zu erfahren, und das ist der Inhalt unsrer Landeszeitung. Sie kommt in der Residenz heraus, und die Materialien dazu liefern, von unten hinauf, alle Obrigkeiten durch monatliche Berichte; die Zeitung ist gleichsam der Hauptbericht an das Volk.
In dieser Zeitung werden auch alle Haupturteilsprüche und verhängte Strafen bekanntgemacht. Auch werden darin nützliche Bemerkungen und neue Entdeckungen, zu Verbesserung des Landbaues, zu Erhaltung der Gesundheit etc., der Nation mitgeteilt. – Dies alles so kurz und deutlich als möglich.
Die Polizei, in den Städten wie in den Dörfern, sorgt, soviel sie kann, für die Sicherheit, Freiheit, Ruhe, Gesundheit und Gemächlichkeit der Mitbürger. Zur Reinhaltung, Sicherheit und Erleuchtung der Strassen, Hinwegschaffung der Unreinigkeiten durch Kanäle, Austrocknung stehender Sümpfe, Ausbesserung der Wege, Nachtwachen, Vorkehrungen gegen Feuersgefahr, Löschungsanstalten, und was dahin gehört, werden die besten Vorkehrungen getroffen.
In unserm staat wird niemand geduldet, der nicht irgendein bürgerliches Geschäft treibt und zu treiben versteht, womit sich Unterhalt erwerben lässt; eine bloss verzehrende Klasse kennen wir nicht. Ob er übrigens in diesem Berufe sehr fleissig sei oder ob er nicht mehr Zeit auf Nebendinge, mit denen er sich lieber beschäftigt, verwendet, darum kann sich die Regierung nicht genau bekümmern; auch hiesse das zu sehr die natürliche Freiheit einschränken. Nur davon wollen wir gewiss sein, dass, wenn ein solcher einmal durch seine Faulheit verarmt und nun von dem staat hülfe fordert, dieser ihn nicht umsonst zu füttern brauche, sondern ihn bei irgendeiner Arbeit, die er versteht, anstellen könne. Leute also, die, ohne andre Geschäfte, bloss von ihren Renten leben, werden bei uns nicht geduldet, und wollten fremde Müssiggänger von der Art mit grossen Schätzen nach Abyssinien ziehen, so würden wir sie nicht aufnehmen; es ist uns weniger daran gelegen, sehr reiche als fleissige, tätige Mitbürger zu haben. Auch bloss spekulierende Gelehrte dulden wir nicht; wir wissen recht gut, dass die höchste Geisteanstrengung und das emsigste Studium sich vortrefflich mit einiger nützlicher Tätigkeit im bürgerlichen Leben vereinigen lässt. Derselbe Fall ist mit Menschen, die sich mit schönen Künsten beschäftigen; ein Maler, ein Tonkünstler, ein Dichter zu sein, das gilt bei uns für keinen Stand. Wir glauben nicht daran, dass die Begeisterung, welche den Künstler beleben muss, durch die Aufmerksamkeit auf die kleinen Details, die bei bürgerlichen Geschäften vorfallen, verscheucht werde.
Wir leiden nicht, dass Gaukler, Springer und überhaupt Menschen, die eine Kunst üben, welche weder der bürgerlichen Gesellschaft nützlich ist, noch wohltätigen Einfluss auf Kopf oder Herz hat, bei uns ihr Wesen treiben; sie werden sogleich des Landes verwiesen. Dass kein einziger Bettler in einem Reiche sich blicken lassen dürfe, wo jeder arbeitsame Mensch bequem Unterhalt finden kann, das versteht sich wohl von selber.
Es sind bei uns alle Zünfte abgeschafft; jedermann kann frei eine Hantierung, ein Gewerbe treiben, welches er will und worin er sich geschickt glaubt, und kann seine Arbeit so hoch taxieren, als ihm beliebt. Es wird sich bald ausweisen, ob er sein Handwerk versteht oder nicht, und der Pfuscher wird gewiss nicht lange dem geschickten Arbeiter das Brot vor dem mund wegnehmen. Fordert aber jemand, zu Betreibung seines Handwerks oder seiner Kunst, Unterstützung vom staat, dann muss er freilich erst Beweise seiner Geschicklichkeit geben.
Der Lohn für Gesinde, für Arbeitsleute, Tagelöhner etc. ist im ganzen abyssinischen Reiche bestimmt; wer mehr nimmt oder mehr bezahlt, wird bestraft.
Aller Aufwand bei Begräbnissen ist verboten. Sobald ein Abyssinier stirbt, sind seine Verwandte oder Freunde verbunden, es dem vom staat angesetzten arzt anzuzeigen. Dieser begibt sich in das Sterbehaus, besichtigt den Körper und stellt, wenn er ihn wirklich tot findet, darüber ein Zeugnis aus. Dies Zeugnis wird der Obrigkeit vorgezeigt, die den Befehl zur Beerdigung nach Verlauf einer bestimmten Anzahl Tage ausfertigt. Länger darf dann auch der Leichnam nicht liegenbleiben. Die allgemeinen Begräbnisplätze sind weit genug von den Wohnungen der Lebendigen entfernt. Der Tote wird unbekleidet in einen Kasten von gemeinem Holze, ohne alle Zieraten, gelegt. Bevor der Kasten vernagelt wird, öffnet man dem Verstorbenen eine Pulsader; der Tote wird in der Stille fortgebracht. Es ist bestimmt, wie tief der Kasten in die Erde eingegraben werden muss; vor funfzig Jahren darf kein altes Grab umgegraben werden. Die Begräbnisplätze sind daher in Quartiere eingeteilt, deren jedes die Toten aus einem Jahrzehent umfasst. Monumente und dergleichen Spielwerke der Eitelkeit werden nicht geduldet. Das Andenken unsrer edlen Männer verewigt sich in der wirkung ihrer guten Handlungen, und kein grosser Name geht verloren, wenn er auch nicht in Marmor oder Erz eingegraben steht.
Jedermann hat bei uns die Freiheit, seine Lebensart, seine Kleidung und dergleichen nach seinem Geschmacke und seiner Phantasie einzurichten; es findet darin durchaus kein Zwang statt. Wäre es möglich, so wünschten wir, dass unsre ganze Nation darüber einig würde, alles, was Mode und Konvention heisst, abzuschaffen, und dass jeder, ohne sich um den andern zu bekümmern, täte und trüge, was er wollte. Mancher kann vielleicht seiner Gesundheit und seinem Körperbau eine lange türkische oder eine armenische Kleidung angemessen finden; er kleide sich also türkisch oder armenisch! Einen andern behagt mehr eine kurze spanische oder irgendeine andre von den albernen europäischen Trachten; auch dieser folge seiner Phantasie! gesetz gegen den Luxus haben wir gar nicht. Unsre Mitbürger werden so erzogen, dass