dazu eingewilligt hatte. Doch verstand sich's von selber, dass es jeder einzelne die Freiheit behielt, ihre Gültigkeit nicht anzuerkennen, folglich auf seine Gefahr dagegen zu handeln oder das Land zu verlassen.
Was die Strafen betrifft, so waren sie äusserst einfach. Wo Ersatz möglich war, Ersatz; in einzelnen Fällen Einkerkerung auf einige Zeit oder, wenn die Sicherheit des staates es erforderte, doch äusserst selten, auf immer; vielmehr, statt dieses letzten heftigen Mittels, die Landesverweisung, mit der Bedrohung einer ewigen Einkerkerung, wenn der Verbrecher sich wieder unter den Abyssiniern sehen liesse. An Todesstrafen war auf keine Weise zu denken. Dieser abscheuliche Gedanke kam nicht in die Seele der guten Gesetzgeber. Wie sollte es ihnen eingefallen sein, sich das Recht anzumassen, einem ihrer Brüder eine Existenz zu rauben, die sie ihm weder geben noch zusichern konnten, worauf er ein Recht gehabt hatte, ehe an ihre gesetz gedacht war, und dies deswegen, weil er andre Begriffe von Recht und Unrecht hatte als sie? Wie konnte es ihnen einfallen, selbst zu Bestrafung des Totschlags, noch einen Totschlag zu begehen; ohne Zweck, ohne das geschehene Übel dadurch gutzumachen, ohne den Verbrecher zu bessern, ohne hoffen zu dürfen, dass durch diese unbefugte Gewalttätigkeit andre Rasende abgehalten werden würden, in der Wut der Leidenschaften ähnliche Verbrechen zu begehen?
Von diesen Strafen nun wurden nie Ausnahmen gemacht, am wenigsten stand dem Fürsten die Befugnis zu, sie zu mildern oder zu erschweren; denn noch war der Begriff, dass der Fürst in Staatsangelegenheiten nach seinem Willen handeln, sich an die Stelle des staates setzen, Rache ausüben, willkürlich verdammen und lossprechen, gesetz aufheben, aus eigner Macht Verordnungen geben, Gnade für Recht ergehen lassen und überhaupt Gnaden erteilen könnte, nie in eines Abyssiniers Kopf gekommen. Gerechtigkeit üben, das war seine Pflicht; gesetz, gesunde Vernunft und Billigkeit seine Richtschnur; er ein Verwalter des staates; seine Verrichtungen ein übertragnes Amt, wofür er ernährt, versorgt und geehrt wurde.
So standen die Sachen, und ich meine, sie standen so übel nicht, als einige Stämme in Nubien, welches von Ägypten aus durch rauhe, wilde Menschen war bevölkert worden, die mit den Abyssiniern in keiner Verbindung lebten, auf den unglücklichen Einfall gerieten, mit bewaffneter Hand in dies schöne, friedliche Land einzubrechen und unserm guten Völkchen seine fruchtbaren Besitzungen streitig zu machen. Dies war der erste Krieg, den die Abyssinier führten; sie waren aber nicht ungeübt in Waffen; gegen Löwen und Hyänen hatten sie sich verteidigen gelernt; nur gegen ihre Brüder das Schwert zu ziehen, das war ihnen neu. Aber hier galt es Rettung des Eigentums, des Lebens, der Freiheit, und sie waren an Leib und Seele gesund, nervig, stark. Der Zorn der mutwillig gereizten Sanftmütigen ist fürchterlicher als das Toben des unruhigen Zänkers. Unsre Abyssinier empfingen, schlugen und verfolgten siegreich die Nubier, auf eine Weise, die diesen auf lange Zeit die Lust benahm, sich wieder an ihnen zu vergreifen. Hierdurch entwickelte sich bei dem volk ein bisher unbekannt gewesenes, schlafen gelegenes Ressort, die Tapferkeit, aber mit ihr zugleich spross auch der Keim der Ehr- und Ruhmsucht hervor, und in denen, welche in der Schlacht sich vorzüglich ausgezeichnet hatten, war ein Toben, ein Streben entstanden, das ihnen nachher die stillen häuslichen und ländlichen Geschäfte unschmackhaft machte. Man focht Mann gegen Mann; die Niederlage der Nubier war gross; viele von ihnen wurden gefangen; keiner von abyssinischer Seite. Noch kannte man die Spekulation nicht, Menschen gegen Geld und Ware umzusetzen; also nahm jeder seinen Gefangenen mit sich nach Haus und betrachtete ihn als seinen Knecht. Die Erbitterung aber gegen sie war so gross, dass man diese Gefangnen nicht wie andre Knechte, die, wie vorhin ist gesagt worden, immer wieder frei werden konnten, behandelte, sondern ihnen die schwerste Arbeit aufbürdete, ihnen schlechtere Kost und Kleidung gab und ihnen nicht das Recht zugestand, sich frei zu machen, in ihr Vaterland zurückzukehren oder sich in Abyssinien festzusetzen. Das war denn die Entstehung des unnatürlichen Sklavenstandes. Wie man sich indessen an alles gewöhnt, so hörten diese Sklaven zuletzt auf, den Verlust ihrer Freiheit zu fühlen, besonders wenn sie das Glück gehabt hatten, an gute Herren zu geraten, und weil sie denn doch ohne häusliche Sorgen lebten, indem die Herren ihnen alle Bedürfnisse des Lebens reichen mussten. Ja, da es hübsche Männer unter ihnen gab, so geschah es zuweilen, dass die Liebe, die keinen Unterschied der Stände kennt, zwischen ihnen und den Töchtern des Landes Ehebündnisse zustande brachte. Nun wurde durch ein Gesetz verordnet, dass auch die Weiber, Kinder und deren Abkömmlinge Sklaven sein sollten – also Sklavenfamilien! Dass durch diese Einrichtung wieder ein grosser Unterschied in den Vermögensumständen der Eingebornen entstand, ist sehr natürlich; denn wer viel Sklaven hatte, konnte nicht nur grössere Anlagen machen, von denen er den ganzen Vorteil zog, sondern man kam auch bald auf die Finanzoperation, seine Sklaven zu vermieten.
Jedermann hatte freie Macht, mit seinem Vermögen, also auch mit seinen Sklaven, nach Gutdünken zu schalten und zu walten. Hatte nun ein gutmütiger Herr einen seiner Sklaven liebgewonnen oder dieser hatte des Herrn Tochter zum weib gemacht oder der Herr hatte nicht Arbeit genug für ihn, so schenkte er ihm und seiner Familie die Freiheit. Diese Freigelassnen genossen dann alle Rechte der Einheimischen, und da jeder freie