1826_Hauff_034_77.txt

um ihm eine miserable Scharteke, die er nie geschrieben, unterzuschieben; ich habe seinen literarischen Ruhm benützt, um diesem schlechten Büchlein einen schnellen und einträglichen Abgang zu verschaffen; kurz, er verlange nicht nur, dass ich zur Strafe gezogen, sondern auch dass ich angehalten werde, ihm Schadenersatz zu geben, "dieweil ihm ein Vorteil durch diesen Kniff entzogen worden".

Ich verstehe so wenig von juridischen Streitigkeiten, dass mir früher schon der Name Klage oder Prozess Herzklopfen verursachte; man kann sich also wohl denken, wie mir bei diesen schrecklichen Worten zumute ward. Ich ging niedergedonnert heim und schloss mich in mein Kämmerlein, um über diesen Vorfall nachzudenken. Es war mir kein Zweifel, dass es hier drei Fälle geben könne: entweder hatte mir der Teufel selbst das Manuskript gegeben, um mich nachher als Kläger recht zu ängstigen und auf meine Kosten zu lachen; oder irgendein böser Mensch hatte mir die Komödie in Mainz vorgespielt, um das Manuskript in meine hände zu bringen, und der Teufel selbst trat jetzt als erbitterter Kläger auf; oder drittens, das Manuskript kam wirklich vom Teufel, und ein müssiger Kopf wollte jetzt den Satan spielen und mich in seinem Namen verklagen.

Ich ging zu einem berühmten Rechtsgelehrten und trug ihm den Fall vor. Er meinte, es sei allerdings ein fataler Handel, besonders weil ich keine Beweise beibringen könne, dass das Manuskript von dem echten Teufel abstamme, doch er wolle das Seinige tun und aus der bedeutenden Anzahl Bücher, die seit Justinians Corpus juris bis auf das neue birmanische Strafgesetzbuch über solche Fälle geschrieben worden seien, einiges nachlesen.

Das juridische Stiergefecht nahm jetzt förmlich seinen Anfang. Es wurde, wie es bei solchen Fällen herkömmlich ist, so viel darüber geschrieben, dass auf jeden Bogen der Memoiren des Satan ein Ries Akten kam, und nachdem die Sache ein Vierteljahr anhängig war, wurde sogar auf Unrechtskosten eine eigene Aktenkammer für diesen Prozess eingeräumt; über der tür stand mit grossen Buchstaben: "Acta in Sachen des persischen G. H. R. Teufels gegen Dr. H-f, betreffend die Memoiren des Satan."

Ein sehr günstiger Umstand für mich war der, dass ich auf dem Titel nicht "Memoiren des Teufels", sondern "des Satan" gesagt hatte. Die Juristen waren mit sich ganz einig, dass der Name Teufel in Deutschland sein Familienname sei, ich habe also wenigstens diesen nicht zur Fälschung gebraucht; Satan hingegen sei nur ein angenommener, willkürlicher, denn niemand im staat sei berechtigt, zwei Namen zu führen. Ich fing an, aus diesem Umstand günstigere Hoffnungen zu schöpfen, aber nur zu bald sollte ich die bittere Erfahrung machen, was es heisse, den Gerichten anheimzufallen. Das Referat in Sachen des et cetera war nämlich dem berühmten Justizrat Wackerbart in die hände gefallen, einem Mann, der schon bei Dämpfung einiger grossen Revolutionen ungemeine Talente bewiesen hatte, und neuerdings sogar dazu verwendet wurde, bedeutende Unruhen in einem Gymnasium zu schlichten. Stand nicht zu erwarten, dass ein solcher berühmter Jurist meine Sache nur als eine cause célèbre ansehen, und sie also handhaben werde, dass sie, gleichviel, wem von beiden Recht, ihm am meisten Ruhm einbrächte? Hiezu kam noch der Titel und Rang meines Gegners; Wackerbart hatte seit einiger Zeit angefangen, sich an höhere Zirkel anzuschliessen, musste ihm da ein so wichtiger Mann, wie ein persischer geheimer Hofmann, nicht mehr gelten als ich Armer?

Es ging wie ich vorausgesehen hatte. Ich verlor meine Sache gegen den Teufel. Strafe, Schadenersatz, aller mögliche Unsinn wurde auf mich gewälzt, ich wunderte mich, dass man mich nicht einige Wochen ins Gefängnis sperrte oder gar hängte. Man hatte hauptsächlich folgendes gegen mich in Anwendung gebracht:

"Entscheidungs-Gründe

zu dem

vor dem Kriminalgericht Klein-Justeim

unter dem 4. Dezbr. 1825, gefällten

Erkenntnis

in der Untersuchungssache

gegen

den Dr ....f wegen Betrugs.

1. Es ist durch das Zugeständnis des Angeklagten erhoben, dass er keine Beweise beizubringen weiss, dass die von ihm herausgegebenen 'Memoiren des Satan' wirklich von dem bekannten, echten Teufel, so gegenwärtig als Geheimer Hofrat in persischen Diensten lebt, herrühren. Ferner hat der Angeschuldigte ....f zugegeben, dass die in den öffentlichen Blättern darüber entaltene Ankündigung mit seinem Wissen gegeben sei.

2. Die letztgedachte Ankündigung ist also abgefasst, dass hieraus die Absicht des Verfassers, die Lesewelt glauben zu machen, dass 'Die Memoiren des Satan' von dem wahren, im Alten und Neuen Testament bekannten und neuerdings als Schriftsteller beliebten Teufel geschrieben sei, nur allzu deutlich hervorleuchten tut.

3. Durch diese Verfahrungsart hat sich der Angeklagte ....f eines Betruges, alldieweilen solcher im allgemeinen in jedweder auf inpermissen Commodum für sich oder Schaden anderer gerichteten unrechtlichen Täuschung anderer, entweder indem man falsche Tatsachen mitteilt oder wahre dito nicht angibtbesteht; oder um uns näher auszudrücken, da hier die Sprache von einer Ware und gedrucktem Buch ist – einer Fälschung schuldig gemacht: Denn, durch den Titel 'Memoiren des Satan' und die Anpreisung des Buches wurde der Lesewelt fälschlich vorgespiegelt, dass das Buch ausdrücklich von dem unter dem Namen Satan bekannten, k. persischen Geheimen Hofrat Teufel verfasst sei, was beim Verkauf des Werkes verursachte, dass es schneller und in grösserer Quantität abging, als wenn das Büchlein unter dem Namen des Herrn ....f, so dem Publico noch gar nicht bekannt