All_Enlightenment_62.txt

Wollen inniger Bestandteil seiner Persönlichkeit; ist die notwendige Bedingung, unter welcher allein er sagen kann: ich bin, bin selbständiges Wesen. Diese Äusserung ebensowohl als jene versichert ihn seines Zusammenhangs mit der Geisterwelt und bringt ihn in Übereinstimmung mit ihr; denn nicht nur Einmütigkeit im Wollen, sondern auch Einmütigkeit im Denken soll in diesem unsichtbaren Reiche Gottes herrschen. Ja, diese Äusserung der Freiheit bereitet uns auf die ununterbrochenere und stärkere Äusserung jener vor: durch freie Unterwerfung unserer Vorurteile und unserer Meinungen unter das Gesetz der Wahrheit lernen wir zuerst, vor der idee eines Gesetzes überhaupt uns niederbeugen und verstummen; dies Gesetz bändigt zuerst unsere Selbstsucht, die das Sittengesetz regieren will. Freie und uneigennützige Liebe zur teoretischen Wahrheit, weil sie Wahrheit ist, ist die fruchtbarste Vorbereitung zur sittlichen Reinigkeit der Gesinnungen. Und dieses mit unserer Persönlichkeit, mit unserer Sittlichkeit innig verknüpfte Recht, diesen von der schaffenden Weisheit ausdrücklich für uns angelegten Weg zur moralischen Veredlung hätten wir im gesellschaftlichen Vertrage aufgeben können? Wir hätten das Recht gehabt, ein unveräusserliches Recht zu veräussern? Unser Versprechen, es aufzugeben, hätte was anderes geheissen als: wir versprechen, beim Eintritt in eure bürgerliche Gesellschaft unvernünftige Geschöpfe, wir versprechen Tiere zu werden, damit es euch weniger Arbeit mache, uns zu bändigen? Und ein solcher Vertrag wäre rechtmässig und gültig?

Aber will man denn auch das? rufen sie uns zu, haben wir euch nicht laut und feierlich genug die Erlaubnis gegeben, frei zu denken? - Und wir wollen dies zugestehen; wir wollen die ängstlichen Versuche vergessen, die man machte, uns der besten Hilfsmittel zu berauben; - es vergessen, mit welcher Emsigkeit man in jedem neuen Lichte die alte Finsternis zu färben sucht; - wir wollen um Worte nicht handeln, ja, ihr erlaubt uns zu denken, da ihr's nicht hindern könnt; aber ihr verbietet uns, unsre Gedanken mitzuteilen: ihr nehmt also nicht unser unveräusserliches Recht frei zu denken, ihr nehmt bloss das, unser Freigedachtes mitzuteilen, in Anspruch. Damit wir sicher sind, mit euch nicht über nichts zu streiten: haben wir wohl ursprünglich ein solches Recht? können wir es nachweisen? - Wenn wir zu allem ein Recht haben, was das Sittengesetz nicht verbietet, wer könnte ein Verbot des Sittengesetzes aufzeigen, seine Überzeugungen mitzuteilen? wer ein Recht des andern, eine solche Mitteilung zu verwehren, sie als eine Beleidigung in seinem Eigentum anzusehen? Der andere kann dadurch im Genüsse seiner auf seine bisherigen Überzeugungen sich gründenden Glückseligkeit, in seinen angenehmen Täuschungen, in seinen süssen Träumen gestört werden, sagt ihr mir; - aber wie kann er das durch meine blosse Handlung, ohne mich anzuhören, ohne auf meine Reden aufzumerken, ohne sie in seine Gedankenform aufzufassen? Wird er gestört, so stört er selbst sich; ich nicht ihn. Es ist da ganz das Verhältnis des Gebens zum Nehmen. Habe ich nicht ein Recht, von meinem Brote mitzuteilen, an meiner Flamme sich wärmen, an meinem Licht anzünden zu lassen? Will der andere mein Brot nicht, so strecke er seine Hand nicht aus, es zu empfangen; will er meine Wärme nicht, so gehe er von meinem Feuer; ihm meine Gaben aufzudringen, das Recht habe ich freilich nicht.

Da jedoch dieses Recht des freien Mitteilens sich auf kein Gebot, sondern bloss auf eine Erlaubnis des Sittengesetzes gründet, und demnach, an sich betrachtet, nicht unveräusserlich ist; da ferner zur Möglichkeit der Ausübung desselben die Einwilligung des andern, sein Annehmen meiner Gaben, erfordert wird: so ist es an sich wohl denkbar, dass die Gesellschaft einmal für alle diese Einwilligung aufgehoben, dass sie sich von jedem Mitgliede beim Eintritt in dieselbe hätte versprechen lassen, seine Überzeugungen überhaupt niemandem bekanntzumachen. - Mit einer solchen Verzichtleistung muss es denn wohl im allgemeinen und ohne Ansehen der person nicht so ernstlich gemeint sein; denn eröffnen nicht jene ihr vom staat privilegiertes Füllhorn mit möglichster Freigebigkeit, und liegt es nicht bloss an unserer störrischen Widersetzlichkeit, dass sie uns bis jetzt die seltensten Kostbarkeiten desselben noch vorentalten? Aber lasst uns immer zugeben, was wir so unbedingt auch nicht zugeben möchten, dass wir ein Recht gehabt hätten, beim Eintritt in die Gesellschaft unser Mitteilungsrecht aufzugeben, so steht diesem Rechte des freien Gebens das des freien Nehmens entgegen; das erstere kann nicht veräussert werden, ohne dass das zweite es zugleich werde. Zugegeben, ihr hättet ein Recht gehabt, mich versprechen zu lassen, ich wolle von meinem Brote niemandem mitteilen; hattet ihr denn auch zugleich das Recht, den armen Hungernden zu nötigen, von eurem ihm widerlichen Brei zu essen oder zu sterben? Wollt ihr das schönste Band, das Menschen an Menschen kettet, das Geister in Geister überfliessen macht, zerschneiden? Wollt ihr das süsseste Kommerzium der Menschheit, das freie und frohe geben und Nehmen des Edelsten, was sie haben, vernichten? Doch warum rede ich auch mit Empfindung an eure ausgedorrten Herzen? Ein dürrer und trockner Vernunftschluss, dem ihr durch alle eure Sophistereien nichts anhaben könnt, beweise euch die Unrechtmässigkeit eurer Forderung. - Das Recht des freien Nehmens alles desjenigen, was brauchbar für uns ist, ist ein Bestandteil unserer Persönlichkeit; es gehört zu unserer Bestimmung, frei alles dasjenige zu brauchen, was zu unserer geistigen und sittlichen Bildung offen für uns daliegt; ohne diese Bedingung wäre Freiheit und Moralität ein unbrauchbares Geschenk für uns. Eine der reichhaltigsten Quellen unserer Belehrung und Bildung ist die Mitteilung von Geist zu