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muss ich nochmals erinnern, dass alle meine Vorschläge mehr auf eine gänzlich neu zu gründende als auf eine nur in einzelnen Nebenteilen zu verbessernde Regierungsverfassung abzielen. Ich muss das ganze Gemälde mit allen Haupt- und Nebenfiguren ausmalen; von meinen lieben Mitbürgern hängt es ja ab, nur einzelne Gruppen daraus zu kopieren.

Ich teile also die Ländereien aller Provinzen des ganzen Reichs in gleiche Teile von solchem Umfange, dass der Ertrag einer solchen Portion, nach einem Durchschnitte von guten, schlechten und mittelmässigen Jahren, grade hinreiche, eine Familie, die aus acht Personen besteht, bequem zu ernähren. Es versteht sich, dass bei dieser Einteilung auf das Verhältnis des bessern gegen den weniger fruchtbaren Boden Rücksicht genommen werden muss. Von diesen Portionen dürfen die Stadteinwohner keine besitzen; ihnen werden nur Gartenplätze verstattet; Dörfern allein kommt es zu, die Landwirtschaft zu treiben; dagegen wohnen aber auch feinere Handwerker, Künstler, Manufakturisten, Kaufleute etc. nur in den Städten. Jede Familie in den kleinen und grossen Dörfern bekömmt vom staat eine solche Portion nebst dem dazu erforderlichen Viehe, dem übrigen Inventarium und den nötigen Gebäuden in gutem stand überliefert und muss dann für ihr weitres Fortkommen sorgen; die übrigbleibenden Portionen und die, welche dem staat durch Aussterben etc. heimfallen, werden unter Aufsicht des in dem grösseren dorf wohnenden Beamten und der in den kleinern Dörfern angesetzten Dorfrichter auf Rechnung des staates administriert, bei Zunahme der Volksmenge aber oder wenn ein junges Paar einen Haushalt anfangen will, werden diese vakante Portionen wieder ausgeteilt.

Die Wiesen bleiben ungeteilt dem dorf, die Waldungen dem amt gemeinschaftlich, und weiset der Beamte jedem Bauer jährlich eine gleiche Menge Holz an. Steinbrüche und Bergwerke werden zum Vorteile der Staatskasse genützt; Jagd und Fischerei dürfen nur von sachkundigen Personen betrieben werden. Jede Gemeine hat ihren Dorffischer und Dorfjäger; von diesen werden Fische und Wildbret nach einer bestimmten geringen Taxe verkauft, und das Geld wird in die Staatskasse geliefert.

Kein Einwohner in Abyssinien darf mehr als eine solche Landportion besitzen, und nach seinem tod fällt sie dem staat wieder anheim, der sie aufs neue austeilt. – Kein Grundstück kann also um Geld verkauft, noch auf jemand vererbt werden, aber das, was man mit seinem Fleisse verdient, folglich der Erwerb aus den verkauften Früchten dieser Ländereien, das bare Geld, davon erben die Kinder ihr teil. Es wird daher jeder gute Hausvater sein Land, obgleich es nach seinem tod an einen fremden Besitzer kommt, dennoch möglichst zu verbessern suchen, um durch den Verkauf der Produkte Schätze für seine Nachkommen zu sammeln. Es fällt also nicht aller Unterschied zwischen armen und reichen Leuten weg; aber die Reichen können nun nicht mehr die Gewalt des Geldes zu Unterdrückung ihrer Mitbürger anwenden, viel Grundstücke zusammenkaufen, grosse, mächtige Herren im land werden und viel Menschen zu Sklaven und Knechten machen.

Keinem Dorfbewohner wird gestattet, auf seine Landportion mehr als einen Knecht und eine Magd zu halten. – Lasset uns aber das Wort Knecht abschaffen und diese Leute Gehülfen oder Arbeiter nennen! Ist seine Familie stark, so sind dagegen die ältesten seiner Kinder auch gewiss schon imstande, ihm und der Mutter in der Landarbeit zu helfen.

Wer sein Gut ansehnlich verbessert oder den Wert des Inventariums und der Gebäude zweckmässig erhöht, dem oder dessen Erben bezahlt der Staat, wenn ihm das Gut heimfällt, eine Vergütung.

Auf kein Grundstück darf Geld geliehen werden.

Wer dem andern Geld leiht, darf keine Zinsen nehmen. Hierdurch wird allem Wucher, aller Übermacht des Kapitalisten gesteuert, und doch behält der reiche Mann einen Wirkungskreis, indem er mit seinem Gelde Handel treiben, Manufakturen anlegen darf usf.

Es ist im vorigen Abschnitte gesagt worden, dass die jungen Leute im funfzehnten Jahre sich zu einer Lebensart bestimmen müssten. Wählen sie nun die Landwirtschaft zu ihrem Fache, so haben sie gelegenheit, sich in derselben zu vervollkommnen, indem sie als Gehülfen bei andern Landleuten oder auf den Ämtern dienen. Haben sie aber das zwanzigste Jahr erreicht, verheiraten sich und wollen einen eignen Haushalt anfangen, so übergibt ihnen der Staat eine Landportion, und sie können ihre Geschäfte ohne alle häuslichen Sorgen anfangen. Durch die Menge der Kinder wird kein Hausvater zurückkommen, weil der Staat auf die bisher beschriebne Weise für sie sorgt; der arbeitsame Mann kann also nie verarmen. (Von Erleichterung in Unglücksfällen soll in der Folge geredet werden.)

Wie wird es aber mit dem Verschwender? Ihm wird niemand Geld leihen, weil bei dem Geldleihen nichts zu gewinnen ist. kommt er nun sehr zurück, lässt sein Land unbebauet liegen, seine Gebäude verfallen und verkauft sein Vieh, so greift endlich der Staat zu, nimmt sein Gut in Besitz, versorgt seine Kinder und gibt ihm seine Stelle in einem Werkhause oder bei andern öffentlichen arbeiten. Hier wird er zur Tätigkeit angehalten, aber sein Schicksal ist doch noch immer sehr milde. (Seine Frau muss freilich dies Schicksal mit ihm teilen.) Zeigt er aber Besserung, so wird er aufs neue in den Besitz eines Guts gesetzt oder vorerst auf den Amtsgütern angestellt.

Nichts von dem, was Pachtung heisst, findet hier im land statt; denn wer ein Gut verwalten kann, dem übergibt man es ja gern zum lebenslänglichen Eigentume.

Die Regierung bemüht sich, nach und nach alle Gegenden des Reichs urbar, fruchtbar zu machen, Holz anzupflanzen und neue Landportionen einzurichten.

Wenn ein Mann zu einem öffentlichen amt gewählt wird, welches ihn verhindert, seinem Gute vorzustehen, so lässt der