denselben Vormünder gesetzt, und zwar jedem kind ein eigner. Von den Vormündern hängt es ab, ob sie die Kinder in ihre Häuser aufnehmen und mit ihren Söhnen und Töchtern erziehen oder aber, besonders wenn ökonomische Rücksichten dies notwendig machen, sie dem staat übergeben wollen. Im letzteren Falle werden die Kinder, welche unter zehn Jahre alt sind, dem Waisenhause anvertrauet, diejenigen aber, welche dies Alter schon erreicht haben, bei einem Mitbürger in die Kost gegeben. Der Staat bezahlt eine bestimmte, im ganzen Reiche gleichförmige Summe dafür, und die Kinder besuchen die öffentliche Schule des Orts, wovon schon vorhin ist geredet worden und woselbst sie unentgeltlich in den jedem Bürger nötigen Kenntnissen unterrichtet werden.
Unter einem Waisenhause darf man sich keine solche Anstalt denken, darin armer Leute Kinder dürftig ernährt, unterrichtet und zu den niedrigsten Bestimmungen im staat zubereitet werden, sondern ein öffentliches Gebäude, worin die Kinder aus allen Klassen der Bürger, wenn sie früh ihre Eltern verlieren, aufgenommen und nicht weniger sorgsam als alle übrige Kinder gebildet und gepflegt werden.
Von den Schulanstalten ist noch folgendes zu sagen. Sobald ein Kind das zehnte Jahr erreicht hat, so ist der Vater oder Vormund verbunden, der Obrigkeit anzuzeigen, ob er demselben häuslichen Privatunterricht geben und geben lassen oder es in die öffentliche Schule schicken will. Im ersten Falle hält die Obrigkeit ein wachsames Auge darauf, dass auch in der Privaterziehung nichts vernachlässigt werde. Zu diesem Endzwecke wird jährlich an gewissen Tagen die Jugend, welche die öffentliche Schule nicht besucht, versammelt und in Gegenwart eines Richters und einiger Zeugen von den öffentlichen Lehrern und Lehrerinnen geprüft. Diese Prüfung erstreckt sich, wie sich das versteht, nicht eigentlich auf gelehrte Kenntnisse; auch wird dabei Rücksicht auf Fähigkeiten, Temperamente und Umstände genommen. Findet sich's aber, dass der Vater oder Vormund sich eine auffallende Nachlässigkeit in der Bildung des Kindes hat zuschulden kommen lassen, so wird er ernstlich zu grösserer Sorgsamkeit ermahnt und, wenn dann die nächstjährige Prüfung nicht besser ausfällt, gezwungen, das Kind in die öffentlichen Lehrstunden zu schicken. Hat der Vater Vermögen oder, wenn er nicht mehr lebt, dergleichen hinterlassen, so muss er das festgesetzte jährliche Schulgeld in die Staatskasse bezahlen, wo nicht, so bleibt es bei der Einrichtung, dass die Kinder unentgeltlich die Wohltat des Unterrichts geniessen.
Die Wahl der Lehrer und Lehrerinnen liegt der Obrigkeit ob. Es gehören aber diese Personen zu der geachtetsten Klasse unsrer Mitbürger, und wenn wir nicht alle Rangordnungen abgeschafft hätten, so würden sie gewiss zu dem ersten Range gerechnet werden müssen. Sie werden vom staat so besoldet, dass sie gemächlich und ohne häusliche Sorgen leben können. Unverheiratete Personen werden nie zu öffentlichen Lehrern und Lehrerinnen gewählt, wohl aber Witwer und Witwen.
Es versteht sich, dass in jedem dorf und jeder Stadt wenigstens eine besondre Schule für Knaben und eine andre für Mädchen errichtet werde. In letzteren wird der literarische Unterricht als Nebensache, die Anweisung zu aller Art weiblichen häuslichen Handarbeit als der Hauptgegenstand betrachtet.
Um aber auch in männlichen schulen die Kinder an Arbeitsamkeit zu gewöhnen, so ist mit denselben eine Industrieschule verknüpft. Ein mehrere Stunden lang fortdaurender trockner Vortrag ermüdet; recht bequem kann nebenher und in den Zwischenfristen eine nützliche Handarbeit getrieben werden, und es ist ein abgeschmacktes Vorurteil, dass dergleichen für das männliche Geschlecht, besonders für die, welche sich den Wissenschaften widmen, unanständig wäre. Die arbeiten, welche hier verfertigt werden, liefert der Lehrer in die öffentlichen Magazine ab und erhält von daher die Materialien und Werkzeuge. Was in den Mädchenschulen gearbeitet wird, kommt gleichfalls dahin. Man wird in der Folge hören, wozu diese Magazine genützt werden.
Der Unterricht in den öffentlichen allgemeinen schulen wird vom zehnten bis zum funfzehnten Lebensjahre der Kinder fortgesetzt. Sobald ein Kind dies Alter erreicht hat, so ist der Vater oder Vormund verbunden, der Obrigkeit anzuzeigen, zu welcher Lebensart er den jungen Menschen bestimmt. (Die Mädchen bleiben als Gehülfinnen bei ihren Müttern oder Verwandten oder andern guten Leuten, bis sie gelegenheit finden, sich zu verheiraten.) Leiden es die ökonomischen Umstände, so sorgt nun der Vater oder Vormund dafür, dass der junge Mensch, je nachdem er aus ihm einen Handwerker, Gelehrten, Künstler, Kaufmann, Landmann, oder was er aus ihm machen will, auf eigne Kosten seine Lehrjahre in der neuen Laufbahn antrete; wo nicht, so übernimmt der Staat diese Sorgfalt; dann aber wird der Knabe erst geprüft, und es hängt von der Obrigkeit ab, wenn man ihn zu einem Geschäfte untauglich findet, ihm dazu keine Unterstützung zu geben. Gezwungen wird niemand zu irgendeiner Lebensart; aber dem staat kann man auch nicht zumuten, Kosten zu verwenden, um Menschen auf Plätze zu stellen, auf welchen sie sich und andern zur Last sind und immer eine schlechte Rolle spielen.
zwingen darf auch kein Vater den Sohn, eine Lebensart zu ergreifen, zu welcher er keine Neigung hat. Beklagt sich der Sohn desfalls bei der Obrigkeit, so wird die Sache untersucht, und findet man, dass er Geschick und Lust zu einem andern Studium hat, als wozu ihn der Vater bestimmt, so wird dieser angehalten, soviel herzugeben, als er seinem Plane nach verwenden wollte, der Sohn folgt seinem bessern Berufe, und der Staat trägt den Rest der Unkosten.
Bis in das funfzehnte Jahr der Kinder leidet die väterliche Gewalt weiter keine Einschränkung als die, von der vorhin in Ansehung des Unterrichts ist geredet worden;