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lasset uns doch nun auch sehen, ob unsre gegenwärtigen europäischen Staaten nach diesen grundsätzen regiert werden oder nicht und ob also zu erwarten steht, dass sie noch lange so, wie sie beschaffen sind, bleiben können! Ich glaube, das ist nicht schwer zu beantworten, und es bedarf wohl keines weitläuftigen Beweises, um darzutun, dass die Regierungen der mehrsten kultivierten Länder nach und nach Maximen angenommen haben, die in dem allerauffallendsten Kontraste mit den ersten grundsätzen des gesellschaftlichen Vertrags stehen – eine kurze Darstellung wird hinreichen, dies anschaulich zu machen, und dann werden wir zugleich gewahr werden, dass die mehrsten nicht einmal politisch genug sind, solche Mittel zu wählen, die der Stimmung des Zeitalters angemessen sind.

Das römische Recht schon ist ein wahres Alphabet des Despotismus. Kann man sich einen abscheulichern Grundsatz denken als den, welcher L.I. in pr. D. de constitutionibus principum steht? Quod principi placuit, habet legis vigorem. Der Willen, die Phantasie, die Grillen eines einzigen Menschen also sollen die Handlungen von Millionen bestimmen? Darauf kann der Vorsteher eines Irrhauses oder der Erzieher unmündiger Kinder seine Gewalt stützen, in einem wohlgeordneten staat hingegen muss das Gesetz eher existieren als der Handhaber und Exekutor der gesetz. Gestattet aber ein Volk seinem Regenten, willkürlich Verordnungen zu machen, die nicht in der Konstitution gegründet sind, so ist natürlich zu erwarten, dass diese herrschaft nur so lange dauern kann, als die Nation, das heisst der stärkere teil, sich das gefallen lassen will, weil sie entweder zu roh und unwissend ist, um über ihre Verhältnisse nachzudenken, oder sich bei den Verordnungen wohl befindet. Also ist eine solche Regierungsverfassung allen Gefahren einer Revolution ausgesetzt. Wir haben aber in Europa Länder, wo es gar keine Volksrepräsentanten, Reichsstände, Parlamente, Landstände und dergleichen gibt, sondern wo der Willen des Herrn das höchste Gesetz ist; und in diesen Ländern ruht dann die Oberherrschaft auf schwachen Füssen.

Eine sehr unnatürliche, von einigen unsrer Juristen bestimmt oder verblümt behauptete und auch aus den römischen Gesetzbüchern, obgleich erzwungen, hergeleitete Lehre ist die: dass der Mensch, indem er das Band der bürgerlichen Gesellschaft geknüpft, seinen natürlichen Rechten entsagt hätte, dass das Völkerrecht das Naturrecht aufhöbe oder wenigstens dieses durch jenes beschränkt werden könnte – ein grober Irrtum! Seinen natürlichen Rechten kann niemand entsagen; sie machen einen teil seiner Menschheit aus; aber übertragen kann er sie, und zwar:

1. nicht mehr Rechte übertragen, als er selbst haben würde, wenn er sie in person ausüben wollte, und

2. kann er zwar einen Kontrakt schliessen, der ihn, nicht aber einen solchen, der andre Menschen, am wenigsten die folgende Generation, verbindet.

Nun aber üben unsre Beherrscher Rechte aus, die sich gar nicht aus dem Naturrechte erklären lassen, sondern die vielmehr mit diesem im Widerspruche stehen, die niemand ihnen übertragen konnte, die niemand ihnen übertragen hat, die ihnen nicht angeboren und nicht auf sie vererbt sein können. Solche Regenten haben dann zu befürchten, dass ihre Gewalt aufhört, sobald der gute Willen, sich dies gefallen zu lassen, lau wird.

Überhaupt scheinen die beiden Grundsätze, dass der Willen des Fürsten das höchste Gesetz sei und dass die bürgerliche Verbindung die natürlichen Rechte aufhebe, von den mehrsten europäischen Beherrschern als ein Glaubensartikel betrachtet zu werden. Sie setzen sich und ihre Nachkommen auf ewige zeiten an die Stelle derer, durch deren Übereinkunft sie die Oberherrschaft besitzen, ja, einige von ihnen scheinen ganz zu vergessen, dass alle Oberherrschaft ursprünglich von freiwilliger Übertragung herrührt und alle Gewalt vom volk abstammt, dessen Stellvertreter sie sind. Sie sehen das ganze Land als ihr Erbstück, als ihr Eigentum an; sie vertauschen und verkaufen Provinzen, ohne sich darum zu bekümmern, ob die Untertanen Lust haben, sich einem andern Herrn zu unterwerfen oder nicht; sie fordern Abgaben und treiben sie ein, ohne Rechenschaft abzulegen, ob diese Gelder zu Bestreitung der Staatsbedürfnisse verwendet werden; sie bestreiten aus dem öffentlichen Schatze ihren unnützen Aufwand und die Unkosten zu eiteln Vergnügungen und Flitterstaate; sie bestrafen Beleidigungen ihrer eignen person wie öffentliche Verbrechen; sie setzen die übrigen Staatsbedienten nach Willkür an und ab; sie machen willkürlich neue gesetz und widerrufen die alten, dispensieren, begnadigen, mildern und verdoppeln die Strafe; sie rauben Freiheit und Leben ohne vorhergegangnen öffentlichen Prozess, ohne Bekanntmachung des Verbrechens. Wem schaudert nicht die Haut, wenn er liest, dass Ludwig der Eilfte zwei Prinzen von Armagnac in einem Kerker, in welchem sie nie grade aufrecht stehen und gar nicht gehen konnten, verschmachten liess, nachdem sie wöchentlich zweimal bis aufs Blut gepeitscht und ihnen vierteljährlich ein Zahn ausgerissen wurde, und dass sich nachher fand, dass sie – gar nichts verbrochen hatten? Man antworte hierauf nicht, dass dergleichen in unsern Tagen nicht mehr geschehe! Erstlich ist das nicht wahr, und dann, wenn es auch so wäre, so bewiese das nichts. Eine Staatsverfassung, in welcher es nur möglich ist, dass dergleichen geschehn kann und darf, ist nicht besser wie eine Mördergrube und Räuberhöhle, und wer leugnet, dass dies noch jetzt in manchem europäischen staat geschehn kann und darf? Sie selbst, die Regenten, glauben sich über die gesetz erhaben, bestrafen Verbrechen, die sie täglich selbst begehen, und an der Seite einer vor den Augen des volkes unterhaltenen, geehrten, im Glanze des Reichtums und der Hoheit lebenden Mätresse unterschreiben sie Verdammungsurteile gegen Hurer und Ehebrecher. Zu Befriedigung ihrer