beurteilen.
Bei sehr vielen Handlungen bleibt uns ihre moralische Seite verborgen; selbst das Recht ist oft zweifelhaft; dann bleibt uns aber doch noch übrig, die Klugheit an ihnen zu erwägen. Die meisten öffentlichen Handlungen ganzer Staaten und Völker sind in Ansehung ihres moralischen und rechtlichen Wertes, besonders aber in Ansehung des ersteren, sehr zweifelhaft. Daher entgegengesetzte Parteien für ihre widersprechenden Urteile leicht Gründe finden. Aber die Klugheit an ihnen zu beurteilen scheint desto leichter, denn diese lässt sich wenigstens oft nach vollbrachter Handlung entdecken, weil sie sich entweder in ihren Wirkungen zeigt, oder wenn auch die Handlungen ihren Zweck verfehlt haben sollten, so lässt sich doch die Zweckmässigkeit ihrer Anlage erkennen, welches vollkommen genug ist, um die Klugheit ihrer Urheber zu retten. Über die Klugheit öffentlicher Unternehmungen wird man daher bald einig, sobald man sie nur ganz vor sich hat.
Grosse Klugheit reizt sehr zur Bewunderung und erhält im gemeinen Urteil der Menschen häufig den Vorzug vor einer gerechten und guten denke- und Handlungsweise, wenn letztere mit weniger Klugheit verbunden ist. Man lacht über eine ehrliche Haut, wenn man sieht, dass sie ein Spiel listiger und schlauer Menschen ist. eigentlich lacht man aber doch nicht über die Ehrlichkeit, sondern über die Dummheit des Ehrlichen, der seine Klugheit, die er nicht hat, mit der weit grösseren Klugheit eines anderen messen will. Denn wir verlangen von jedem guten Menschen soviel Klugheit als Pflicht, dass er sich auf nichts einlasse, was er nicht vollkommen versteht; und argwöhnen, dass, wo ein Einfältiger sich in Geschäfte mischt, denen er nicht gewachsen ist, ihn nicht sowohl der Mangel des Verstandes, als vielmehr die Eitelkeit seines Herzens antrieb, sie zu übernehmen. Nirgends aber kommt der Ehrliche, Einfältige oder Schwache schlimmer im Urteil weg, als wenn er als eine öffentliche politische person erscheint und seinen öffentlichen Zweck, es sei durch Nachlässigkeit oder unzweckmässige Massregeln, vernichtet. Der Grund scheint darin zu liegen, dass wir durch die Lange der Zeit gewöhnt sind, bei öffentlichen politischen Personen, bei Staaten, deren Repräsentanten und Unterhändlern überhaupt wenig oder keine achtung gegen Recht und Pflicht vorauszusetzen, wenn wir sie im Verhältnis zueinander denken. Wir haben daher auch ein Misstrauen gegen die angebliche Rechtschaffenheit des Einfältigen, der als öffentliche politische person auftritt und von Schlaueren angeführt wird. Denn wir denken: wenn er wirklich so gut und gerecht wäre, als er vorgibt oder zu sein scheint, so würde er sich nicht mit einem Geschäft abgeben, das er nicht versteht, und wovon er wissen muss, dass es ohne grosse Klugheit nicht pflichtmässig verwaltet werden kann. Wir sind daher immer geneigt, bloss die Klugheit und Geschicklichkeit derer zu messen, die auf dem politischen Teater erscheinen, und von ihrer Tugend und Gerechtigkeit ganz abzusehen. –
Wenn man sich aber der Beurteilung der Klugheit allein überlässt und Billigung und Missbilligung stets an sie hangt, so wird sehr leicht das Prinzip der Klugheit auch gebraucht, um Gerechtigkeit und Tugend danach zu messen, woraus eine sehr verkehrte und höchst schädliche Denkart entspringt, welche Gerechtigkeit und Tugend, ihren einfachen und populären Begriffen nach, oft als an sich unzweckmässig und als notwendig einfältig vorstellt und in dem Begriffe der Klugheit einen besseren und richtigeren Begriff der Gerechtigkeit und Tugend gefunden zu haben vermeint. Diese Denkart wird insbesondere dadurch unterstützt, dass man das Nützliche, wonach die Klugheit immer strebt, mit dem Guten verwechselt, und aus dem ersten Begriff den wahren Begriff der Pflicht ausfindig machen will. Ein Ländereroberer oder ein Landräuber wird sich, diesen erkünstelten Rechts- und Pflichtbegriffen gemäss, leicht damit trösten, dass sein Raub das zweckmässigste Mittel sei, das Volk in einen besseren und glücklicheren Zustand zu versetzen, ihm eine bessere Verfassung zu geben und es seiner Bestimmung näher zu bringen. Und so wird er sich am Ende leicht vordemonstrieren, dass seine Räuberei Pflicht war und dass er selbst niederträchtig gewesen sein würde, wenn er sich nicht zum Raub entschlossen hätte. Er wird noch obenein Dank von der Welt verlangen, dass er sich überwunden hat, seinen heissesten Leidenschaften ein Genüge zu tun.
II.
Die Gerechtigkeit der menschlichen Handlungen zu beurteilen, ist selbst für den gemeinsten Verstand eine leichte Sache, sobald nur die Tatsachen klar sind. Es liegt dieser Beurteilung die einfache Regel zugrunde: Wer niemandes gesetzmässige Freiheit verletzt, ist gerecht.
Die Freiheit ist nämlich dann gesetzmässig, wenn sie in einem System freier Wesen durch ein allgemeines Gesetz als möglich gedacht werden und also neben der Freiheit aller übrigen bestehen kann. Sie ist zugleich die wahre Sacherklärung des Begriffs eines Rechts. Der gemeine Verstand denkt sie sich ganz richtig durch den Grundsatz, von dem ein jeder in Beurteilung seiner eigenen Freiheit ausgeht: Ich brauche für niemanden von Rechts wegen etwas zu tun, als wozu ich mich seihst (vermittelst eines Vertrags) verstanden habe. Dass der Mensch unsittlich und schlecht handeln könne, ohne dadurch anderer Freiheit zu verletzen, d. i. ungerecht zu sein, ist für sich klar.
Die Beurteilungen des Rechts werden durch zweierlei Umstände erschwert und verfälscht, nämlich erstlich durch Erdichtung falscher Tatsachen und dann durch Unterlegung falscher Rechtsprinzipien, welche man, wenn sie deutlich und nackt (in abstracto) hingestellt werden, schwerlich billigt, von denen man aber doch in der Anwendung steten Gebrauch macht.
Die Tatsachen, welche zur Beurteilung des Rechts gehören, gehörig ausfindig zu machen, steht oft gar nicht in der Gewalt derer, welche sich ein Urteil über das Recht anmassen. Und da