nur für sich, nicht für diese wirken muss, der Philosoph wird das Irrige dieser Behauptung darum nicht weniger einsehen und darum nicht weniger überzeugt sein, dass, ohne die Glückseligkeit aller vernünftigen Wesen nach allen Kräften zu befördern, für ihn selbst keine Glückseligkeit zu finden sein kann. Ist aber Glückseligkeit ohne echte Aufklärung möglich, und macht nicht letztere vielmehr die Grundsäule der ersteren aus? Kann jemand dauerhaft glückselig sein, der nicht über den wahren Weg zur Glückseligkeit - die Erfüllung seiner Pflichten - eine unumstössliche Gewissheit bekommen hat? Jedem Menschen liegt also die unleugbare Verpflichtung ob, zur Verbreitung gemeinnütziger Wahrheiten, zur Verbannung schädlicher Vorurteile durch Denken, Reden, Schreiben und Handeln mit der ganzen Energie seine Geistes beizuwirken, um der allgemeinen Aufklärung behilflich zu sein, und diejenige Macht, derjenige Staat, der ihn in der Ausübung dieser Verpflichtung stört, seine Rechte in diesem Punkt gefährdet, tut, was er nicht tun konnte, nicht tun durfte. Nicht umsonst pflanzte die natur die schönsten Keime in unsere Seele, nicht umsonst verlieh sie uns den Drang, zu nützen durch Gedanken und Taten, jede neuentdeckte Wahrheit nicht habsüchtig im eigenen Busen zu verschliessen, sondern sie zum Besten der ganzen Menschheit bekannt zu machen, sie mitzuteilen. O Mitteilung, schönes Geschenk des himmels, das jedem edlen Herzen Bedürfnis ist, ohne Dich läge die finstere Nacht der Barbarei noch schwer auf der seufzenden Menschheit.
Doch wie jedes, sogar das anerkannteste unwidersprechlichste Recht seine bestimmten Schranken hat, innerhalb welcher es zwar nicht angefochten werden darf, aber über welche hinaus seine Ausübung in Illegalität verfällt, so verhält es sich auch mit dem unveräusserlichen Menschenrecht der Pressefreiheit. Jeder Mensch darf sich aller seiner Rechte frei und ungestört bedienen; es ist ihm erlaubt, sie zur Verbesserung seiner physischen und moralischen Lage, zur Vermehrung seiner Vollkommenheiten ohne Einschränkung anzuwenden: nur vergesse er nicht bei dieser Anwendung, dass er sie nie zum Verderben seiner Nebenmenschen, zur Kränkung ihrer gegründeten wohlerworbenen Rechte anwenden darf. Sonst artet der Gebrauch in Missbrauch aus, dem im stand der natur die Gewalt, der Zwang, und in Staatengesellschaften die an die Stelle der freiwillig aufgegebenen Autodikie getretene Macht der Obrigkeit als ein Damm der unrechtmässigen Beeinträchtigung entgegengesetzt werden kann. Ein paar Beispiele werden diesen Satz deutlicher machen. Die Selbsterhaltung ist gewiss ein unbestrittenes Recht jedes lebenden Wesens. Wollte sich nun aber jemand dieses Rechts dergestalt bedienen, um unter dem Vorwand desselben sich der Besitzungen seiner Nebenmenschen zu bemeistern, ihre Güter zu plündern und zu berauben, würde er dann nicht ganz ausgemacht die Grenzen seines Rechts verkennen und sie zum Nachteil anderer zu weit ausdehnen? Oder noch einen anderen Fall: wenn z. B. ein Mensch von seinem Recht, auf seinem Grund und Boden zu sein und alle ihm beliebigen Anstalten zu treffen, den Gebrauch machte, dass er eine Fabrik anlegte, deren giftige Dünste das Leben aller in der Nähe Wohnenden in Gefahr brächte, oder so in seinem Haus arbeitete, dass es notwendig in kurzem mit dem Haus des Nachbarn einstürzen müsste, würde sich da der Staat nicht mit Recht diesen verderblichen Unternehmungen widersetzen können?
Ebenso ist es auch mit der Pressefreiheit; sie, deren einziger Zweck darin besteht, die Menschen besser, glücklicher und aufgeklärter zu machen, darf ihrer natur nach ihren Einfluss keineswegs so weit erstrecken, um Einzelnen oder dem ganzen Staat verderblich zu werden; sonst überschreitet sie die ihr gesetzten Grenzen und kann folglich in dieselben zurückgedrängt werden. Das wohltätigste Kraut wird Gift durch einen unmässigen oder unrechten Gebrauch.
Nur fragt es sich noch, lässt sich denn eine deutliche und bestimmte Demarkationslinie bei der Pressefreiheit angeben, die den Gebrauch dieses Rechts vom Missbrauch desselben aufs schärfste absondert? Ich denke, ja; ob ich aber diese Demarkationslinie ganz richtig aufzufassen im stand sein werde, wage ich nicht zu behaupten. Doch ein Versuch kann ja nicht schaden und wird immer Entschuldigung verdienen, da er ohne Anmassung und aus der besten Absicht geschieht. Mein Satz also ist folgender:
Die Pressefreiheit überschreitet ihre natürlichen Grenzen und setzt sich der Ahndung des Gesetzes aus, wenn sie dazu gebraucht wird, die wirklichen, anerkannten Rechte eines Dritten, gleichviel, ob dieser Dritte ein Partikülier oder Staat oder eine andere moralische person ist, zu kranken, zu beeinträchtigen und ihnen einen wesentlichen erheblichen Schaden zuzufügen.
Um nun aber noch mit Sicherheit bestimmen zu können, wann und in welchen Fällen denn die Rechte des Dritten auch wirklich durch die Pressefreiheit gefährdet werden, will ich die wichtigsten Sätze, die hierauf Bezug haben, hier in aller Kürze erörtern. Es wird also mit der Pressefreiheit in allen Schriften Missbrauch getrieben,
1. durch welche die Ehre und der gute Name eines oder mehrerer Menschen gekränkt wird. Wie, auf welchen Wegen, durch welche Äusserungen und Ausdrücke dies aber geschehen kann, würde hier nicht der rechte Ort sein, näher auseinanderzusetzen, da es jetzt nicht meine Absicht ist, die Grundzüge zu einer zweckmässigen Gesetzgebung über die Sicherheit der Ehre des Untertans, und in welchen Fällen dieser das Gesetz zum Schutze seines guten Namens anrufen darf, anzugeben. Ich begnüge mich daher damit, im allgemeinen zu erinnern, dass der Staat nicht minder für das Leben und die Güter des Untertans als für seine Ehre zu wachen berechtigt und dass er daher verbunden ist, alle Versuche zu bestrafen, wodurch letztere angetastet werden könnte.
2. Ein unrechtmässiger und verabscheuungswürdiger Missbrauch der Pressefreiheit, und wodurch die Rechte des staates ganz unleugbar gekränkt werden, ist es ferner, wenn sich Menschen