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dadurch gegen den Feind aus Zwang übernimmt, geht nie weiter, als solange er seine Obergewalt durch seine Macht behaupten kann.

4)Untertanen, die sich mit dem Feind freiwillig gegen ihren Souverän verbinden und mit ihm die Güter und Verfassung des staates zerstören und also Feinde ihres eigenen staates werden, sind Verbrecher, und die Absicht, ihrem Staat eine bessere Verfassung zu verschaffen, kann ihre Verräterei nicht entschuldigen, da andern mit Übertretung der Pflichten der Gerechtigkeit Wohltaten zu erweisen, nur die Wiederholung der bekannten geschichte jenes Schuhmachers ist, welcher das Leder stahl, um Schuhe an arme umsonst verteilen zu können.

III.

Bei Beurteilung der Gerechtigkeit kommt bloss die Gesetzmässigkeit der Handlungen in Anschlag. Will man ihren moralischen Wert bestimmen, so muss die innere Gesinnung angegeben werden, aus welcher die Handlungen geflossen sind. Dieses ist sehr schwer, weil eine und eben dieselbe äussere Handlung sehr entgegengesetzte Bewegungsgründe haben kann. Dennoch gibt es kein anderes Mittel, die inneren Bewegungsgründe zu erforschen, als die Handlungen selbst, und da von der Beurteilung dieses Punkts die achtung oder Verachtung abhängt, die wir jemandem beweisen, so ist es sehr wichtig, die Grundsätze zu kennen, von welchen das moralische Urteil geleitet werden muss.

Im allgemeinen müssen wir bemerken, dass alle moralischen Beurteilungen in Bestimmung des Grades der Moralität blosse Wahrscheinlichkeitsurteile sind. Ob eine person überhaupt frei handle oder nicht, davon müssen wir gewiss sein können. Denn hiervon hängt der Gebrauch der Gewalt gegen sie ab, und es ist nicht erlaubt, einen anderen zu strafen, weil es bloss wahrscheinlich ist, dass er ungerecht gehandelt habe. Die Zurechnung einer ungerechten Handlung setzt aber allemal Freiheit voraus. Folglich müssen wir wenigstens darin, ob der andere frei gehandelt habe oder nicht, gewiss sein, wenn wir seine Handlung überhaupt moralisch beurteilen wollen. Um die Freiheit eines handelnden Wesens aber überhaupt zu bestimmen, ist weder Gelehrsamkeit noch spekulative Weisheit nötig. Ein leichtes, sehr populäres Merkmal reicht dazu vollkommen hin, welches darin besteht, dass sich jemand der Verpflichtung überhaupt bewusst sei. Der populäre Grundsatz, der zugleich vor der tiefsinnigsten Vernunft die probe hält, ist: Wer sich seiner Pflicht bewusst ist, oder nach Erfahrungsregeln hätte bewusst sein können, ist frei. Es gibt nur eine Moral, und die öffentlichen politischen Verhältnisse können daher nach keinen andern moralischen Gesetzen beurteilt werden, als die Privatverhältnisse des bürgerlichen Lebens. Wenn es überhaupt unrecht ist, sein Wort nicht zu halten, so ist es auch für den Staat unrecht. Es gibt schlechterdings keine moralischen Ausnahmen für Könige, Fürsten oder Staaten, keine heimlichen Vorbehalte bei Verträgen, die der Staat sich allein zugutehalten könnte; keine Rechtsverletzungen von seiten des staates, die aus dem Punkt des gemeinen Besten zu rechtfertigen wären. Die Verirrungen dieser Art kommen sämtlich daher, dass man in der Spekulation ein falsches Merkmal des Sittlich-Guten zugrunde legt und entweder das Gemeinnützige oder des Staates Bestes oder die allgemeine Glückseligkeit zum höchsten Entscheidungsgrund der moralischen Beurteilung macht, da doch sämtliche genannten Zwecke nur unter gewissen Einschränkungen moralischerweise begehrenswert sind. Es gelten daher alle in der Moral2 gegebenen Regeln der Beurteilung des sittlichen Werts der Handlungen und des Charakters auch für politische Handlungen und Verhältnisse, und zur Anwendung derselben wird nichts erfordert, als dass die Fälle gehörig bestimmt werden und dass die Urteilskraft stark genug sei, um die allgemeinen Merkmale in den einzelnen Fällen richtig anzuerkennen.

Die Regeln in Beziehung auf die politischen Handlungen und Verhältnisse können so bestimmt werden:

1) Keine politische Unternehmung oder Handlung, welche illegal ist oder einer Handlung widerspricht, welche durch die Pflicht geboten ist, kann gut sein, wenn ihr auch noch so begehrungswürdige Absichten zugrunde liegen oder noch so herrliche Folgen daraus fliessen sollten.

Man wird diese Regel ziemlich allgemein zugestehen. Wenn man nur erst einig ist, dass eine Handlung unrecht sei, so wird man nicht sagen, dass eben dieselbe Handlung doch auch recht sein könne. Mehr Schwierigkeiten möchten sich bei der Frage selbst: ob denn diese oder jene Handlung illegal sei? finden. Denn diejenigen, welche das Nützliche oder auch Gemeinnützige zum höchsten Kennzeichen des Rechts machen, werden vieles für Recht erklären, was nach gemeinen moralischen Begriffen das höchste Unrecht ist. Die heimliche Ermordung eines Tyrannen, der gewaltsame Eingriff des Regenten in die Rechte eines Dritten etc. ist oft durch die besten Absichten hervorgebracht und von den herrlichsten Folgen begleitet worden, und wenn man das Nützliche zum Kennzeichen des Guten macht, so wird man diese Rechtsverletzungen für moralische Heldentaten erklären müssen, da hingegen derjenige, welcher das Recht selbst für etwas Absolutes hält, das nicht von seinen Folgen abhängig ist, diese Handlungen für Rechtsverletzungen, also für illegale Handlungen ansehen muss, denen nicht der geringste moralische Wert zukommen kann.

Es ist keinem Zweifel unterworfen, dass das Nützliche und das Gemeinnützige sehr oft auch rechtmässig und gut ist, und daher kann es den Menschen allerdings in vielen Fällen leiten, ohne ihn irrezuführen. Er wird häufig recht tun, wenn er stets das tut, was das gemeine Beste erfordert. Aber immer wird er doch nicht recht tun, wenn er sich durch dieses Kennzeichen ausschliesslich bestimmen lässt, weil das Recht das Nützliche und selbst das Gemeinnützige in vielen Fällen einschränkt. Der Tod eines Tyrannen oder auch eines einfältigen Regenten würde oft dem gemeinen Besten sehr gemäss sein, aber seine Ermordung würde dennoch eine ungerechte Handlung sein, weil das Recht, welches dieser Mensch auf sein Leben hat, ganz unabhängig von dem Verhältnis desselben zum gemeinen Besten ist