für Briefe, und dergleichen ... Der Client erschrickt über alle diese Dinge: Aber wie, spricht er, ist dann kein GOtt, ist dann kein Recht? Der Process wird indessen eifrig fortgesetzt: Der Richter findet immer noch etwas zu erinnern. Die Sache will nicht fort: Ein Jud, ein altes Weib, oder ein verdorbener Banckeruttirer kommt zu dem Clienten, und gibt ihm einen Anschlag seinen Process zu gewinnen: Dieser besteht darin, dass er spendiren soll: nicht dem Referenten, nicht dem Richter, sondern hier und da und dort: Der Client denckt, der Process habe ihm schon so viel gekost, er wolle auch noch dieses dran wagen: Der Spruch kommt: Der Process ist wieder gewonnen: Nun GOtt Lob und Danck, spricht der ehrliche Mann, dass ich doch endlich wieder zu meinem Geld komme: Allein, vergebliche Freude! Neues Weh! Die Gegen-Partie sucht restitutionem in integrum: Sie wird erkannt, und warum nicht? Die Gerichts-Ordnung bringt es ja so mit sich: Es kommen Revisiones actorum, Leuterationes, dilationes, etc. Der Client kriegt darüber die Auszehrung: die Kräfte sincken: der Mut schwindet: Er borget Geld, um seinen Process fortzuführen: Er erlebt davon nicht das Ende: seine so lang geführte Rechts-Klage wird eine traurige Erbschaft für seine Kinder: darin beruhet ihr ganzes Vermögen: ihre Not, ihr anhaltendes Uberlauffen zwingen endlich den Richter zur Ungedult und zu einem Spruch. Die Execution wird erkannt, allein sie reget sich nicht: sie hat steiffe hände; sie können sich nicht bewegen: Die Gold-Essentz, damit man sie schmieret, fehlet, die Clienten haben den Process gewonnen, und bleiben arm.
Wer sich einbildet, man trieb allhier die Sache zu weit, der gehe nur an die vornehmste Gerichts-Höfe, und lasse sich daselbst eine Verzeichniss der Processen geben, die über 50. ja gar über hundert Jahr vor Richter und Recht geschwebet; er wird mit gerührtem Mitleiden, wo nicht mit Graussen und Entsetzen, die traurige Schicksale solcher unglückseligen Partien hören; und bekennen müssen, dass sie wären glücklicher gewesen, wenn sie auch gleich bei der ersten Instantz ihren Process verlohren hätten.
Noch eins, sollte man den Schlendrian abschaffen, was würde man hernach mit den vielen Juristischen Büchern machen? sollten die Buchhändler solche alle ins Maculatur schlagen? Die meisten dürften vielleicht keiner grösseren Ehre würdig sein; doch finden sich darunter auch viel gute und vortrefliche Schriften, die man nicht genug in Ehren halten kan: teils sind sie auch nötig. Denn dass ein Richter ein Rechts-Gelehrter, wie der Geistliche ein frommer Mann, und der Artzt ein Naturkündiger sein soll, ist wohl keine Frage. Ein Richter muss also die Gründlichkeit und die Ordnung einer Wissenschafft besitzen, welche ihn fähig macht, die verwickelste Vorfälle zu entscheiden, und über die verworrenste Streit-fragen ein geschicktes Urteil zu fällen. Die wohl ausgearbeitete Ratschläge berühmter Rechts-Gelehrten dienen hierzu: Sie sind billig, als Schätze einer so nötigen Wissenschaft aufzusammlen: Auch sind die Römische Gesetz-Bücher mit nichten hindan zu setzen: die Römer waren kluge Leute, sie hatten trefliche Einsichten: Sie waren geschickt gesetz und Ordnungen zu machen. Wir können uns in gleichen Fällen ihrer Aussprüche noch mit gutem Vorteil bedienen. Nur darin gehen wir zu weit, wenn wir bei unserer heutigen Verfassung, die so weit von der Römischen entfernet ist, da wir andere Sitten, andere Gebräuche und eine andere Religion haben, alles auf Römisch schlichten und ausmachen wollen.
Wie nun die gröste Schwierigkeiten bei den Prozessen dadurch gehoben wurden, wenn ein jeder seine Klagen einfältig, ohne Rechts-Allegationen, und ohne Einstreuungen der Vorurteilen und Beweg-Ursachen zu decidiren, selbst in person, oder schrifftlich, dem Richter vortragen, und darüber sein Urteil erwarten müste; also sollte auch ferner nicht wenig zur Erleichterung des Justitz-Wesens mit beitragen, wenn alle Kaufleute, Künstler und Handwercker; imgleichen alle Kirch-Spiele, Universitäten, krieges-Aemter und dergleichen ihre gewisse Ordnungen und gesetz unter sich hätten, darüber mit Nachdruck hielten, und ihre Streitigkeiten, als bei ihrer ersten Instantz, durch ihre Aeltesten und Vorsteher ausmachen liessen; wobei ihnen auch zu verstatten wär, alle und jede Unordnung und Verbrechen, welche nicht in die peinliche Rechte liefen, mit gewissen Geld-Bussen und willkührlichen Straffen zu ahnden.
Auf diese Weise würden die Richter nicht über alle und jede Kleinigkeiten, so oft und viel angelauffen werden, und die meiste Sachen, welche bei den OberDicasterien, wegen der Menge der Klagenden und der weitläufftigen Process-Ordnung öffters gar liegen bleiben, könnten zum Besten der streitenden Parteien weit kürtzer und mit weniger Müh ausgemacht werden.
Von der Policei.
Die Policei ist das einzige Mittel im bürgerlichen Leben Ruh, Ordnung und gute Sitten zu unterhalten. Es ist nicht genug, dass man einen Staat gegen auswärtige Feinde schützet, und darin die Nahrung zu befördern sucht. Ein Volck, das bei seinem Uberfluss keine Policei hat, ist wie ein wohlgefüttertes Pferd, welches nicht zu beritten ist; es lässt sich schwer regieren, und gehet öffters mit seinem Reuter durch, wenn es ihn nicht gar herunter wirfft.
Bei den alten deutschen galten, nach dem Zeugnüs eines Römischen Geschicht-Schreibers, die gute Sitten mehr, als die gesetz. Betrübtes Andencken! Nun gelten schier weder die eine, noch die andere mehr. Wir leben bei