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dem Geist des Protestantismus völlig entsprechende Stellen in Kaiser Karls II. Wahlkapitulation Art. II, § 8 eingerückt wurde: »Am wenigsten aber sich anmasse (der Reichshofrat nämlich), denen heilsamen Reichssatzungen zuwider über neue Editiones derer augsburgischen Konfessionsverwandten librorum symbolicorum, so sie vor oder nach dem Religionsfrieden dafür angenommen oder noch annehmen möchten, den Fiskal zu hören oder Prozesse ausgehen zu lassen; gleiches Recht sollen auch die Katolischen ihres Orts zu geniessen haben, jedoch dass von beiden Teilen in denen künftig neu zu fertigenden Schriften oder Büchern alle anzüglichen und schmählichen Ausdrükkungen gegen beiderlei Religionen im Reich denen heilsamen Satzungen gemäss vermieden bleiben, und sich deren entalten werden.«

Nachdem man in der Mitte des 18. Jahrhunderts, in der wahren Aufklärung, wie dies die eben angeführte Stelle ganz unwiderleglich bezeugt, schon so weit gekommen war, hätte man mit Sicherheit erwarten können, dass das Ende dieses philosophischen Jahrhunderts durch den milden Strahl der Wahrheit und Vernunft noch weit mehr erhellt werden würde. Leider hat aber der Erfolg diesen angenehmen Erwartungen nicht entsprochen. Statt dass die gesetzgebende Gewalt in Deutschland darauf hätte bedacht sein sollen, den auf einmal rege gewordenen Geist des Forschens, der bei uns so lange geschlummert hatte, nach allen Kräften zu begünstigen und aufzumuntern, und durch Beförderung einer vernünftigen Pressefreiheit dahin zu sehen, dass doch endlich einmal die ersten Prinzipien der Religion, des Naturrechts und der Moralität auf einen festen und unerschütterlichen Boden gegründet würden und den für die Menschheit wichtigsten Wahrheiten durch die Untersuchungen der besten Köpfe eine Autorität verschafft werden mochte, die dann in der Zukunft durch nichts mehr umgestossen werden könnte, scheint man vielmehr den unglücklichen Grundsatz angenommen zu haben, dass alles Prüfen und der freie Gebrauch der Vernunft gefährlich und daher den grössten Einschränkungen zu unterwerfen sei. Bei Abfassung der Wahlkapitulation Kaiser Leopolds II. äusserte Kur-Trier bei den Deliberationen über den § 6 des zweiten Artikels, es sei zu wünschen, dass ein vollständiges, auf die gegenwärtigen zeiten ganz passendes Gesetz über das Bücherwesen gemacht werden möge, welches allenfalls dem künftigen Reichsoberhaupt durch ein Kollegialschreiben zu empfehlen wäre. Hierbei blieb es zwar, und das erwünschte Gesetz ward für jetzt noch nicht errichtet. Dagegen erhielt aber der oben angeführte § 8 nach den Worten »vermieden bleiben« auf einen Vorschlag von Kur-Mainz folgenden sehr bedenklichen Zusatz: »Und sich deren entalten, überhaupt aber keine Schrift geduldet werde, die mit den symbolischen Büchern beiderlei Religionen und mit den guten Sitten der Ruhe und der gegenwärtigen Verfassung des Reichs nicht vereinbarlich sei.«

Über den ersten teil dieses auffallenden Zusatzes, der von den symbolischen Büchern handelt, ist seit kurzem bei allgemein bekannten Anlässen soviel geschrieben worden, dass es unnütz sein würde, das schon so oft Gesagte hier noch einmal wiederholen zu wollen. Ich beziehe mich daher auf die unten angeführten Schriften und bemerke nur noch, dass mir in dem §, wie er jetzt lautet, ein wahrer Widerspruch zu liegen scheint. Im Anfang desselben wird den augsburgischen Konfessionsverwandten ganz deutlich durch den Ausdruck »oder noch annehmen mochten«, das Recht zugestanden, sich neue symbolische Bücher zu geben. Und am Ende verspricht doch der Kaiser, er wolle keine Schriften dulden, die mit den symbolischen Büchern nicht vereinbarlich wären. Sollen nun aber Schriften, die mit den symbolischen Büchern nicht vereinbarlich sind, nicht geduldet werden, wie lässt sich dann die Annehmung anderer oder neuer Symbole denken? Doch solcher Unbestimmteiten und Inkonsequenzen findet man eine zu grosse Anzahl in unseren Reichsgesetzen, als dass es möglich und der Mühe wert wäre, sie alle zu rügen.

Da die drei evangelischen Kurfürsten der Einrückung dieser Stelle widersprochen hatten, so war es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass diese wenigstens keinen Gebrauch davon machen und überhaupt alle evangelischen Reichsstände bei dem sich ereignenden Fall, dass diese gesetzliche Kraft dieser Stelle katolischerseits gegen einen evangelischen Schriftsteller durchgesetzt werden sollte, in pares gehen würden. Um so viel mehr war es daher zu verwundern, dass man sich gerade zuerst vom Berliner Hof auf diese Verordnung bezog. Der Herr Staatsminister von Wöllner bediente sich derselben, um der Villaumischen Prüfung der Rönnebergischen Schrift über symbolische Bücher das Imprimatur zu versagen. Obgleich diese Massregeln gegen die vereinigte Meinung der Departements der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten ergriffen wurden, so ging sie doch durch, und das Buch durfte für jetzt wenigstens nicht gedruckt werden.

So unerwartet und überraschend dieser Fall auch war, so hatte er doch den unleugbaren Nutzen, dass er hinlänglich zum Beweis des Satzes diente, dass die neue Stelle der Wahlkapitulation bei weitem nicht bestimmt genug abgefasst ist, um nicht sehr verschiedenartigen Auslegungen und Deutungen ausgesetzt zu sein. Und wahrlich ist dieser Umstand, der bei jeder weisen Verordnung unendlich zu beklagen wäre, das höchste Glück für die deutsche Publizität. Bei der jetzigen Abfassung der Stelle, so unbestimmt wie sie da steht, bleibt es einer weisen Regierung noch immer unbenommen, den Ausdruck, dass keine Schriften geduldet werden sollen, welche den symbolischen Büchern, den guten Sitten, der Ruhe und der gegenwärtigen Verfassung zuwider sind, dergestalt zu interpretieren, wie sie nach vernünftigen grundsätzen interpretiert werden müssen. Denn ehe man sich diese Verordnung anzuwenden einfallen lassen kann, wird doch vor allen Dingen die quaestio praejudicialis erst ausgemacht werden müssen: welche Schriften den symbolischen Büchern, den guten Sitten, der Ruhe und der gegenwärtigen Verfassung denn auch wirklich zuwider sind? Und die Antwort auf diese Frage wird nicht anders als nach den oben festgesetzten, allgemeinen, aus der natur der Sache hergenommenen Prinzipien