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, an dem letzten dieser vierzehn Tage, die zwölf Ältesten unter jenen Männern zusammen und lässt durch diese aus der Kompanie des Orts vier Unteroffizier unter den Jünglingen für das folgende Jahr wählen. Es muss aber ein solcher, der Unteroffizier werden soll, schon zwei seiner Dienstjahre zurückgelegt haben. Die übrigen Unteroffizier, nämlich die, welche, wenn die ganze Kompanie von alten und jungen Leuten beisammen ist, erforderlich sind, werden gleichfalls auf diese Weise gewählt, bekleiden aber lebenslang ihre Stellen und treten in Verrichtung, sobald sich die Kompanie zusammenzieht.

Jede Kompanie des bleibenden Heers der Jünglinge hat einen Hauptmann, zwei Lieutenante und einen Panierträger. Diese werden von der Ortsobrigkeit, mit Zuziehung der zwölf Ältesten, ernannt und behalten ihre Stellung lebenslänglich; denn auf ihre Erfahrung, Übung und Geschicklichkeit muss sich der Staat bei Bildung der jungen Mannschaft verlassen. Sie werden besoldet und avancieren unter sich bis zum Hauptmanne. Zu der grösseren Armee werden gleichfalls die Kompanieoffizier ernannt, die auch ihre Stellen lebenslang behalten, aber, da sie nur in der Exerzierzeit und im Kriege in Funktion treten, nicht besoldet werden.

Die Stabsoffizier wählt das Provinzialkollegium aus den Hauptleuten der Provinz. Sie bleiben immer in ihren Stellen, bekommen aber in Friedenszeiten keinen Gehalt.

Die Heerführer wählt die Nationalversammlung, sobald ein Krieg entsteht.

Jeder Hauptmann erstattet Bericht von dem Zustande seiner Kompanie an die Obrigkeit des Orts, die auch bei den Hauptwaffenübungen gegenwärtig ist. Da alle Abyssinier geübte Soldaten sind, so ist nie zu befürchten, dass unsre Magistratspersonen unwissend in diesem Fache sein sollten.

Wenn Krieg entsteht, so müssen zwar alle Mitbürger sich fertig halten, die Waffen zu führen; allein Städte und Dörfer dürfen deswegen nicht leerstehen, die Felder nicht unbebauet bleiben, noch die Geschäfte der Handwerker und Künstler ruhen. Die Obrigkeiten sorgen also dafür, dass, ausser den Fällen der äussersten Not, niemand ins Feld rücke, der seinem Hauswesen unentbehrlich ist.

Im Kriege werden alle Soldaten aus der Staatskasse besoldet, und wenn diese den Aufwand nicht bestreiten kann, so werden sich's die Mitbürger gefallen lassen, eine ausserordentliche Steuer zu bezahlen.

Es ist vorhin von einer Kriegskleidung geredet worden. Man muss sich dabei aber keine europäische bunte Soldatenröckchen denken, die dem Auge den lächerlichen Kontrast zwischen Armseligkeit und Flitterglanz darstellen. Unsre Soldaten sollen nicht glänzen; ihre Kleidung ist bequem, zweckmässig, dem Klima angemessen, so wohlfeil als jede andre bürgerliche Kleidung und zeichnet sich nur dadurch aus, dass sie gleichförmig ist, die Provinzen sich aber durch die Farben unterscheiden. – Dies sei genug von unserm Kriegswesen; reden wir nun von dem Handel!

Wir kennen alle die schönen Floskeln, die sich über die Glückseligkeit, den Reichtum und den Wohlstand eines Landes, das einen vorteilhaften grossen auswärtigen Handel treibt, sagen lassen; allein da wir uns fest vorgenommen haben, bei Einrichtung unsrer Staatsverfassung von grundsätzen auszugehen, die nur auf gesunder Vernunft beruhen und über alle konventionelle Ideen und verjährte Vorurteile hinausgehen sollen, so gestehen wir, dass, wenn wir so glücklich sind, Abyssinien zu dem inneren Flor zu bringen, nach welchem wir ringen, wir den Nationen, die durch auswärtigen Handel reich werden, ihre Glückseligkeit nicht beneiden. Wenn alle unsre Felder bebauet und fruchtbar sind, wenn wir dann Früchte genug ziehen, um, auch bei zunehmender Bevölkerung, uns reichlich zu sättigen, wenn wir alle unsre rohen Produkte selbst bearbeiten, alle unsre Bedürfnisse befriedigen können, kurz, wenn unser Land, wie es denn wirklich dazu imstande ist, uns alles liefert, was zur Notdurft und Annehmlichkeit des Lebens gehört, so begnügen wir uns gern mit diesem inneren wahrhaften Reichtume und wollen lieber die echte Arbeitsamkeit unsrer Mitbürger als ihre Habsucht ermuntern. Wir möchten lieber auf die hochgepriesenen Vorteile, die der Handel gewähren soll, auf die Vermehrung und Ausbreitung so mancher nützlichen Kenntnisse, Vervollkommnung der Künste und dergleichen Verzicht tun, um nicht zugleich ihr trauriges Gefolge, den übertriebnen Luxus, die Entstehung so mancher unnützen Bedürfnisse, Unmässigkeit, Korruption der Sitten, Verstimmung des Charakters, Verlust der Originalität, ausländische Krankheiten und Torheiten, Wuchergeist, Untreue und unzählige andre Verderbnisse mit aufnehmen zu müssen. Der Staat wird also nie den geringsten Schritt tun, um den Handel der Privatleute in fremde Länder zu befördern, doch will er auch nicht hindern, dass unsre Mitbürger ihre überflüssigen Produkte und diejenigen Waren und Fabrikate, deren man im Laufe nicht bedarf, an fremde Nationen verkaufen.

Es steht also jedermann frei, einen uneingeschränkten Handel in und ausser land zu treiben und jedes Landesprodukt aus dem abyssinischen Reiche auszuführen.

Von den ausgehenden Gütern wird nicht der geringste Zoll entrichtet. Ausländische Waren hingegen dürfen der Regel nach durchaus nicht in das Land eingeführt werden, bei Strafe der Konfiskation. Sollten vorerst, bis alle unsre Fabriken in vollem Gange sind, einige Artikel davon ausgenommen werden müssen, so wird von diesen der zehnte teil des Werts als Zoll abgegeben.

Der Staat selbst aber treibt in und ausser land einen Handel, der für das Reich höchst vorteilhaft ist. Er lässt durch Agenten den Überfluss der in den öffentlichen Fabriken und Manufakturen verfertigten Waren fremden Nationen für bares Geld verkaufen. Er häuft in den Magazinen Früchte und Waren aller Art auf und schlägt diese, sobald die Wucherer eine Teurung verursachen wollen, zu billigen Preisen los, so dass alle Artikel der Notdurft und der Gemächlichkeit stets in ganz Abyssinien in einem Mittelpreise bleiben. In diese Magazine kann auch jeder seine guten Waren, statt sie mit Unkosten