verbunden, jeden Vormittag gewisse Stunden hindurch jedermann vorzulassen, der Klage zu erheben hat. Da wir nicht eine Menge dunkler sich durchkreuzender gesetz haben und unsre Staatsverfassung nicht gelegenheit zu mannigfaltigen, verwickelten Streitfragen und Händeln gibt, die Hauptfälle aber sehr klar in den Gesetzen bestimmt sind, so kommt weniger darauf an, dass unsre Richter sehr gelehrte Leute, als dass sie verständige, hellsehende, erfahrne und unverführbar rechtschaffne Leute seien.
Alle Rechtshändel werden mündlich verhandelt, worüber jedoch Protokolle geführt werden. Die Parteien müssen ihre Notdurft, nebst den Gründen, selbst einfach vortragen, und kein Advokat noch Vorsprecher wird geduldet.
Jeder Prozess muss wenigstens nach Ablauf eines Jahrs beendigt sein.
Wenn zwei Personen miteinander in Streit geraten, so muss jeder von ihnen, bevor sie sich bei der Obrigkeit melden dürfen, sich einen Schiedsrichter wählen. Diese beiden Schiedsrichter treten zusammen und suchen einen Vergleich zustande zu bringen. Gelingt dieser Vergleich nicht, so stellen sich die Parteien, begleitet von ihren Schiedsrichtern, vor die Obrigkeit. Diese hört ihre Klagen und Verteidigungen, hört, wenn es nötig ist, die Zeugen ab, auf welche man sich beruft, und entscheidet dann nach Gesetz, Billigkeit und gesunder Vernunft und mit Rücksicht auf Umstände und Menschenkenntnis. In diesem Gerichte haben die beiden Schiedsmänner sowohl wie die obrigkeitlichen Personen Sitz und stimme.
Nur in wenig Fällen, die bestimmt werden müssen, findet eine Appellation Platz. Diese geht an den Stattalter und in äusserst wichtigen, gleichfalls zu bestimmenden Fällen noch von da an den König und den Nationalrat.
Alle Eide sind als unnütz abgeschafft. Wie falsche Zeugnisse bestraft werden, das wird in der Folge vorkommen.
Es ist oben gesagt worden, dass es nicht erlaubt sei, Geld auf Zinsen auszuleihen. Jedoch findet davon folgende Ausnahme statt: Wenn jemand zu einer nützlichen Unternehmung, wobei etwas zu gewinnen ist, mehr Geld braucht, als er vorrätig hat, und ein andrer zeigt sich geneigt, ihm das Geld vorzuschiessen, so kann nicht verlangt werden, dass dieser dies umsonst tue, indem er ja selbst durch Handel oder auf andre Weise mit seiner Barschaft sich erlaubte Vorteile verschaffen könnte. In diesem Falle nun melden sich beide Teile bei der Obrigkeit und werden über die Bedingungen einig, welche der Richter bestätigt.
Nur solche mit Bewilligung der Obrigkeit ausgeliehene Gelder, ferner die bedungne Summe für erhandelte Ware und dergleichen, Erbschaftsgelder und endlich alle Arten von Arbeitstagelohn etc. dürfen gerichtlich eingetrieben werden; wegen aller übrigen Schulden wird keine Klage angenommen.
Strafen können nur dreierlei Zweck haben: entweder das verübte Unrecht wieder gutzumachen und den dadurch erlittnen Verlust zu ersetzen oder die Verbrecher zu bessern oder, endlich, böse Menschen ausserstand zu setzen, die bürgerliche Ruhe ferner zu stören (jedoch nur durch ein solches Mittel, das Gegenstände trifft, über welche sich der Staat ein Recht anmassen kann). Aus diesen Voraussetzungen und aus dem, was in der Einleitung über die Grenzen der gesetzgebenden Macht ist gesagt worden, folgt natürlich, dass weder Tod noch Verstümmlung der Gliedmassen eine bürgerliche Strafe sein kann, selbst nicht zur Ahndung eines begangnen Mordes. Und dies auch schon darum nicht, weil hierdurch das vollbrachte Unglück nicht ungeschehen gemacht, nicht gehoben, der Verlust nicht ersetzt wird; weil der Staat nichts nehmen darf, was er weder geben noch zusichern kann; weil es andre Mittel gibt, einen Verbrecher ausserstand zu setzen, ferner zu schaden; endlich, weil Strafe nie Rache werden soll; alle übrige Arten der Strafen sind für rechtmässig zu halten, insofern sie mit den Verbrechen in richtigem Verhältnisse stehen.
Wo Ersatz möglich ist, da ist Ersatz des Schadens und der Unkosten, nebst billiger Vergütung für Versäumnis, Verdruss, Schmerz u. dgl., die natürlichste Strafe.
Selbstverteidigung und erwiesene unvermeidliche Notwehr werden nicht geahndet, wohl aber Rache und tätige Erwiderung des Übels.
Tätige Rache für wörtliche Beleidigung wird bestraft.
Blosse Worte, selbst wenn es Gotteslästerungen wären, können, unsern Hauptgrundsätzen gemäss, nicht bestraft werden. Nur um Handlungen kann sich der Staat bekümmern. Es ist ein elendes Vorurteil zu glauben, dass Schimpfwörter und Verleumdungen einem wirklich unschuldigen, ehrlichen, festen mann je Schaden tun, ihn kränken oder erniedrigen könnten. übrigens steht es in jedermanns Macht, ein von ihm ausgesprengtes nachteiliges Gerücht öffentlich zu widerlegen, und wird dann offenbar, dass der, welcher ihm eine Schandtat schuld gegeben, aus Bosheit gelogen hat und der Beleidigte beweiset dies und verlangt gerichtlich seine Genugtuung, so wird der Verleumder dadurch bestraft, dass er in den öffentlichen Blättern, die unter Aufsicht der Regierung herauskommen, dem Publikum als ein Lügner bekanntgemacht wird. Diese Strafe ist, unter einem volk, das nach den grundsätzen der wahren Ehre und Redlichkeit erzogen wird, an sich schon sehr hart; sie hat aber auch noch schlimme Folgen im bürgerlichen Leben; denn ein solcher kann kein öffentliches Amt im staat verwalten, kein Zeugnis vor Gericht ablegen, kein Geld leihen etc.
Dies ist dann auch die Strafe, womit erwiesenes falsches Zeugnis geahndet wird.
Wir sehen aber dieselbe für so hart an, dass sie immer nur auf gewisse Jahre verhängt wird, und zwar auf mehr oder weniger Jahre, je nachdem die Verleumdung oder das falsche Zeugnis boshaft oder der Gegenstand von Wichtigkeit war. Nach Verlauf dieser Zeit wird der Bestrafte öffentlich wieder in die Rechte eines glaubwürdigen Mannes eingesetzt.
Ein Mensch, der zum drittenmal diese Strafe verdient, wird, als ein unnützes Mitglied in einem staat, dessen Wohlfahrt auf Treue und