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verpflichtet war, vernichtet ist, so gehorcht er der, welche an deren Stelle im Besitz der höchsten Gewalt ist. Denn jeder Staatsbeamte wird dem Souverän, der nie stirbt, nicht einem bestimmten Menschen, der durch Zufälle und Unglück seine Stelle verlieren kann, verpflichtet. Die Verpflichtung gegen den Souverän hört also bei allem Wechsel der Personen, die ihn vorstellen, nie auf. Hieraus folgt:

1) Dass keine person, welche durch einen Mächtigeren aus dem Besitz der Souveränität geworfen ist, das Recht habe, von allen Untertanen zu fordern, dass sie ihr mit Gewalt wieder zu ihrem Recht verhelfen.

2) Dass, im Fall es dem verjagten Regenten gelingt, sich wieder in Besitz der Souveränität zu setzen, dieser kein Recht habe, die Untertanen deshalb zu bestrafen, dass sie dem Prätendenten, der bis dahin im Besitz gewesen ist, gehorsam gewesen sind. Denn sie hatten gar keine Befugnis, das Recht der Streitenden zu beurteilen. Und darum, dass sie gesetz befolgt haben, die jeder rechtmässige Regent auch hätte geben können, haben sie sich vollkommen pflichtmässig aufgeführt, folglich nichts Strafwürdiges begangen.

3) Was das Verhältnis der Prätendenten selbst betrifft, die miteinander um die Souveränität streiten, so ist es das Verhältnis des Krieges gegeneinander, eines Zustandes, in welchem keine Partei über die andere eine Oberherrschaft hat, folglich auch keiner den andern dafür bestrafen kann, dass er sein vermeintes Recht nach Kriegsgesetzen mit Gewalt ausführen will, wenn er ihn gleich besiegt und zum Nachgeben gezwungen hat. Wenn man aber auch in gewissen Fällen, nämlich da, wo der Untertan gegen seine Verpflichtung sich dem Souverän widersetzt oder Ansprüche auf Souveränität macht, oder wo die eine Partei auch nicht einmal einen Rechtsvorwand haben kann, ein Recht zur Bestrafung derselben anerkennen wollte, so könnte dieses Recht sich doch niemals auf diejenigen erstrecken, die in dem Verhältnis der Untertanen zu diesem Rebellen gestanden und ihm in solchen Stücken gehorcht haben, die auch ein rechtmässiger Souverän ihnen hätte gebieten können. Die Erfahrung lehrt, dass die Not die streitenden Parteien endlich, nachdem sie alle Grausamkeiten gegeneinander verübt haben, dahin bringt, sich nach Kriegsgebrauch zu behandeln. Wenn die französischen Emigranten nur stärker und unabhängiger wären, die Franzosen würden bald ihre grausame Maxime, wonach sie ihnen als Kriegsgefangenen den Pardon schlechterdings verweigerten, haben aufgeben müssen. In der Vendee wurde das Kriegsrecht schon mehr beobachtet; ein Zeichen, dass dort die Feinde furchtbarer waren. Die alliierten Mächte hätten anfänglich gern alle französischen Republikaner als Rebellen behandelt. Aber die vielen hunderttausend arme, welche das jus talionis ausüben möchten, bewirkten doch, dass sie wenigstens mit ihren Soldaten nach Kriegsgebrauch verfuhren. Und was konnte das Gefangenhalten einiger Konventsdeputierter anders bewirken, als dass der Konvent wieder Personen, die mit dem Feind verbunden waren, ins Gefängnis warf? Und an dergleichen Gelegenheiten, das Wiedervergeltungsrecht oft auf eine grausame Art auszuüben, kann es einem grossen Volk nie fehlen. Was kann es also helfen, da die Rolle des Oberherrn spielen zu wollen, wo man weder zugestandenes Recht noch hinlängliche Macht hat?

4) Wenn eine person, es sei eine natürliche oder künstliche, im Besitz der Souveränität ist, und ein Untertan übt entweder als Organ auf ihren Befehl oder als blosser Untertan, aus der allgemeinen Pflicht eines Untertanen, Gewalt gegen einen andern aus, gesetzt, es sei dieses auch die person des unterdrückten Souveräns selbst, so kann der letztere, im Fall er wieder in seine Würde eingesetzt wird, oder andere, die sein Recht verteidigen, den, der in einem solchen Verhältnis solche Gewalt gegen ihn gebrauchte, wozu ihn sein Souverän berechtigte oder verpflichtete, nicht strafbar finden. Denn er gehorcht dem Regenten, der im Besitz ist; mit welchem Recht er es sei, darum hat er sich als Untertan nicht zu bekümmern. Tut jener unrecht, so hat er es zu verantworten, nicht der Untertan, der einem Gebot, das jeder rechtmässige Regent ebenfalls geben könnte, gehorcht. Gesetzt, der französische Nationalkonvent, der damals im Besitz der souveränen Gewalt war, fand es für nötig, Ludwig den i6ten gefangen zu halten, so hat dieser allein seine Handlung zu verantworten, und keiner derer, die als Organ von ihm zu dieser Gefangenhaltung gebraucht wurden. Die Wachen, die ihn entschlüpfen lassen, werden mit Recht bestraft, und niemand, auch Ludwig selbst nicht, wenn er wieder König von Frankreich geworden wäre, würde berechtigt gewesen sein, sie für ihre Treue gegen ihren damaligen Souverän zu bestrafen. Setzt nun, Ludwig entwische seinem Gefängnis, der Nationalkonvent gibt in allen Städten Befehl, alle verdächtigen Personen anzuhalten und den entflohenen König auszuspüren, so wird jede Munizipalität verpflichtet sein, ebenso genau nachzuforschen, als ob ein Steckbrief sie aufforderte; und setzet, es fange den Flüchtling ein Untertan auf, der nicht ausdrücklich dazu aufgefordert ist, bloss um der allgemeinen unvollkommenen Pflicht willen, die ihm obliegt, die Zwecke seines Souveräns auf alle rechtliche Art zu befördern, so ist sowohl die Obrigkeit, welche genau nach dem Flüchtling forscht, als auch der Mann, der aus Patriotismus den Entflohenen in die hände des Souveräns zurückliefert, nicht nur völlig schuldlos, sondern beide handeln auch ihrer Pflicht gemäss, und das Unrecht, welches dem unglücklichen König der Souverän zufügt, kann diesen Werkzeugen seiner Macht schlechterdings nicht zugerechnet werden, und sie können deshalb auf keine Weise strafbar sein, sondern müssen vielmehr wegen ihrer Treue, auch von dem, der darunter leidet, gelobt werden. Wenn