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mit einander über diese Sache besprachen), 'dass Tifan aus der Verfassung seines Vaterlandes ein unförmliches Mittelding von Monarchie und Demokratie mache, welches, eben darum weil es beides sein will, weder das eine noch das andere ist. Die Nation von Scheschian muss den König als ihren Vater, und sich selbst, in Beziehung auf den König, als unmündig betrachten. Will sie mehr sein, will sie das Recht haben den König einzuschränken, ihm und dem Staat gesetz vorzuschreiben, und ihre wichtigsten Angelegenheiten selbst zu besorgen, so muss sie sich gar keinen König geben. Wer sich selbst regieren kann, hat keinen Vormund, keinen Hofmeister vonnöten. Erkennt sie aber den König für ihren Vater, und sich selbst als Nation für unmündig, welche Ungereimteit wär es, gerade den wichtigsten teil der Staatsverwaltung ihrer Willkür überlassen zu wollen! Welche Ungereimteit, es auf die Weisheit oder auf das gute Glück des Unmündigen ankommen zu lassen, was für Gesetzen, unter welchen Bedingungen, und wie lang er gehorchen wollte! Es geziemt also allein dem Könige, zugleich der Gesetzgeber und der Vollzieher der gesetz zu sein. Die Regierung eines Einzigen nähert sich durch ihre natur derjenigen Teokratie, welche das ganze unermessliche All zusammen hält. Wenn wir uns ganz richtig ausdrücken wollen, so müssen wir sagen: Gott ist der einzige Gesetzgeber der Wesen; – der blosse Gedanke, gesetz geben zu wollen, welche nicht aus den seinigen entspringen, oder mit den seinigen nicht zusammen stimmen, ist der höchste Grad des Unsinns und der Gottlosigkeit. Die natur und unser eigenes Herz sind gleichsam die Tafeln, in welche Gott seine unwandelbaren gesetz mit unauslöschlichen Zügen eingegraben hat. Der Regent, als Gesetzgeber betrachtet, hat, wofern er diesen ehrwürdigen Namen mit Recht führen will, nichts andres zu tun, als den Willen des obersten Gesetzgebers auszuspähen, und daraus alle die Verhaltungsregeln abzuleiten, wodurch die göttliche Absicht, Ordnung und Vollkommenheit mit ihren Früchten, der Harmonie und der Glückseligkeit, unter seinem volk am gewissesten und schicklichsten erlangt werden können.

Hat er mit diesen erhabenen Nachforschungen das besondere Studium seines eigenen Volkes, des Temperaments, der Lage, der Bedürfnisse, kurz, des ganzen physischen und sittlichen Zustandes desselben verbunden, so wird es ihm nicht zu schwer sein, auch die Anstalten ausfündig zu machen, wodurch jene grosse Absichtin welcher das Glück des einzelnen Menschen, das Wohl jeder Nation, das Beste der menschlichen Gattung, und das allgemeine Beste des Ganzen wie in Einem Punkte zusammen fliessen, – auf die möglichste Weise befördert werden könne. Die Geschicklichkeit, alles dieses zu bewerkstelligen, ist leichter bei einem Einzigen, als bei einem ganzen Volk oder bei einem zahlreichen Ausschusse desselben, zu finden; und auch aus diesem Grund ist es der Sache gemässer, die gesetzgebende Macht dem Fürsten allein zu überlassen.'"

"Aber, wie wenn unter Tifans Nachfolgern ein neuer Azor oder Isfandiar aufstände?" sagte SchachGebal.

"Unstreitig", erwiderte Danischmend, "ist die gesetzgebende Macht in den Händen eines Kindes oder eines Unsinnigen ein fürchterliches Übel. Aber diesem Unheil (glaubte Dschengis) könne durch ein gedoppeltes Mittel hinlänglich vorgebogen werden; nämlich, durch die Unverbrüchlichkeit der einmal von allen angenommenen Gesetzgebung, und durch eine gewisse Anordnung über die Erziehung der Prinzen des königlichen Hauses, welche ein Hauptstück im Gesetzbuche Tifans ausmachen sollte.

Diesen grundsätzen zu Folge wurde bald nachdem Tifan die Regierung angetreten hatte, eine königliche Erklärung dieses Inhalts kund gemacht:

1. Da eine mit den unveränderlichen und wohltätigen Absichten des Urhebers der natur übereinstimmende Gesetzgebung sowohl dem Fürsten als seinen Untergebenen zur unverbrüchlichen Richtschnur dienen muss: So wird der König vor allen Dingen sein Hauptgeschäft sein lassen, mit Beihülfe derjenigen, welche die Nation selbst für ihre weisesten und besten Männer erkennt, ein Gesetzbuch zu verfassen, in welchem die Pflichten und Rechte des Königs, der Nation, und jedes besonderen Standes, aufs genaueste bestimmt, und alle die Anordnungen, welche, nach der gegenwärtigen Beschaffenheit des Reichs, zu dessen Widerherstellung und Wohlstand am zuträglichsten erachtet werden, zu jedermanns Wissenschaft gebracht werden sollen.

2. Dieses allgemeine Gesetzbuch soll in der scheschianischen Sprache mit einer solchen Deutlichkeit abgefasst werden, dass der gewöhnlichste Grad des Menschenverstandes und der Erfahrenheit zureichend sein möge, es zu verstehen. Nichts desto weniger soll veranstaltet werden, dass dieses Gesetzbuch hinfür nicht nur einen Hauptgegenstand der öffentlichen Erziehung ausmache, sondern auch von den Priestern jedes Ortes, an gewissen dazu bestimmten Tagen, dem volk öffentlich erklärt und eingeschärfet werde.

3. Nicht nur alle Edle, Priester und übrige Einwohner von Scheschian, sondern auch der König und seine Nachfolger, sollen schwören, dass sie dieses Gesetzbuch nach allen seinen Artikeln unverletzlich in Ausübung bringen, und weder selbst demselben entgegen handeln, noch, so viel an ihnen ist, zugeben wollen, dass von jemand dagegen gehandelt werde. Diese Unveränderlichkeit soll ein allgemeiner und unauslöschlicher Charakter aller in dem buch der Pflichten und Rechte entaltenen gesetz sein; diejenigen Polizei- und Staatswirtschafts-gesetz allein ausgenommen, die wegen ihrer Beziehung auf zufällige und der Veränderung unterworfene Umstände, dem Gutbefinden des Königs und des Staatsrates unterworfen bleiben müssen; jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, dass die Veränderungen, welche der Hof jemals in besagten Gesetzen zu machen für nötig erachten wird, den Grundgesetzen des Buches der Pflichten und Rechte niemals auf einige Weise zuwider laufen dürfen.

4. Weil aber geschehen könnte, dass die obrigkeitlichen Personen, welchen der König einen teil seiner grossen Pflicht, die