All_Enlightenment_96.txt

er da tausend Augen, welche sie entdecken können. Warum will er weiter in die Freiheit seiner Bürger eingreifen, als es nötig ist? Solche Schritte werden seine Gerechtigkeit allemal in ein zweideutiges Licht stellen und ihn dem Verdacht der Tyrannei aussetzen. Denn dieser entspringt unvermeidlich, sobald er an sich unschuldige Handlungen unter dem Vorwand verbietet, dass sie doch dem Staat gefährlich werden könnten. Solche Massregeln lassen sich daher auch nur unter falschen Rechtsgrundsätzen verstecken. Denn was darf der Staat nicht tun, wenn er zu allem Recht hat, was ihm nützlich sein und die pflichtmässigen Handlungen seiner Bürger erpressen kann? Nach wahren Rechtsprinzipien kann der Staat keine Gesellschaft aufheben oder verbieten, als von welcher erwiesen (nicht durch Konsequenzmacherei gefolgert) ist, dass sie den Willen habe, seine oder andere Rechte zu verletzen; keine Reden und Schriften untersagen und bestrafen, als aus welchen eine beleidigende Gesinnung, eine Unternehmung, die Rechte anderer anzugreifen, offenbar hervorgeht. Wer zum Aufruhr ermuntert, ist strafbar; wer aber unzufrieden mit der Staatsverfassung ist, wer auch andere durch seine Reden oder Schriften unzufrieden mit der Verfassung und den Gesetzen macht, aber doch weder selbst seine Zwangspflichten gegen den Staat verletzt, noch andere dazu beredet, ist vor dem Rechtsgesetz nicht schuldig. Denn man kann sehr unzufrieden mit einem Vertrag- sein, den man geschlossen hat, muss aber doch die Verpflichtung anerkennen, ihn pünktlich zu erfüllen. Der Staat wird aber allezeit wohl tun, nur solche gesetz zu geben, wozu sein Recht nicht bestritten werden kann, und woraus der Wille hervorleuchtet, die unschuldige Freiheit seiner Bürger nie zu verletzen.

Aus dem Bisherigen werden sich auch die Grundsätze ergeben, nach welchen der Staat das Betragen seiner Bürger während eines Angriffes auf seine Rechte rechtlicherseits zu beurteilen hat. Es gibt insonderheit zwei Fälle dieser Art, wo falsche Rechtsgrundsätze den Staat leicht zu ungerechten Massregeln verleiten können. Der erste tritt im Zustand einer Staatsrevolution, der andere im Krieg ein. Im ersteren werden die Rechte des staates innerlich, im letzteren äusserlich angegriffen.

In einer Revolution streiten zwei oder mehr Parteien, die zum Staat selbst als Glieder gehören, um die Oberherrschaft. Der rechtmässige Besitzer derselben muss allerdings jeden Angriff auf ihn, jedes Unternehmen, ihm die Oberherrschaft zu entreissen, für eine grobe Beleidigung ansehen; und wer sich mit dem ungerechten Angreifer, ihn zu beleidigen, vereinigt, ist offenbar schuldig. Der rechtmässige Oberherr kann daher im Recht verlangen, a) dass sich niemand seiner Untertanen als Organ gebrauchen lasse, seine Rechte zu verletzen; b) dass alle, welche die besondere Verpflichtung haben, sein Ansehen gegen widerrechtliche Angriffe zu schützen, ihre übernommene Pflicht erfüllen. Die erste Forderung geht alle Untertanen an, die letztere aber nicht. Denn es ist keine allgemeine Zwangspflicht der Untertanen, die Rechte ihres Oberherrn auch durch Taten (positive Handlungen) mit ihren persönlichen Kräften zu schützen. Er muss zu diesem Zweck besondere Anstalten treffen und kann das ihm übergebene Vermögen benutzen, um eine Macht zu organisieren, wodurch er sich in seinen Rechten gegen gewaltsame Angriffe verteidigen mag. Sich zu dergleichen Organen brauchen zu lassen, darf er die Untertanen im allgemeinen nicht zwingen, sondern muss eine Anzahl derselben durch besondere Verträge zu diesem Zwecke verpflichten. Aus dem allgemeinen Staatsvertrag kann also die Verpflichtung, durch persönliche Kräfte für die Rechte des Oberherrn zu streiten, nicht erwiesen werden; und wer daher sich in diesen Kampf nicht einlassen will und sich bei einer Revolution ganz ruhig verhält, dem können seine Unterlassungshandlungen nicht als Beleidigungen des Oberherrn zugerechnet werden, wenn ihn nicht etwa ein besonderer Vertrag mit dem Oberherrn zum tätigen Schutz seiner Rechte verpflichtete.

Überhaupt hat der Untertan in Ansehung des Rechts, mit welchem der Oberherr regiert, keine rechtskräftige stimme. Seine Maxime hierüber muss folgende sein: »Wenn der Oberherr mir nur solche gesetz gibt, mir nur solche Handlungen gebietet, die mir ein rechtmässiger Oberherr gebieten darf, so will ich ihm gehorchen; mit welchem Recht er aber selbst Oberherr sei, darüber will ich mir nicht anmassen zu entscheiden.« Der Grund, weshalb die Maxime zum Prinzip der Untertanen gemacht werden muss, ist, weil sonst jeder Oberherr rechtmässigerweise angegriffen werden könnte. Denn in dem angenommenen Fall müsste doch das Urteil der Untertanen, das ihn zum Beistand des einen oder zum Widerstand des anderen bestimmte, ein für sich rechtskräftiges Urteil sein. Der Untertan versetzt sich nämlich durch ein solches Urteil in einen ausserbürgerlichen Zustand, wo er sich nach seinen eigenen Einsichten erst einen Oberherrn wählt; und ihn kann daher nur sein Urteil leiten, weil er noch keinen Richter anerkennt, als den, welchen er sich in seinem Oberherrn selbst wählt. Hätte nun ein jeder Untertan das Recht, über das Recht des Oberherrn rechtskräftig, d. h. so zu urteilen, dass er sein Urteil über ihn in Ausübung bringen darf, so würde der Oberherr mit jedem seiner Untertanen in einem immerwährenden Zustand des krieges leben. Denn gesetzt, ein Untertan halte dafür, sein bisheriger Oberherr regiere mit Unrecht, so ist sein Urteil nach der Voraussetzung rechtskräftig (weil nur der Oberherr Richter über ihn ist, den er aber eben nicht anerkennt); folglich würde er, so wie jeder andere Untertan, den Oberherrn nach Belieben angreifen dürfen, und dieser dürfte diese Angriffe, da er sich mit seinen Untertanen hier im Naturstand befände, er also nicht Richter über sie in diesem Falle sein könnte und diese nach ihren Rechtseinsichten handelten, zwar zurücktreiben, aber nicht bestrafen. Dadurch würde