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Staat dasselbe verwalten, bis die Jahre seiner Amtsführung vorüber sind.

Die Mädchen in Abyssinien haben gar keinen Anteil, weder an den Gütern der Väter noch an ihrer baren Verlassenschaft, also überhaupt kein Vermögen. Indessen ist doch auch für sie gesorgt: solange sie Kinder sind, leben sie in den Häusern ihrer Eltern oder Vormünder oder in den Waisenhäusern und werden in allem freigehalten; nach dem funfzehnten Jahre aber haben sie ja gelegenheit, als Gehülfinnen in einer Privat- oder Amtshaushaltung oder in den Städten ihren Unterhalt zu finden. Sobald ein Mädchen dies Alter erreicht hat, ist der Staat verbunden, ihm eine Ausstattung an Kleidungsstücken und Wäsche zukommen zu lassen. Diese wird aus den öffentlichen Magazinen genommen und ist für alle Mädchen in Abyssinien gleich gross.

Man sage nicht, dass bei dieser Einrichtung, nämlich wenn die Töchter nicht miterben, hässliche Frauenzimmer, die ausserdem vielleicht des Brautschatzes wegen aufgesucht werden, keine Männer bekommen würden. Schönheit ist ein vergänglicher Vorzug und ist dabei ein sehr relativer Begriff. Manchem gefällt ein Gesicht, das der andre unerträglich findet; hässliche Personen können etwas sehr Angenehmes in ihrem Betragen und, was noch mehr als das ist, sehr schätzbare Eigenschaften haben, die mehr als ein glattes Gesicht das Glück der Ehe befördern. Heiraten die bloss des Reichtums wegen geschlossen werden, pflegen ja ohnehin selten glücklich auszufallen; reiche Mädchen sind mehrenteils schlechte Wirtinnen, lieben Aufwand und Putz und verschwenden ihren Brautschatz in den ersten Jahren der Ehe. Ist aber ein Frauenzimmer so äusserst hässlich und ungestaltet, dass sich der Fall gar nicht denken lässt, dass man sie ihrer person wegen heiraten könnte, so scheint eine solche von der natur zu keiner ehlichen Verbindung bestimmt. Sie tut besser, ledig zu bleiben, und würde, wäre sie auch noch so reich, nicht glücklich als Hausfrau an der Seite eines Mannes sein. Sie kann in einem öffentlichen Arbeitshause ein angenehmes und nützliches Leben führen. Alle Witwen finden in diesen Häusern, wovon in der Folge noch mehr geredet werden soll, gleichfalls ihren Unterhalt oder können, wenn sie Talente dazu haben, öffentliche Lehrerinnen werden.

Soviel von den Landleuten! Was die Einwohner der Städte betrifft, so wird, wenn der Knabe, welcher das funfzehnte Jahr erlebt hat, ein städtisches Gewerbe zu seiner künftigen Lebensart wählt, entweder von dem Vater, dem Vormunde oder dem staat dafür gesorgt, dass er an einen Ort gebracht werde, wo er gelegenheit hat, die zu dem gewählten Fache nötigen Kenntnisse zu erlangen. Wird hierzu ein Kostenaufwand erfordert und es ist kein bares Vermögen da, um diesen zu bestreiten, so hilft der Staat. Hat der Jüngling das zwanzigste Jahr erreicht, will heiraten oder sonst seinen eignen Stadtaushalt anfangen und sein Gewerbe treiben, so wird ihm ein vakant gewordnes Haus in der Stadt nebst dem dazugehörigen Garten und Inventarium und, je nachdem das Geschäft ist, wovon er sich künftig ernähren will, werden ihm auch die nötigsten Geräte und Werkzeuge unentgeltlich vom staat überliefert. Man überlässt ihm dann, für sein weiteres Fortkommen zu sorgen, und wenn er durch schlechte Wirtschaft zurückkommt, findet er, wie in demselben Falle der Landmann, in den öffentlichen Werkhäusern noch immer seine Versorgung.

Es bleibt mir nun übrig, von dem baren Vermögen der Mitbürger zu reden. Jedermann kann mit dem, was er sich erworben hat, solange er lebt, schalten und walten, wie er will, insofern er die vorgeschriebnen Abgaben entrichtet. Sobald ein Hausvater stirbt, wird sein Nachlass von der Obrigkeit untersucht; der zehnte teil fällt dem staat anheim, und das Übrige wird zu gleichen Teilen unter seinen Söhnen verteilt.

Kein Vater darf einen Sohn enterben, noch sonst ein Testament machen, dessen Inhalt dieser Einrichtung widerspräche; allein man kann ihm die Freiheit nicht rauben, bei seinen Lebzeiten soviel zu verschenken, als er will. Bei der Erziehung, die wir unsern Kindern geben, und bei der Überzeugung, die sie haben müssen, dass die gewählten Obrigkeiten nur für das Beste des Ganzen sorgen, lässt sich der Fall nicht denken, dass künftig ein Abyssinier, durch betrügerische Schenkungen bei Lebzeiten, dem staat das entziehen sollte, was ihm gebührt und was er zu Versorgung der Mitbürger anwendet. Erwiesene Betrügereien von der Art würden mit Konfiskation des Vermögens bestraft werden.

Wo kein Sohn ist, da fällt die ganze Erbschaft dem staat anheim; Brüder, Eltern, Seitenverwandte und andre Personen können nie erben.

Obgleich die Stadtgewerbe manchen Hausvater in die notwendigkeit setzen, mehr Bediente oder Gehülfen anzunehmen, als den Landleuten gestattet sind, so muss doch dafür gesorgt werden, dass diese Freiheit nicht in einen unnützen Aufwand ausarte und nicht jedem eiteln mann erlaubt sei, eine Menge Müssiggänger zu seiner Bedienung zu unterhalten. Man setzt also voraus, dass ein gewöhnliches bürgerliches Gewerbe ungefähr soviel als eine gemeine Landportion eintragen, folglich ausser den Personen, die zur Familie gehören, noch zwei Gehülfen, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ernähren könne; hält nun ein Stadteinwohner mehr als diese, so wird angenommen, dass er reicher sei, und er muss von jedem Gehülfen jährlich soviel dem staat bezahlen, als von einer halben Landportion gesteuert wird.

Es ist noch ein Fall zu bestimmen übrig: Wie, wenn nun ein Mitbürger seine Lebensart verändern und aus einem Stadteinwohner ein Landmann werden will oder umgekehrt? – Auch diese Freiheit mag ihm gestattet werden; dann aber muss er sich gefallen lassen, dass die Obrigkeit untersuche, ob er zu der neuen Lebensart die nötigen Kenntnisse habe und