, was eine Feder in einem Uhrwerke bewirkt, nämlich alle übrigen, nach gewissen Regeln fortlaufenden Räder und Walzen die erste Bewegung zu geben. Je einfacher dies erste Ressort ist, desto weniger Verwirrung wird zu besorgen sein; nach dieser Analogie halte ich es für besser, dass eine als dass mehrere Personen die mechanischen Bewegungen des Staatskörpers dirigieren. – Ich rate euch also, einen Mann – nennt ihn König oder wie ihr wollt! – zu wählen, der für Ausübung eurer gesetz und Aufrechtaltung eurer Einrichtungen sorge. Man weiss dann, an wen man sich zu halten hat, und er fühlt, dass Ehre und Schande und Verantwortung auf ihn allein fällt, statt dass da, wo mehrere die hände am Ruder haben, Verschiedenheiten in den Charakteren, Zwist, Missverständnisse die Einheit des Ganzen stören, die Geschäfte aufhalten und, indem einer die Schuld auf den andern schiebt, die Last dem andern aufladet, nichts mit Eifer und Ordnung betrieben wird.
Unsern König müssen wir aus dem ganzen volk wählen, und das ganze Volk muss ihn wählen, und zwar einen Mann, der schon der Nation bekannt ist, folglich einen unter den Stattaltern, von denen ich nachher reden werde. Er bekleidet seine Stelle, so wie alle übrige höhere Staatsbediente, nur sechs Jahre lang und tritt dann in den Privatstand zurück, wenn man ihn nicht etwa aufs neue wählt. Während seiner Amtsführung kann niemand ihn zur Verantwortung ziehen; sobald seine Zeit verflossen ist, kann die Nationalversammlung Rechenschaft von ihm fordern. Eine Art, aller mannbaren Bürger Stimmen zu sammeln, habe ich vorgeschlagen, als ich den Häuptern des Kriegsheers meinen ersten Entwurf zu Errichtung einer Nationalversammlung vorlegte.
Der König hat, solange seine Regierung dauert, unumschränkte Gewalt, die gesetz der Nation mit aller vorgeschriebenen oder erlaubten Strenge in Ausübung bringen zu lassen. Er wacht über die Ordnung im Ganzen; an ihn laufen die Berichte der Stattalter; bei eiligen, in den Gesetzen nicht bestimmten Fällen befiehlt er vorerst, was geschehen soll; ist die Sache wichtig, betrifft sie zum Beispiel Krieg und Frieden, so beruft er die Nationalversammlung oder erbittet sich schriftlich ihre Stimmen. Diese Nationalversammlung kommt ordentlich zwar nur alle sechs Jahre einmal zusammen, weil dann die Mitglieder, woraus sie bestehen soll, aus allen Provinzen gewählt werden; allein diese sechs Jahre hindurch bleibt doch jeder von den Nationalräten in dem Verhältnisse, dass er bereit sein muss, mit seiner person oder seinem Gutachten sich einzustellen. In allen Fällen, die einmal in den Landesgesetzen bestimmt sind, bedarf es weiter keiner Anfragen, der König darf darin nichts willkürlich tun, muss immer pünktlich auf Befolgung derselben halten, darf eigenmächtig keine Strafen verhängen, aber auch keine Strafen erlassen noch mildern.
Im Kriege ist der König kein Heerführer, sondern bleibt, so wie alle Staatsbediente, im land. Die Generale werden von der Nationalversammlung ernannt und mit Instruktionen versehen.
Er ist verpflichtet, jeden Morgen drei Stunden lang jedermann, der ihn sprechen will, vor sich zu lassen, Klagen anzuhören oder schriftliche Aufsätze darüber zu fordern, wenn das nötig ist, und dann die Sachen den verschiednen Gerichtshöfen zur Besorgung zu übergeben. sechs untergeordnete Staatsräte arbeiten unter seiner Anweisung in diesen Geschäften.
Mit ihm zugleich wird ein Vizekönig erwählt, der aber nicht eher etwas mit Staatsgeschäften zu tun hat, als bis der wirkliche König krank, zur Arbeit unfähig wird oder stirbt.
Die Residenz des Königs und des Staatsrats wird gleichfalls alle sechs Jahre, nach der Reihe, aus einer der zwölf Hauptstädte des Landes in die andre verlegt.
Des Königs person ist nicht heiliger als die eines jeden andern nützlichen Bürgers; ihm wird keine Art von äusserer, sklavischer Verehrung bewiesen; er ist kein Gesalbter und kein Stattalter Gottes; er hat keine Leibwachen, keine ausgezeichnete Kleidung; seine Kinder und Verwandte sind Privatleute, wie wir alle; er ist niemand in Gnaden gewogen, und niemand ist ihm untertänig. Er erhält während der sechs Jahre seiner Amtsführung, da er nicht Musse übrig hat, durch Betreibung andrer Geschäfte seinen Unterhalt zu gewinnen, ein ansehnliches, doch nicht das Einkommen eines reichen Privatmannes überschreitendes Jahrgeld; allein der Staat besoldet ihm keine Hofschranzen, keine Müssiggänger, hält ihm keine Spielwerke. – Unser König soll ein weiser Mann sein, und ein weiser Mann ist über Flitterstaat, unnütze Bedürfnisse und Torheiten hinaus.
Der König kann keinen, auch den geringsten Diener des staates nicht, weder ernennen, befördern, noch absetzen. Alle werden entweder von ihren Untergebenen oder von ihresgleichen gewählt oder, besonders die, welche Besoldung erhalten, von dem Kollegio ihrer Vorgesetzten ernannt. Zu allen diesen Ämtern aber die Subjekte, sowie überhaupt alles, was der König nötig und nützlich findet, in Vorschlag zu bringen, das ist seine Pflicht; und seine Mitbürger werden gewiss gern, wenn sie können, auf seine Empfehlungen Rücksicht nehmen, da seine Geschäfte ihn in den Stand setzen, die Bedürfnisse des Landes und die Fähigkeiten einzelner Personen genauer kennenzulernen.
Wundert euch nicht, meine lieben Mitbürger, wenn ich meinem Könige sowenig willkürliche Macht einräume, ihn so gänzlich den Gesetzen und der Nation unterwerfe! Ihr habt es hier gesehen, welche schreckliche Dinge der Despotismus anstellen kann; und wenn ihr überleget, wie gross der Reiz eines ehrgeizigen Mannes ist, seine Gewalt über andre Menschen immer weiter auszudehnen, wenn ihr einen blick in die geschichte werfet und da leset, wie die Beherrscher der Völker in allen Zeitaltern stufenweise weiter gegriffen haben, von einer Gewalttätigkeit zur