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Schriften, welche Die Ehre und Freude der heiligen Kirche und Freundliche Warnung an D. Wernsdorfen und M. Strunzen zu Wittenberg betitelt waren. Als sich die Evangelischen Stände hierüber den 6. Juli 1714 beim Kaiser beschwerten, hatte dies die Folge, dass Karl VI. den 18. Juli 1715 ein kaiserliches Edikt wegen ernstlicher Untersagung alles Schmähens zwischen denen im Reich gelittenen Religionen publizieren liess. Hierin werden besonders alle Obrigkeiten, Schrift- und Rechtsgelehrte, Buchdrucker, Verleger und Buchführer aufs nachdrücklichste erinnert, »alles und jedes, was hiervor von Zeit zu Zeit gegen den Missbrauch der Buchdruckereien und Herausgebung verbotener, Glaubens- und Staatssachen angehender Lehren, Bücher und Lästerschriften oder Lehrgesetzen verordnet worden, in genauere Obacht zu ziehen«. Hierauf folgen noch einige Verfügungen, die auf das Bücherwesen im allgemeinen Bezug haben.

Nachmals hat noch K. Franz I. unter dem 10. Februar 1746 ein Generalpatent, das Bücherwesen im H. R. R. und die hierüber allergnädigst gesetzte kaiserliche Kommission betreffend, ergehen lassen. Hier wird von neuem befohlen, »dass kein Buchdrucker, Händler, Makler u. dgl. m. Läster- oder gegen die Reichsgrundgesetze in Glaubens- oder Staatssachen laufende Lehren, Schmähschriften, Bücher, Kupfer u. dgl. in das Publikum bringen solle«.

An alle diese Reichsgesetze scheinen sich aber viele Reichsstände von jeher in ihren Territorien wenig gekehrt zu haben. Aus ihren Verfahren zu schliessen, sollte man vielmehr glauben, dass sie das ganze Bücherwesen mit den darin einschlagenden Punkten der Pressefreiheit und der Zensur für einen Gegenstand der ihnen zustehenden Landespolizei gehalten haben, in deren Ausübung sie der Kaiser nicht zu stören verspricht. Wenigstens ist es ganz unleugbar, dass die Verordnung der Reichspolizeiordnung von 1577, kraft welcher jede Schrift vor dem Druck der Zensur der Obrigkeit unterworfen werden soll, in vielen Reichsständischen Ländern nicht beobachtet wird. Bekanntlich befinden sich die Länder der Herzöge von Braunschweig, Weimar, Gota und einiger anderer Fürsten im völligen Besitz einer vernünftigen Pressefreiheit, und wenn man in diesen Territorien die Zensur abgeschafft hat, so scheint man es aus der Überzeugung getan zu haben, dass die Reichspolizeiordnung kein so allgemein und notwendig bindendes Reichsgesetz sei, dass es nicht vermöge der Landeshoheit jedes Reichsstandes in einigen Punkten verändert oder aufgehoben werden könne. Und in der Tat scheint mir dieses eine sehr richtige und den grundsätzen des deutschen Staatsrechts keineswegs zuwiderlaufende Überzeugung zu sein. Bekanntlich steht jedem Reichsstand die gesetzgebende Gewalt zu, und er kann sich ihrer sogar dazu bedienen, um Verfügungen wider die Reichsgesetze zu machen, wenn diese anders nur mit der sogenannten salvatorischen Klausel versehen oder doch wenigstens nicht schlechterdings gebietend oder verbietend sind. Letzteres ist aber keineswegs der Fall bei der Reichspolizeiordnung, und es lebt auch die tägliche Erfahrung, dass dieses alte und für die jetzige Periode grösstenteils unbrauchbare Gesetz in den meisten reichsständischen Landen wichtige Veränderungen gelitten hat und täglich noch leidet. Dass sich die Landeshoheit der Reichsstände ; soweit erstreckt, ist ein wahres Glück für ihre Untertanen; denn vielleicht gibt es keinen Zweig der Regierung, der öfteren, nach dem Bedürfnis der zeiten abgemessenen Abänderungen unterworfen wäre, als die Polizei. Müssten sich die Reichsstände nun erst immer durch den langsamen gang der Reichsgesetzgebung durcharbeiten, um einer neuen, gegen die alten Reichspolizeigesetze laufenden Verordnung die gesetzliche Kraft zu verschaffen, wie viele gute und für die Wohlfahrt der Untertanen erspriessliche Einrichtungen würden dann der Verzögerung wegen ganz unterbleiben müssen! Sehr gut ist es daher, wiederhole ich noch einmal, dass die Reichspolizeiordnung der Landeshoheit keine Fesseln anlegt, und wie glücklich kann sich das deutsche Land preisen, in welchem der weise Regent den Gebrauch seiner in dieser Hinsicht unbeschränkten Landeshoheit zur Abschaffung der Zensur anwendet!

Doch ist dieses Glück leider bis jetzt nur noch dem bei weitem kleinsten teil meines Vaterlandes zuteil geworden. Die grössten und schönsten Provinzen stehen noch immer unter der Zensur, und es fehlt nicht an Beispielen, dass diese ihr Ansehen zu einer höchst ungebührlichen Höhe ausgedehnt und sich in einen offenbaren Pressedruck verwandelt hat. Moser, der sich in der unten angeführten Schrift zu beweisen bemüht, dass das deutsche Reich jedem verstatte, Auslegungen seiner Grundgesetze zu machen, ihren Sinn zu erklären, seine Verfassung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen vorzustellen, die Vorrechte und Einschränkungen des Kaisers und die Befugnisse der Stände abzuhandeln u. dgl. m., gesteht doch selbst, dass ihm eine Menge Fälle bekannt sind, wo man sich in reichsständischen Territorien einen unrechtmässigen und zu weit getriebenen Gebrauch von der Zensur erlaubt habe. So wurde z. B. der Druck vieler seiner eigenen, wie jeder Kenner zugeben wird, doch sehr gemässigten, keine gefährlichen Grundsätze vortragenden Schriften entweder verboten, oder sie wurden von der Zensur durch Auslassungen oder auch Zusätze (wie unerhört!) so entstellt, dass sie sich nicht mehr ähnlich sahen. Ja er führt auch Fälle an, wo sich der kaiserliche Reichsfiskal ins Spiel mischte und Bücher, die entweder gar nicht zensiert oder von der Zensur zu gelinde behandelt waren, nach dem Druck konfiszieren liess. Ähnliche Freiheiten, welchen sich mancher minder mächtige Reichsstand nicht zu widersetzen wagte, nahm sich der kaiserliche Hof bei vielen Gelegenheiten heraus. Als er sich endlich sogar Urteile über Religionssachen der Protestanten anmasste und der Fiskal sich in den Sinn kommen liess, den Senior des Frankfurter Ministeriums, Dr. Munden, wegen einer zu Frankfurt besorgten neuen Ausgabe der schmalkaldischen Artikel beim Reichshofrat zu belangen, so traten die evangelischen Reichsstände zusammen und waren schuld daran, dass folgende sehr zweckmässige und