, gesetzt, er hätte dieses auch nur aus Furcht oder Eigennutz getan. Wer also erklärt oder andere belehrt, dass man gegen den Staat keine Pflichten habe, dass man nicht verbunden sei, seinen positiven Gesetzen Gehorsam zu leisten, die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben zu entrichten, dass man den Regenten ermorden, den Staat betrügen dürfe etc., verrät eine Gesinnung, welche ihn zu einem Staatsbürger ganz untauglich macht, und wenn er doch den Staatsvertrag bei dieser Gesinnung eingeht, so will er offenbar bloss die Vorteile des staates benutzen, ohne die Gegenpflichten zu erfüllen, und ist ein wirklicher Betrüger, mit dem der Staat nichts zu schaffen haben muss. Deshalb, dass er andere von seiner Meinung, dass es nämlich keine Pflichten gegen den Staat gebe, überreden will, darf ihn der Staat doch nicht strafen, er müsste denn dabei zugleich die Absicht gehabt haben, sich Gehilfen zu illegalen Handlungen zu schaffen, wo denn doch bloss der Anfang einer rechtswidrigen Unternehmung, aber nicht die Mitteilung seiner Meinung bestraft würde. Dass eine sträfliche Gesinnung da sei, kann aus nichts als aus sträflichen angefangenen oder ausgeführten Handlungen geschlossen werden. Eine blosse spekulative Meinung kann hingegen gar nicht als ein Beweis der Gesinnung angesehen werden. Wenn daher gleich jemand alle Verbindlichkeit der Verträge, folglich auch des Staatsvertrages in der Spekulation leugnete, so folgte doch nicht, dass er überall keine Verbindlichkeit gegen den Staat erkennte. Denn wenn er auch einen falschen Grund der Verbindlichkeit angäbe, so kann daraus niemals auf eine schlechte Gesinnung geschlossen werden. Und spekulative Meinungen, sollten sie auch den Grund aller Moralität selbst angreifen und umzuwerfen drohen, gehören daher nie vor das Forum des äusseren Gerichts. Es kommt dabei bloss auf Gründe an, wogegen sich nicht Zwang, sondern nur allein Vernunft gebrauchen lässt. Eine Meinung ist nie eher eine Gesinnung, als bis ihr Einfluss auf den Willen gewiss ist, und eine Gesinnung verletzt nie das Recht des staates, als wenn sie ein hinreichender Grund ist, die vollkommenen Verbindlichkeiten zu vernichten, welche man ihm schuldig ist; und nur in diesem einzigen Fall kann die Gesinnung einen Staat zur Gewalt berechtigen. - Dass der Staat übrigens bei Besetzung seiner Ämter auf die ihm günstigen Meinungen und Gesinnungen derer, die er wählt, Rücksicht nehmen könne, leidet keinen Zweifel. Aber ebenso klar ist es, dass eine entdeckte Gesinnung in einem Beamten, die der Gesinnung des staates entgegen ist, kein Rechtsgrund sein kann, ihn seines Amtes zu entsetzen, wenn dieselbe ihn nicht zur Erfüllung seiner allgemeinen und besonderen vollkommenen Pflichten gegen den Staat unfähig macht.
4) Der Bürger behalt vollkommene Freiheit in Ansehung aller Handlungen, -welche nicht durch die positiven gesetz des staates verboten sind. Vermöge der natürlichen gesetz ist keine Handlung verboten, als diejenige, welche das Recht des andern, also auch des staates, wirklich verletzt. Handlungen aber, aus welchen möglicher- oder wahrscheinlicherweise eine Verletzung des Rechts entspringen könnte, die aber doch nicht selbst zureichende Gründe wirklicher Beleidigungen sind, sondern es nur durch andere Ursachen, d. i. zufälligerweise, werden können, sind durch die blossen natürlichen gesetz nicht verboten; und wenn daher eine positive Strafe auf die Übertretung des natürlichen Gesetzes bestimmt ist, so kann diese auf solche Handlungen, die nicht wirklich Übertretungen, sondern nur zufällige Gründe möglicher Übertretungen sind, nicht bezogen werden. Grosse Volksversammlungen, geheime Gesellschaften, öffentlicher, auch bitterer Tadel der gesetz und politischen Verfassung, der öffentlichen Unternehmungen des staates sind den natürlichen Gesetzen zufolge noch keine rechtlichen Beleidigungen des staates, gesetzt, alles dieses zielte auch darauf ab, die Staatsverfassung zu verändern. Denn dieser Zweck ist nicht an sich unrecht; nur die rechtswidrigen Mittel zu demselben sind es. Obige Handlungen können aber neben dem grössten Gehorsam gegen die gesetz bestehen und sind also, an sich betrachtet, nicht unrecht. Es könnte aber doch wohl sein, dass grosse und geheime Versammlungen für die Rechte des staates als gefährlich und öffentlicher Tadel der gesetz als ein Reiz zu illegalen Handlungen, beides also schon als ein Anfang der Beleidigung erkannt wurde. In diesem Falle würde allerdings ein positives Gesetz entspringen können, welches jene Handlungen untersagte und die sonstige natürliche Freiheit bis auf einen gewissen Punkt einschränkte.
Indessen sind dergleichen Verordnungen des staates, wodurch er sich schon von weitem her sichern und den Angriff nicht abwarten will, doch sehr zweideutig und können von seiten des Rechts schwerlich gerechtfertigt werden, wenn diese gesetz zugleich eine Menge von Handlungen untersagen, in welchen an sich betrachtet nichts ist, was den Staat beleidigt, sondern die nur in der Ferne zufällige Veranlassungen werden können, ihn zu beleidigen. Wenn die Polizei in einer Stadt jedem Bürger das Ausgehen des Abends verbieten wollte, weil oft Menschen angefallen sind, so wäre dieses freilich ein sicheres Mittel, allen ferneren Unfug dieser Art zu verhüten, aber offenbar ein tyrannisches Mittel. Denn zur Sicherheit der Bürger soll die Polizei nicht die unschuldige Freiheit derselben einschränken, sondern mit ihrer eigenen positiven Kraft (hier durch Bewachung der Strassen und Entdeckung der Täter) Sicherheit schaffen. Und ebenso muss jeder wohleingerichtete Staat klug und stark genug sein, Beleidigungen, die ihm widerfahren, zu entdecken und zu bestrafen, ohne dass er die Einschränkung der unschuldigen Freiheit anderer als Mittel gebrauchen darf, sich zu sichern. Er strafe die Gesellschaften, welche sich gesetzwidrige Handlungen gegen ihn erlauben, sowie diejenigen, welche sich, durch politische Vernünftler (Räsonneurs) verführt, gegen ihn wirklich vergehen. Und ist Gefahr da, so hat