1800_Wieland_111_75.txt

ein blosser Zuschauer bei allen diesen Bewegungen bin, wird dich nicht befremden, da mich weder meine Erfahrenheit noch unsre gesetz, die keinem Bürger vor seinem dreissigsten Jahre eine active stimme gestatten, zu öffentlicher Teilnehmung an Geschäften dieser Art berufen, und vor unzeitiger Einmischung meine ganze Art zu denken mich bewahrt. Ich überlasse alles meinem Bruder Aristagoras und meinem Freunde Demokles (die das Vertrauen ihrer Mitbürger in einem vorzüglichen Grade besitzen) um so ruhiger, da sie durch gleiche Mässigung und Klugheit, bei gleich redlichen Absichten, völlig dazu geeigenschaftet scheinen, uns, wo nicht die beste Verfassung, die sich denken lässt, wenigstens die beste, die unter den gegenwärtigen Umständen möglich ist, zu geben.

43.

An Ebendenselben.

Das neue Palladion unsrer Stadt ist nun fertig, und (wie die Cyrener ein rasches und ungeduldiges Völkchen sind) von der allgemeinen Volksversammlung mit grossem jubel angenommen und eingeführt worden. Dir die innere Organisation unsrer mit Griechenland in keiner Verbindung stehenden Republik bis in ihren kleinsten Aesten und Zweigen darzulegen, möchte dir und mir zu langweilig sein: ich begnüge mich also, dir nur das Wesentlichste, und auch diess nur mit den äussersten Linien, vorzuzeichnen.

Die höchste Staatsgewalt ist in einer ziemlich zweckmässigen Proportion (wie mich däucht) zwischen dem Senat, welcher ausschliesslich aus den ältesten und begütertsten Familien genommen wird, und dem Volk, oder vielmehr dem aus dem Mittel desselben erwählten grossen Rat, der das Volk vorstellt, verteilt. Der Senat besteht aus hundert Personen, die ihren Platz in demselben lebenslänglich behalten. Der Vorsitzer, Epistates genannt, ist das Haupt der ganzen Republik; er hat das grosse Siegel in seiner Verwahrung, und da er für die Ausführung der Beschlüsse des Senats verantwortlich ist, so ist jeder Bürger von Cyrene ohne Ausnahme seinen Befehlen und Aufträgen schleunigen und unverweigerlichen Gehorsam schuldig. Er besitzt aber diese beinahe königliche Gewalt nur dreissig Tage lang, und kann erst in fünf Jahren wieder dazu erwählt werden. Die Senatoren, die nicht unter fünfunddreissig Jahre alt sein dürfen, sind in drei Classen abgeteilt. Die erste besteht aus zwölf Demarchen oder Polizeimeistern (welche künftig bloss aus den monatlich abgehenden Epistaten genommen werden sollen), deren jeder in einem der zwölf Quartiere, in welche die Stadt abgeteilt ist, für die Erhaltung guter Zucht und Ordnung und öffentlicher sowohl als häuslicher Sicherheit zu sorgen hat. Sie sind zugleich Schiedsrichter in allen unter den Bürgern verfallenden Streitigkeiten, und berechtigt, wenn kein Vergleich statt findet, in erster Instanz abzuurteilen. Auch kommen sie zweimal in der Woche zusammen, um sich über alles was zur allgemeinen Stadtpolizei gehört, es betreffe nun Abstellung von Missbräuchen oder Vorschläge zu Verbesserungen, zu beraten. Sie erstatten dem Senat alle Monate Bericht über den Zustand der Stadt und legen ihm ihre Vorschläge zur Entscheidung vor. Die zweite klasse des Senats besteht aus den vierundzwanzig Personen, unter welche die hauptsächlichsten Aemter der Republik verteilt sind, dem Kanzler und Schatzmeister, und den sämmtlichen Oberaufsehern der öffentlichen Gebäude, Tempel, Gymnasien, Bäder, Brunnen u.s.w., ferner der Feste und religiösen Feierlichkeiten, des Kriegsstaats und Seewesens, der Zeughäuser, der öffentlichen Fruchtböden, des Ackerbaues, der Bergwerke u.s.w. Diese erscheinen gewöhnlich nur alsdann im Senat, wenn sie Vorträge zu tun, Verhaltungsbefehle einzuholen, oder Rechenschaft abzulegen haben. Alle übrigen Senatoren machen das Collegium aus, dem die Verwaltung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeit anvertraut ist, und welches wieder in verschiedene Abteilungen zerfällt. Die Epistaten und Demarchen dienen dem Gemeinwesen umsonst; die zweite und dritte klasse sind auf einen anständigen Gehalt gesetzt. Der Staat besoldet seine Diener aus dem Schatz; die Richter hingegen erhalten ihren Ehrensold aus einer öffentlich verwalteten Casse, in welche alle Geldbussen und die vom Gesetz bestimmten Gerichtsgebühren fliessen, welche die unterliegende Partei bezahlen muss, und wovon allein die ärmste Bürgerclasse ausgenommen ist; denn für diese hat unsre Justiz keinen Beutel, aber dafür einen derben Knittel, um die Leute von leichtfertigen Händeln abzuschrecken.

Der Senat versammelt sich gewöhnlich sechsmal in jedem monat, und ausserdem so oft es der Epistat nötig findet. Er vereinigt unter den verfassungsmässigen Einschränkungen alle Gewalten in sich. Alle seine Verordnungen haben, insofern sie den schon vorhandenen Gesetzen nicht widerstreiten, Gesetzeskraft; aber diejenigen, die den ganzen Staat betreffen, nur bis zur nächsten Sitzung des grossen Rates, der aus hundert und zweiundneunzig Plebejern besteht, wozu jedes Quartier sechzehn von den Bürgern desselben erwählte Mitglieder hergibt. Dieser muss alle Monate, am ersten Tage nach dem Neumond, von dem Epistaten zusammenberufen werden, um den Verordnungen des Senats, welche die Kraft eines gemeingültigen Gesetzes erhalten sollen, die Bestätigung zu geben oder zu versagen. Diese Bestätigung ist nicht länger als auf fünf Jahre kräftig; nach Verfluss derselben wird das Gesetz einer Revision ausgestellt, durch welche es entweder verworfen oder auf dreissig Jahre festgesetzt wird. über Krieg und Frieden kann nur der grosse Rat entscheiden. Neue Auflagen können nur mit seiner Bewilligung stattfinden, auch muss ihm von jedem abgehenden Epistaten Bericht über den Zustand der Republik und alle Jahre von dem Schatzamt Rechnung über die Verwaltung der öffentlichen Einkünfte abgelegt werden.

Auf diese Weise glaubten unsre Nomoteten122 zugleich sowohl für die Freiheit und Sicherheit, die der Staat seinen Bürgern zu garantiren schuldig ist, als für die Erhaltung der bürgerlichen Ordnung, hinlänglich gesorgt zu haben. Aber sie fanden noch eine Gewalt nötig, um der grossen Macht, die dem aristokratischen Senat anvertraut ist, das Gegengewicht zu halten,