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in allen ihren besonderen Gliedern betrachtet.

Der erste teil bestand aus mehr als zwanzig Hauptstücken. Nichts war darin vergessen, was zur genauesten Bestimmung der königlichen Vorrechte gehörte. Dem Könige waren darin alle die Grundregeln vorgeschrieben, welchen er in Ausübung dieser von seinem amt unzertrennlichen Vorrechte genugzutun hatte. Sogar seine Hofhaltung und die Einrichtung seines häuslichen Lebens wurde darin an eine gewisse Form gebunden, welche, ohne die Könige mit einem unanständigen und unleidlichen Zwange zu belegen, ihren Begierden Schranken setzte, und ihnen gegen die Weichlichkeit und Untätigkeit der meisten morgenländischen Fürsten zum Verwahrungsmittel diente.

'Es ist' (sagte Tifan im Eingange des ersten und wichtigsten Teiles seiner gesetz), 'es ist ungereimt, während dass man die Rechte und Schuldigkeiten der Bürger aufs genaueste aus einander setzt, die Rechte und Pflichten des Fürsten, von welchen doch das Wohl des ganzen staates abhängt, unentschieden und schwankend seiner eigenen Willkür, oder der Auslegung und Bestimmung unzuverlässiger und mit keinem entscheidenden Ansehen bekleideter Rechtsgelehrten zu überlassen. Es ist ungereimt, während dass dem Privatmanne vorgeschrieben ist, wie er sich in jedem möglichen Verhältnisse mit seinen Mitbürgern zu betragen habe, die besonderen Beziehungen des Fürsten gegen den Staat zweideutig zu lassen, und, indessen das Gesetz den Bürgern in Erwerbung und Verwaltung ihrer Güter alle mögliche Schranken setzt, dem Monarchen das Eigentum seines ganzen Volkes preis zu geben. Belehren uns nicht die Jahrbücher des menschlichen Geschlechtes, wie gefährlich diese widersinnige Nachlässigkeit insgemein für das Glück der Völker, und von Zeit zu Zeit auch für die Ruhe der Fürsten und für die Sicherheit ihrer Tronen gewesen ist? Es ist falsche Politik, sich einzubilden, dass es gefährlich sein könnte, der Majestät durch die genaueste Bestimmung ihrer Rechte die hände zu binden, und das Volk zu einer beständigen Vergleichung der Handlungen seiner Obern mit der Richtschnur derselben zu berechtigen. Weise gesetz schränken die königliche Macht in keine andre Grenzen ein, als ohne welche das gemeine Wesen, dessen oberste Diener die Könige sind, immer in Gefahr wäre, von ihnen selbst, oder wenigstens von den Dienern seiner Diener gemisshandelt zu werden. Die ganze Schöpfung wird von ihrem Urheber (wiewohl er, und Er allein, im eigentlichsten verstand ein unumschränkter Herr ist) nach Gesetzen regiert. Welcher irdische Monarch kann sich für berechtigt halten, willkürlicher regieren zu wollen als Gott selbst? Und wenn dieser oberste Monarch seine Wirksamkeit bloss darum an gesetz gebunden hat, weil er vollkommen weise und gut ist: aus welchem Bewegungsgrunde könnten Könige, die doch nur Menschen sind und über ihresgleichen herrschen, ungebundene hände verlangen? – Etwann um Gutes zu tun? Das Gesetz zeichnet ihnen dazu die sichersten Wege vor. Es erspart ihnen die Mühe und die Gefahr, aus tausend Abwegen, die vor ihnen liegen, den rechten Weg auszusuchen; und anstatt sie dem Tadel des Volkes auszusetzen, dient es ihnen zum Schilde gegen alle Missdeutungen, Vorwürfe und Anmassungen desselben.'

Diesem Grundsatze gemäss erklärt und bestimmt Tifan im ersten Kapitel die Pflichten und Rechte des königlichen Amtes überhaupt. Die monarchische Verfassung, in so ferne sie durch weise gesetz eingeschränkt ist, verdient den Namen der vollkommensten Regierungsart eben darum, weil sie der göttlichen am nächsten kommt. Da es vergebens sein würde, eine vollkommnere erfinden zu wollen; so verordnet Tifan, dass Scheschian zu ewigen zeiten durch einen König regiert werden solle. 'Der König', sagt er ferner, 'hat seine Majestät nicht von der Willkür des Volkes, sondern von dem erhabenen Charakter eines sichtbaren Stattalters des obersten Weltbeherrschers. Alle seine Pflichten entspringen aus diesem Charakter, und alle seine Rechte ausseinen Pflichten. Denn jede Pflicht schliesst ein Recht an alles dasjenige, ohne welches sie nicht ausgeübt werden kann, in sich. Sobald ein König von Scheschian unglücklich genug wäre, seine Pflichten abzuschütteln, so hätte er in dem nämlichen Augenblick auch seine Rechte verloren.

Der Vorzug, selbst der Schöpfer seiner Untertanen zu sein, ist ein unterscheidendes Vorrecht der Gotteit. Nichts desto weniger kann der König in gewissem Sinne der Schöpfer seines Volkes werden, indem er die Vermehrung desselben so viel immer möglich ist begünstiget; und dies ist seine erste Pflicht.

Die zweite, worin er sich nicht weniger als einen Nachahmer der Gotteit zeigt, ist die unverwandte Vorsorge, seinem volk (vorausgesetzt dass dieses es an der pflichtmässigen Anwendung seiner eigenen Kräfte nicht ermangeln lässt) Unterhalt und Überfluss des Unentbehrlichen zu verschaffen. Wenn auf diesem ganzen Erdenrunde Menschen sind, die an dem Unentbehrlichen Mangel leiden, so liegt es wahrlich nicht an der Kargheit der natur; denn diese hat Vorrat genug, zehnmal mehr Menschen, als sich jemals zugleich auf ihrer Oberfläche befunden haben, reichlich zu ernähren. An den Stattaltern der Gotteit ganz allein liegt die Schuld; denn in ihren Händen liegt die Macht, einer allzu grossen Ungleichheit vorzubauen; dem Müssiggang keine Duldung zu bewilligen; den Fleiss aufzumuntern; für den möglichsten Anbau der Ländereien zu sorgen; Vorratshäuser für künftige Notfälle zu unterhalten; den Provinzen zum Umsatz und Vertrieb ihrer Produkte alle von ihnen abhangende Bequemlichkeit zu verschaffen; und (was die unentbehrlichste Bedingung der Bevölkerung sowohl als des Wohlstandes eines jeden Staates ist) die Sitten ihrer Völker zu bilden, und, wenn sie einmal gut sind, sie rein und unverdorben zu erhalten.'

Auf diese Weise entwickelt Tifan nach und nach alle übrige Pflichten, welche aus der grossen Pflicht der Vorsorge für den Staat entspringen, und deren jeder in der Folge ein eigenes Hauptstück gewidmet ist. Er bezeichnet sie durch kurze