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nicht etwa bloss ein schlechter Wirt sei, der, nachdem das, womit ihn der Staat ausgestattet hatte, verzehrt ist, nun aufs neue darauflos zehren will. Ist dies der Fall, so kann man ihm darum die Freiheit nicht rauben, seine Lebensart zu verändern; aber der Staat vertrauet ihm weder Grundstücke, noch Geld, noch Hausrat und Geräte an.

Einundzwanzigstes Kapitel

Fortsetzung. Auflagen. Abgaben. Staatseinkünfte.

Öffentliche Anstalten

Man sieht aus dem, was bisher ist gesagt worden, dass unser Staat grosse Lasten übernimmt, dass ihm die Ausstattung und Versorgung fast aller seiner Bürger allein obliegt, dass also auch für beträchliche Einnahme gesorgt werden muss, wenn die Verfassung Bestand haben soll. Freilich fällt eine Menge unnützer Ausgaben weg, die in andern Ländern erfordert werden, als: Besoldungen, Pracht am hof und dergleichen; immer aber bleiben die Bedürfnisse sehr beträchtlich. Auf folgende Weise wird nun dafür gesorgt, dass die Kassen imstande seien, dies zu bestreiten, und jeder Mitbürger verhältnismässig dazu beitrage.

Eine Haupteinnahme zieht der Staat, wie man weiss, aus dem Ertrage der Amtsländereien und der vakanten Güter. Die Früchte werden in den öffentlichen Magazinen aufbewahrt, in wohlfeilen zeiten aufgehäuft und in teuren zu einem immer gleichen, mässigen Preise verkauft, damit diese nie zu hoch steigen und der jüdische Wuchrer sich nicht auf Unkosten des ärmern Landmanns bereichern könne. Dagegen kann aber auch jeder Dorfbewohner sein Getreide in diese Magazine liefern und bares Geld dafür empfangen.

Die Bergwerke, Steinbrüche, die Münze, die Jagden und Fischereien sind gleichfalls beträchtliche Hülfsquellen für den Staat.

Sodann der zehnte teil von allen Erbschaften und das Vermögen derer, die keine Söhne hinterlassen.

In die öffentlichen Warenlager werden die arbeiten aus den Werkhäusern abgeliefert und dann teils verkauft, teils zu Ausstattung der Jünglinge und Mädchen angewendet.

Manufakturen und Fabriken, deren Anlage die Kräfte eines Privatvermögens übersteigt, werden auf öffentliche Kosten betrieben. Der Vorteil daraus, besonders durch den ausländischen Handel, fliesst in die Staatskasse.

Allein dies alles würde zu den Abgaben bei weiten nicht hinreichen; es müssen also auch Auflagen und Abgaben stattfinden, und um diese so einfach, so billig als möglich und zugleich so einzurichten, dass ihre Hebung nicht schwerfalle, schlage ich folgendes vor:

Von jeder Landportion wird jährlich der zehnte teil dessen, was sie in mittelmässig guten Jahren eintragen kann, in die Staatskasse geliefert. – Das ist die einzige Abgabe, die der Landmann zu bezahlen hat. Der Stadtbewohner entrichtet dieselbe runde Summe jährlich und, wie schon erwähnt worden, für jeden Hausgenossen, den er über die verwilligte Anzahl hält, soviel, als wenn er noch eine halbe Landportion besässe. Wenn ein ähnliches Gesetz in Ansehung des Viehes, das jemand halten darf, verfasst wird, so trägt der Reichere oder der, welcher grösseren Aufwand macht, als nötig wäre, verhältnismässig mehr als der Ärmere, und niemand wird Ursache zu klagen haben.

Ausser diesen Auflagen ist nur noch eine Zollabgabe bestimmt, nämlich der zehnte teil des Werts von allen ausländischen Waren ohne Unterschied, die in das Reich eingeführt werden; von den ausgehenden Waren wird nichts entrichtet.

Die Posten sollen dem staat keine Einkünfte tragen, sondern nur eine wohltätige Anstalt zur Gemächlichkeit des Publikums sein; jedem aber steht frei, sich ihrer auch nicht zu bedienen.

Grosse Strassen, Dämme und dergleichen öffentliche Werke anzulegen, dazu werden die Soldaten in Friedenszeiten genützt und bekommen dafür eine gewisse Vergütung. Da nun jeder Mitbürger eine Zeitlang in der Armee dienen muss, so ist auch keiner von dieser Arbeit befreit. – Handarbeit schändet niemand und stärkt den Körper.

Von den Waisenhäusern ist schon vorhin geredet worden; die Kinder werden darin mit der grössten Sorgsamkeit, die bei öffentlichen Anstalten irgend möglich ist, erzogen, in allerlei Art Arbeit unterrichtet; sie besuchen die allgemeinen schulen, und wenn sie das funfzehnte Jahr erreicht haben, wird für sie wie für alle andre Mitbürger gesorgt.

Die übrigen Arbeitshäuser sind von dreierlei Art: In einigen finden einzelne bejahrte Personen beiderlei Geschlechts und Witwen einen Zufluchtsort und gelegenheit, ein ihren Kräften und Kenntnissen angemessenes Geschäft oder Handwerk zu treiben. Wer Vermögen hat, kauft sich ein und kann sich zugleich mehr Gemächlichkeit ausbedingen; wer kein Vermögen hat, wird auf den gewöhnlichen, anständigen, reinlichen, aber freilich einfachen, nicht prächtigen Fuss behandelt und muss sich gefallen lassen, bestimmte Stunden des tages für die Manufakturen, oder was ihm sonst, seinen Talenten gemäss, aufgetragen wird, zu arbeiten.

In die zweite Art von Arbeitshäuser werden Menschen aufgenommen, die durch schlechte Wirtschaft zurückgekommen sind. Sie geniessen hier, wie billig, nicht soviel Gemächlichkeit und Freiheit als in den vorhin beschriebnen Werkhäusern, müssen gröbere Arbeit verrichten, werden genauer beobachtet, aber doch keineswegs strenger behandelt.

Die Arbeitshäuser der dritten Gattung sind für Verbrecher bestimmt. Sie sind die eigentlichen Gefängnisse. Die Art der diesen Leuten obliegenden leichten oder schweren Arbeit richtet sich nach dem Grade ihrer Vergehungen. Viele unter ihnen werden, gefesselt und bewacht, auch ausser den Gebäuden bei beschwerlichen und unangenehmen arbeiten angestellt, wozu freie, gebildete Menschen sich ungern brauchen lassen; doch wird auf alle Weise auch für ihre Gesundheit gesorgt.

Alle diese öffentlichen Anstalten sind von der Art, dass der Staat, durch die darin verfertigten arbeiten, mehr oder wenigstens ebensoviel Vorteil zieht, als die Unterhaltung derselben kostet; Hospitäler und Tollhäuser hingegen erfordern mehr Aufwand; doch muss für diejenigen, welche Vermögen haben und darin aufgenommen werden wollen, eine bestimmte Summe eins