheiten und Mannigfaltigkeiten, die dem geselligen Leben soviel Reiz geben, gänzlich ausgelöscht und alle Menschen im land pedantisch nach einerlei Norm und Form gemodelt werden – ohne zu erwähnen, dass wirklich eine vernünftige häusliche Erziehung manche unverkennbare Vorzüge vor der öffentlichen hat. Um hier die Mittelstrasse zu halten, schlage ich folgende Einrichtungen vor:
Da wir allen Unterschied der Stände aufheben, so muss man dafür sorgen, dass künftig in ganz Abyssinien wenigstens kein eigentlicher Pöbel gefunden werde, dass folglich alle Bürger im staat zu einem gewissen Grade von Aufklärung gelangen, ohne jedoch die einzelnen zu hindern, diesen Grad noch zu erhöhen. Unter dieser Aufklärung verstehe ich: eine Sammlung von klaren Begriffen über Menschenverhältnisse, gesellige und bürgerliche Pflichten, eine nicht gelehrte, aber richtige Kenntnis von dem Erdboden und besonders von dem vaterland, endlich einige Fertigkeit in solchen Dingen, die uns bei Erlernung und Ausübung jeder Kunst, Wissenschaft und Hantierung zu hülfe kommen. Deswegen sollen in allen Städten und Dörfern, auf Kosten des staates, öffentliche schulen angelegt werden, in welchen allen Kindern, sie mögen künftig bestimmt sein, zu welcher Lebensart es auch sei, unentgeltlich ein gleicher Unterricht im Lesen und Schreiben der Muttersprache sowie im Rechnen erteilt werde; dabei mache man sie mit einigen Hauptsätzen der Naturlehre und Naturgeschichte, des Landbaues und der Messkunst bekannt, lehre sie ein wenig geschichte und Erdbeschreibung, rede mit ihnen von den verschiednen Temperamenten der Menschen, von den Regeln der Klugheit und Redlichkeit, die man im Umgange mit diesen verschieden gestimmten Leuten zu beobachten hat, von den natürlichen und geselligen Pflichten, von den Mitteln zu Beförderung eigner und fremder, innerer und äusserer Glückseligkeit und lege ihnen endlich einen Auszug aus den wichtigsten Gesetzen des Landes vor, wobei der vernünftige Grund jedes Gesetzes erklärt werden muss! Dies sind die wichtigsten Vorkenntnisse für jeden Bürger eines gut eingerichteten staates. Was die Religion betrifft, so rede man mit Ehrfurcht von dem unbegreiflichen Wesen Gottes, des Schöpfers und Erhalters, lehre sie, dass treue Berufserfüllung die beste Weise sei, sich seiner Wohltaten wert zu machen, verbinde mit dem Studium der geschichte eine Nachricht von den verschiednen Meinungen verschiedner Völker über das Wesen Gottes und der Art, ihm äussere Verehrung zu bezeugen, und überlasse ihnen, sich bei reiferm Alter eine von diesen Metoden zu wählen!
Sobald einem Vater ein Kind geboren wird, ist er verbunden, der Obrigkeit Anzeige davon zu tun, damit das Kind, unter dem Namen, den ihm der Vater gleich bei der Geburt gibt, in die Listen eingetragen werde.
Bis in das zehnte Jahr bleiben die Kinder der Sorgfalt der Eltern einzig überlassen, und der Staat mischt sich nicht in ihre Erziehung.
Hinterlässt ein Hausvater bei seinem tod unmündige Kinder, so werden