, ohne erst besonders dazu aufgemuntert zu werden. Aber wer weiss nicht aus eigener Erfahrung, wie unendlich man sogar fehlerhafte Dinge und Einrichtungen lieb gewinnt, wenn sie nur durch eine lange Gewohnheit und durch das graue Altertum geheiligt und sanktioniert sind? Nicht eine, oder einige, sondern viele Stimmen müssen daher von allen Seiten erschallen, um auf die Abänderung verjährter Missbräuche zu dringen. Und gestand endlich nicht der grosse Joseph, dessen Wort man in solchen Dingen wohl als Autorität gelten lassen darf, dass es jedem Wahrheitsliebenden eine Freude sein müsste, wenn ihm die Wahrheit auf diesem Weg (der Publizität) zukäme?
3. Die Pressefreiheit in Staatssachen ist die sicherste Vormauer gegen ungerechte Bedrückungen, das unbesiegbarste Palladium der bürgerlichen Freiheit, die festeste Schutzwehr gegen Eingriffe in die durch die Verfassung begründeten Rechte der Untertanen. Jeder ungerechte Richter, jeder despotische Minister zittere bei dem Gedanken, dass, wenn die Ohren des Fürsten auch gleich vor den Klagen des unrechtmässig Beleidigten geschlossen bleiben, wenn diesem der Zutritt zu der Gerechtigkeit des Regenten auch gleich verwehrt wird, es doch noch einen höheren Richterstuhl gibt, vor dem er Rede stehen muss! Welch eine herrliche Aussicht für die gekränkte Unschuld! Wie erquickend für den, der (was auch in dem besten Staat zuweilen geschieht) unschuldig verfolgt, angeklagt, verurteilt, unglücklich ward, ist nicht der Gedanke, dass irgendein Freund für ihn die Feder ergreifen und wenigstens seine Unschuld vor den Augen der Welt retten werde, wenn er ihm auch die überstandenen Leiden nicht wieder abnehmen kann. Wahrlich das ist unaussprechlicher Gewinn, das ist das höchste Labsal für den Leidenden. Das ist Schadloshaltung für die ungerechtesten Behandlungen.
Und ist die Pressefreiheit nicht endlich auch das beste Mittel, wie Übertretungen der Verfassung verhindert werden können? Wenn der Regent einen illegalen Schritt zu tun willens ist und verräterische Stände oder wie die Vertreter der Volksrechte sonst heissen mögen, sich der konstitutionswidrigen Beeinträchtigung nicht widersetzen, bleibt da etwas anderes übrig, um grösseres Unglück zu vermeiden, als dass letztere durch Schriften an ihre Pflichten erinnert, aus ihren Schlummern aufgeweckt werden? Würden die blühendsten Provinzen Deutschlands durch einen nach allgemeinen und positiven Gesetzen verbotenen Menschenhandel vor einigen Jahren entvölkert, ihre Industrie vernichtet, ihr Ackerbau durch schwache Weiber, die den ihnen grausam entrissenen Gatten vergebens nachweinten, betrieben worden sein, wenn den Ständen kräftig und oft genug ihre heilige Verpflichtung, für die Wohlfahrt des Landes zu sorgen, vorgehalten worden wäre? [. . .]
Da der Missbrauch der Pressefreiheit ganz unvermeidlich mit schädlichen und vielleicht noch verderblicheren Folgen, als der Missbrauch jedes anderen Rechts verbunden ist, so war es leicht zu vermuten, dass man in jedem gut eingerichteten Staat schon sehr früh die Frage aufwerfen musste, wie das daraus entspringende Übel am besten und weisesten abzustellen und die Pressefreiheit ohne Kränkung der wesentlichsten Menschenrechte und ohne Beeinträchtigung der natürlichen Freiheit der Untertanen in denjenigen Schranken zu halten sei, welche sie ihrer natur nach nicht überschreiten dürfe? Die Beantwortung dieser Frage schien allerdings ein sehr schwieriges Problem zu sein, da man hier zwischen zwei gefährlichen Klippen durchzusteuern hatte. Auf der einen Seite sollte der 2weck des staates nicht verfehlt, auf der anderen hingegen aber auch nicht dem unbestrittenen Recht jedes Bürgers zu nahe getreten werden. Endlich geriet man auf zwei Auflösungsmetoden des Knotens, wovon uns die eine freilich weniger glücklich wie die andere und mit jener vor langen zeiten in Gordion gebrauchten grosse Ähnlichkeit zu haben scheint. Ich werde sie meinen Lesern beide mitteilen und sie mit einigen Anmerkungen begleiten.
I. In vielen Reichen ward verordnet, dass keine Schrift gedruckt werden sollte, die nicht vorher im Manuskript der höchsten Gewalt zur Untersuchung vorgelegt worden wäre. Fände diese dann nach reiflicher Überlegung, dass das Werk die Grenzen der Pressefreiheit nicht überschritte, so würde der Druck desselben genehmigt werden; im entgegengesetzten Falle hingegen wäre die Bekanntmachung nicht zu verstatten. Die Prüfung der Werke selbst wurde vom Staat einem oder mehreren Gelehrten aufgetragen, welche in Betreibung dieses Geschäfts gewöhnlich gewisse ihnen vorgeschriebene Regeln zu beobachten hatten. Man pflegte sie im folgenden Ausdruck zusammenzufassen: es sollte nichts zum Druck befördert werden, was der Religion, dem Staat und den guten Sitten entgegen sei.
Dies ist der erste Weg, der unter dem Namen der Zensur bekannt ist. Man darf sich mit Recht wundern, dass man in den meisten Ländern eben auf diesen verfallen sei, da er gewiss nicht der beste ist. Meine Gründe zu dieser Behauptung sind, dass ich die Zensur sowohl für ein unbilliges als ein unnützes und zweckloses Mittel halte.
Unbillig ist sie, weil ihre Ausübung nicht ohne unrechtmässige Eingriffe in die Pressefreiheit geschehen kann. Denn bei aller möglichen Ausführlichkeit, logischen Richtigkeit und genauen Bestimmung der Fälle, in welchen die Pressefreiheit ihre natürlichen Grenzen überschreitet und wo die Zensur folglich ihr Amt verrichten soll, bleibt es doch völlig unmöglich, die Instruktion für den Zensor so genau zu fassen, dass diesem nicht ein freier Spielraum für sein Urteil übrig und seiner Willkür nicht unendlich viel überlassen bleibe. Schon oft hat man erinnert, dass die grösste Bestimmteit einer Verordnung das erste Erfordernis zu ihrer Güte sei; denn a sonst hängt der zu Verurteilende nicht von dem Gesetz,« sondern von der guten oder schlechten Logik des Richters ab; wie erstaunlich ist dies aber nicht der Fall bei der Zensur, wo der Verfasser der eigenmächtig unterdrückten Schrift durch das erfolgte Urteil zugleich zum Schweigen verwiesen, seine Sache nicht in der sonst üblichen legalen Weise (wo der Beklagte bekanntlich vor allen Dingen mit seinen