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Gegenstand eine reichstägliche Beratung allergnädigst zu veranlassen geruhen mögen.« Die Beratschlagung hatte auch gegen Ende des Jahres 1792 statt, und das Resultat derselben war ein (wieder sehr schwankend abgefasstes) Reichsgesetz über einige Gegenstände der Pressefreiheit. Bei aller angewandten Mühe habe ich es nicht erhalten, und ich bedaure daher, es meinen Lesern nicht mitteilen zu können.

27 De librorum ecelesiae symbolicorum & legis regiae pro tuenda eorutn auetoritate Leopoldo II scriptae justa rationc ad libertatem coetibus evatigelicis propriam, Altdorf 1791. S auch J. C. Schwabe, De jure protestantium examinandi religioncrn suam bujusque exarnims indole, Stuttgart 1793.

28 S. des Herrn Hofrats Häberlin pragmatische geschichte der Wahlkap. K. Leopolds IL, S. 65.

29 Der Grosskanzler von Carmer bat sich über diese Angelegenheit das Gutachten des Departements der ausländischen Affären aus; die Grafen von Finkenstein und von Herzberg als damalige Chefs dieses Departements fassten auf diese Anfrage ein meisterhaftes pro memoria ab, worin sie die Anwendbarkeit der Gesetzstelle auf den gegenwärtigen Fall völlig leugneten. Es steht bei Häberlin, a.a.O., S. 66 f.

30 Viele Publizisten haben zwar behauptet, dass bei allen aufrührerischen und wider die Reichsgesetze laufenden Schriften den Reichsgerichten die Untersuchung in erster Instanz mit Vorbeigehung der landesfürstlichen Befugnisse zustände, und dies aus dem grund, weil fiskalische Sachen mit unter dem Katalogus in der Reichs-Kammergerichtsordnung T. 2, Tit. 10 u f. der Personen und Sachen befindlich wären, die von ihrer Art und Eigenschaft wegen ungeachtet in erster Instanz- an das kaiserliche Kammergericht gehörten. Um aber zu beweisen, dass reichsgesetzwidrige Schriften auch wirklich zu den Fiskalsachen gehören, beziehen sie sich auf die C. G. O. T. II, Tit. z 1, § 4 und auf das Konzept der C. G. O T II., Tit. 21, § 3, und auf das Edikt Kaiser Karls VI. vom Jahre 1715, wo der Fiskal am Ende ermahnt wird, gegen dergleichen Schriften seines Amts zu verfahren. Dieser Meinung scheint auch Herr Pütter zugetan zu sein in der Nova Epit. Proc Imper., S. 139, N. VII. Obgleich er diese Behauptung weiter unten § 140 gewissermassen wieder zurücknimmt.

Uns scheint diese Meinung ganz ungegründet zu sein. Denn wenn man bedenkt, dass die Verordnung der C. G. O., T. II, Tit. 21, § 4, wo dem Fiskal aufgetragen wird, die Übertretungen der Reichspolizeiordnungen gegen jedermann zu ahnden, doch nur insofern befolgt werden kann, wie sie noch anwendbar ist, sie dies aber heutzutage in Hinsicht mancher Punkte keineswegs mehr ist, indem die Reichspolizeiordnungen durch landesherrliche gesetz in den meisten Fällen und namentlich in der Materie des Bücherwesens fast in allen reichsständischen Territorien abgeändert und sogar hin und wieder ganz abgeschafft worden sind, so wird der Beweis aus dieser Stelle von selbst wegfallen müssen. Was aber das Edikt K. Karls VI. anbetrifft, so konnte der Kaiser bei Aufforderung der Reichsfiskale, ihre Pflicht zu verrichten, weiter nichts verlangen, als dass diese ihr Amt nicht vernachlässigten, insofern die Ausübung desselben mit der Reichsverfassung übereinstimmig wäre. Nach der Reichsverfassung aber gehört nach Einführung der allgemeinen Privilegien de non evocando jeder Mittelbare der Regel nach in erster Instanz unter die Gerichte seines Landesfürsten, und es ist immer als eine besondere Ausnahme anzusehen, wenn durch die Reichsgesetze in einigen besonderen Fällen, wie z. B. bei Landfriedensbruch und ähnlichen in der C. G. O., T. I, Tit. 10 f., angeführten Sachen diese Regel eine Limitation erlitten hat. Dies ist aber in Hinsicht der reichsgesetzwidrigen Schriften, soviel uns bekannt ist, nirgends geschehen, da vielmehr der oben angeführte Reichsabschied von 1530 ausdrücklich den Rechten und Befugnissen der Obrigkeit das Wort zu reden scheint. Wir treten daher Mosers Meinung in allen Punkten bei. Dieser behauptet in den Procog. Jur. publ., C. III., §§ 14-16, S. 64 und 65, dass die Reichsgerichtsbarkeit in erster Instanz nur in folgenden drei Fällen eintrete: 1) wenn eine Obrigkeit in Beobachtung ihrer Schuldigkeit säumig, 2) es um Unterdrückung der Exemplarien durch das ganze Reich zu tun und 3) eine strafwürdige person unter verschiedener Jurisdiktion angesessen sei und eine Obrigkeit die Sache nicht mit untersuchen wolle.

Adam Bergk

Bewirkt die Aufklärung Revolutionen?

Die Klagen, dass die Aufklärung Revolutionen hervorbringe, sind so ungestüm und so allgemein, dass es nicht unnütz scheint, eine Untersuchung über die Wahrheit und Rechtmässigkeit derselben anzustellen. Einige Schriftsteller sprechen die Aufklärung von der Anklage frei und glauben ihre Unschuld in Schutz nehmen zu müssen, andere hingegen fallen sie immer wütiger an und schreien und toben gegen jeden Vernunftgebrauch, dessen Charakter Selbsttätigkeit und Selbständigkeit im Wissen, Glauben und Meinen ist. Aus dem Resultat wird man sehen, welche von beiden Parteien recht hat, oder ob beide unrecht in ihren Behauptungen haben. Das erste, was wir tun müssen, ist, den Begriff der Aufklärung zu ergründen und zu bestimmen. Ihr Kennzeichen ist Selbsttätigkeit und Freiheit von jeder fremden Meinung. All unser Wissen und Glauben ist durch eigenes Forschen und eigenes Anstrengen unser Eigentum und hat sich der Form unseres Geistes angeschmiegt. Die Aufklärung ist daher der freie selbsttätige Gebrauch aller unserer Anlagen und Kräfte im Denken und Tun. Da nun jede Tätigkeit unseres Geistes sich durch vorstellen als den Grund jedes Gedankens und jeder Tat äussert, und da jede Vorstellung aus