nun offenbar der Staat rechtlicherseits selbst unmöglich gemacht; ich schliesse also, dass obige Maxime als Prinzip für jeden Untertan gelten müsse.
Hieraus folgt aber auch, dass der Untertan keine Befugnis habe, das Recht dessen rechtskräftig zu beurteilen, der seinem Oberherrn das Recht zu seiner Oberherrschaft streitig macht und mit ihm einen Kampf um die Oberherrschaft wagt. Er wird es lediglich und allein den streitenden Parteien überlassen müssen, ihre Sache miteinander auszumachen, weil er sich keinen gültigen Richterspruch, weder über den einen noch den andern, anmassen kann. Der Grundsatz, welcher bei allen Kollisionen dieser Art befolgt werden soll, ist in dem alten Spruch entalten: »Jederman sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat«; oder: »Jeder Untertan gehorche dem, der ein Recht auf die Oberherrschaft prätendiert, in allen Stücken, die auch ein rechtmässiger Oberherr von ihm fordern könnte, wenn und solange der Prätendent zugleich die Macht in Händen hat, ohne sich darum zu bekümmern, ob er ein Recht dazu habe oder nicht.«
Insofern die Untertanen ein organisches Ganzes des staates ausmachen und als solche selbst an der Souveränität teilnehmen, sind sie nicht als Untertanen, sondern als Staatsbürger zu betrachten, denen allerdings in Gemeinschaft (in corpore) eine . rechtskräftige stimme in Ansehung ihres eigenen Rechts zusteht, die folglich auch ihr Recht gegen einen andern teil der Verwalter der souveränen Gewalt, welcher sich etwa die Verwaltung der Souveränität allein anmassen wollte, mit Gewalt gegen ihn durchtreiben können. Denn da, wenn die Gewalten in der Regierungsform unter mehrere künstliche Personen verteilt sind, nur dann der eine Staatskörper einen Willen für souverän halten kann, wenn er selbst gesetzlich mit eingestimmt hat, da er in diesem Falle selbst mit den souveränen Willen muss bestimmen helfen, so hat er in dieser Hinsicht so wenig einen Richter über sich im Staat, als der andere teil, mit welchem er den Souverän zusammengenommen ausmacht; und wenn sie daher uneinig untereinander werden, und alle Mittel der Vereinigung, welche in der Verfassung bestimmt sind, nicht helfen können, so vernichten sie die Souveränität, welche sie zusammengenommen ausmachen; und da keiner dem andern über sich eine Richtergewalt zugesteht, so befinden sich beide gegeneinander im ausserbürgerlichen Zustand, und jeder wehrt und verteidigt sich hier so gut, als er kann. In England wird ein Gesetz erst dadurch zum souveränen Willen erhoben, dass die Parlamenter zu dem Willen des Königs ihre Zustimmung geben, oder umgekehrt. Man setze, ein König daselbst wollte sich anmassen, seinen Willen als Gesetz ohne, oder gar gegen die Einstimmung der Parlamenter ausgehen zu lassen, so wird jeder einräumen, dass die Parlamenter ein vollkommenes Recht haben, diesen Eingriff in ihr Recht zu rügen und auch, wenn es nicht anders sein kann, mit Gewalt ihn zu verhindern. Aber gesetzt, eine Privatperson oder mehrere zusammen wollten sich anmassen, einen so gefährlichen Streit kurz abzutun, einen so tyrannischen König aus dem Weg zu räumen, so werden diese als Verbrecher mit allem Recht bestraft werden. Denn i) griff der König nicht ihr Recht, insofern sie Privatpersonen sind, an, sondern das Recht eines politischen Körpers, der sich auch in dieser Form allein verteidigen muss, sie haben sich also 2) in eine Sache gemischt, die sie nichts angeht, und wo sie schlechterdings keine gültigen Richter sein können. Ihr patriotischer Eifer kann sie auch selbst vor demjenigen Körper nicht entschuldigen, dessen Rechte sie zu verteidigen gedachten, und selbst dieser muss den, der sich als eine Privatperson gegen den Tyrannen eine Gewalt erlaubt, wozu er durch das öffentliche Gesetz nicht autorisiert war, nach den gemeinen Gesetzen des Landes verdammen. Denn in einem Staat steht jeder unter dem Schutz der gesetz gegen willkürliche Gewalttätigkeiten der Untertanen, selbst der, welcher den Staat angreift.
Durch diesen Grundsatz verlieren freilich viele politische Heilige die Glorie, womit sie der Entusiasmus der Menschen geschmückt hat, und die Brutus und Skävolas, die Ankerströme und Cordays fallen in die Klasse der Klemens und Ravaillacs herab. Denn so verschieden auch ihre besonderen Absichten bei ihren Handlungen sein mochten, so war doch das Prinzip, welches ihren Handlungen zugrunde lag, nämlich, des Reiches Wohlfahrt durch eine Mordtat zu befördern, eins. Der Grundsatz, das Gemeinnützige zum obersten Zeichen des Rechts zu machen, wonach sie sich berechtigt oder gar für verpflichtet hielten, das zu tun, was in seinen Folgen gut sein könnte, führte sie alle irre, und die mit ihnen gleiche Wünsche hatten, wurden ihre Bewunderer. Aber die verbesserte Einsicht in die natur des Rechts und der Pflicht belehn uns, dass wir hier zwar die Kraft einer idee bewundern können, aber dass kein moralischer Geist, keine rechtliche wirkung dabei ist, die auf unsere achtung Anspruch machen könnte.
In inneren politischen Streitigkeiten der Grossen also oder der Parteien, die sich um die Souveränität streiten, hat der Untertan ein Recht und selbst eine Pflicht, sich leidend zu verhalten, und sich in diese Streitigkeiten tätig nicht zu mischen. Insofern er bloss Privatmann ist, befolgt er die gesetz der Gewaltabenden, die ihn angehen, soweit sie von einer rechtmässigen Obergewalt herrühren könnten. Insofern er Organ des staates ist, d. i. ein öffentliches Amt bekleidet oder sich zur Ausführung eines Staatszwecks verpflichtet hat, befolgt er die Vorschriften dessen, gegen welchen er sich unmittelbar verpflichtet hat, wenn sie nur so beschaffen sind, dass sie von einer rechtmässigen Regierung gegeben werden können; und wenn die künstliche person, der er bisher