1791_Knigge_061_85.txt

Mensch im geselligen Zustande unterlässt manche willkürliche Handlung, versagt sich manchen Besitz und Genuss, um andern dergleichen zu überlassen, in der Absicht, dass diese ein Gleiches in Rücksicht seiner tun werden, oder er gibt etwas hin, um wieder zu erhalten und desto sichrer das übrige zu besitzen; allein diese Aufopferungen sind willkürlich, sind das Werk wohlwollender Empfindungen oder Spekulation des Eigennutzes.

Die Menschen im bürgerlichen Leben bringen diese Regeln der Geselligkeit und gegenseitigen Aufopferung in gewisse Systeme, setzen, mit Übereinstimmung aller, Vorschriften darüber fest, die man gesetz nennt, nach welchen dann jeder handeln muss, zu deren Befolgung man jeden zwingen kann, der im staat geduldet sein will. Nun fallen alle willkürliche Handlungen weg, weil keine Handlung erdacht werden mag, die nicht Einfluss auf die Wohlfahrt des Ganzen haben könnte. Wollte man, wie es von vielen geschieht, gewisse Handlungen davon ausnehmen und diese der freien Willkür der einzelnen überlassen, so würden sich bald Ursachen und Vorwände für jede Handlung finden. Dies nun, nämlich dass jede Handlung des Bürgers vom staat eingeschränkt werden darf, ein Gegenstand der Gesetzgebung werden kann, klingt sehr despotisch; doch wird das wegfallen, wenn ich mich deutlicher erkläre. Despotismus besteht in der Befugnis, die einem oder mehrern verstattet, von einem oder mehrern genommen wird, andern willkürlich vorzuschreiben, was sie in einzelnen Fällen tun oder unterlassen sollen; die Gewalt einer vernünftigen Staatsverfassung hingegen beruht auf der Befugnis des ganzen Korps der Bürger, unter sich, durch Mehrheit der Stimmen, Regeln festzusetzen, nach welchen jeder einzelne Bürger seine Handlungen einrichten soll, solange er im land leben will, und in der Befugnis der Vorsteher des staates, mit aller Strenge auf Befolgung dieser Regeln oder gesetz zu dringen und zu halten.

Nach diesen allgemeinen Begriffen bestimme ich folgende besondere Sätze:

1. Alle Handlungen eines Bürgers im staat können ein Gegenstand der Gesetzgebung sein, weil sie alle Einfluss auf das Ganze haben können; eine andre Frage aber ist, ob es gut sei, über alle Handlungen Vorschriften zu geben. Es ist also keinem Zweifel unterworfen, dass der Staat sich zum Beispiel in das Erziehungswesen mischen und darüber gesetz geben dürfe, weil es ihm nicht einerlei sein kann, was für Bürger ihm die folgende Generation liefert; allein es ist noch nicht ausgemacht, ob es zweckmässig und vorteilhaft sei oder nicht, sich in das Geschäft der Privaterziehung zu mischen. Ganz gleichgültige Handlungen einzuschränken wäre nun vollends Torheit.

2. Neue gesetz aber, welche die Freiheit gewisser Handlungen einschränken, können nur mit Wissen und Willen aller erwachsenen Bürger im staat gegeben werden.

3. Da nicht zu erwarten steht, dass Tausende leicht einerlei Meinung sein werden, so muss, bei einer solchen Gesetzgebung, die Mehrheit der Stimmen entscheiden. Die weiseste Meinung ist nun aber freilich nicht immer die Meinung des grösseren Haufens; allein jeder kann sich für den Weisesten halten; und wer darf dann entscheiden? Es bleibt daher kein anderes Mittel übrig, als die Meinung der mehrsten für die beste Meinung zu halten; und am Ende muss es ja auch von dem grössten Haufen abhängen, unweise gesetz zu geben, wenn er nun einmal keine andre haben will, weil der grössere Haufen der stärkste teil ist und das Recht der Stärkern in der ganzen natur die Oberhand hat.

4. Es muss jedermann erlaubt sein, wenn ihm diese gesetz nicht gefallen, das Land zu verlassen, in welchem man gezwungen wird, nach denselben zu handeln. Ein Gesetz also, welches den Bürgern im staat das Auswandern verbietet, ist ein tyrannisches Gesetz; denn die bürgerliche Einrichtung soll eine Wohltat für einzelne Menschen sein, und man darf niemand zwingen, wider seinen Willen Wohltaten anzunehmen.

5. Durch das Recht des Stärkern, folglich auch durch Vereinigung der grösseren Anzahl gegen die kleinere, folglich auch durch Entscheidung der Mehrheit der Stimmen, könnten ungerechte Befehle gegeben werden; die blosse Freiheit aber, sich diesen Ungerechtigkeiten durch Auswanderung aus dem land zu entziehen, scheint manchen guten und nützlichen Bürger in die Verlegenheit stürzen zu können, des Eigensinns vieler schiefen Köpfe wegen mit seinem gradern kopf das Land zu verlassen und die Früchte seines Fleisses darin mit dem rücken anzusehen, ein Land, in welchem er manche andre Gemächlichkeit fand und auf vielfache Weise Gutes stiften konnte. Um auch diesen Nachteil vom staat abzuwälzen, muss man jedem erlauben, die Gemüter der grösseren Anzahl zum Vorteile seiner Meinung zu lenken. Da doch am Ende alles auf dem Recht des Stärkern beruht, so darf man auch niemand die Mittel benehmen, durch Stärke des Geistes, durch die Übermacht welche höhere Verstandeskräfte gewähren, der andern Macht das Gleichgewicht zu halten. Es muss daher jedem unverwehrt bleiben, frei über zu machende und zu verändernde gesetz seine Meinung zu sagen und zu schreiben und alle Künste der Überredung und jedes andre Mittel anzuwenden, um den grossen Haufen, welcher entscheidet, auf seine Seite zu bringen. Wendete er unedle Mittel an und liessen seine Mitbürger sich durch unedle oder sophistische Gründe lenken, so wäre das ein Zeichen, dass die mehrsten dieser Leute schlechte, unvernünftige Menschen wären; und da würde dann erfolgen, was sie verdienten und der Ordnung der Dinge angemessen istsie würden eine schlechte Staatsverfassung bekommen. Dies wird aber schwerlich je der Fall sein, und wenn man nur zwanglos der Ordnung der natur den freien Lauf lässt, so wird auf die Länge immer die Sache der gesunden Vernunft die Oberhand behalten.

6. Ist ein Gesetz einmal gegründet,