, und ich bitte euch, die kleine Mühe über euch zu nehmen, sie mit mir aufzusuchen. Der Mensch kann weder ererbt, noch verkauft, noch verschenkt werden; er kann niemandes Eigentum sein, weil er sein eigenes Eigentum ist und bleiben muss. Er trägt tief in seiner Brust einen Götterfunken, der ihn über die Tierheit erhöht und ihn zum Mitbürger einer Welt macht, deren erstes Mitglied Gott ist, - sein Gewissen. Dieses gebietet ihm schlechtin und unbedingt, dieses zu wollen, jenes nicht zu wollen; und dies frei und aus eigener Bewegung, ohne allen Zwang ausser ihm. Soll er dieser inneren stimme gehorchen - und sie gebietet dies schlechterdings -, so muss er auch von aussen nicht gezwungen, so muss er von allem fremden Einflüsse befreit werden. Es darf mitin kein Fremder über ihn schalten; er selbst muss es, nach Massgabe des Gesetzes in ihm, tun: er ist frei und muss frei bleiben; nichts darf ihm gebieten, als dieses Gesetz in ihm, denn es ist sein alleiniges Gesetz, und er widerspricht diesem gesetz, wenn er sich ein anderes aufdringen lässt - die Menschheit in ihm wird vernichtet und er zur Klasse der Tiere herabgewürdigt.
Ist dieses Gesetz sein alleiniges Gesetz, so darf er allentalben, wo dieses Gesetz nicht redet, tun, was er will; er hat ein Recht zu allem, was durch dieses alleinige Gesetz nicht verboten ist. Nun gehört aber auch das, ohne welches überhaupt kein Gesetz möglich ist, Freiheit und Persönlichkeit, ferner das im gesetz Befohlene in den Bezirk des Nichtverbotenen; man kann mitin sagen, der Mensch hat ein Recht zu den Bedingungen, unter denen allein er pflichtmässig handeln kann, und zu den Handlungen, die seine Pflicht erfordert. Solche Rechte sind nie aufzugeben; sie sind unveräusserlich. Sie zu veräussern, haben wir kein Recht.
Zu den Handlungen, die das Gesetz bloss erlaubt, habe ich auch ein Recht: aber ich kann dieser Erlaubnis des Sittengesetzes mich auch nicht bedienen; dann bediene ich mich meines Rechts nicht; ich gebe es auf. Rechte von der zweiten Art sind also veräusserlich; aber der Mensch muss sie freiwillig aufgeben, nie muss er sie veräussern müssen; sonst würde er durch ein anderes Gesetz genötigt, als durch das Gesetz in ihm, und das ist unrecht von dem, der's tut, und von dem, der's leidet, wo er's ändern kann.
Darf ich meine veräusserlichen Rechte ohne alle Bedingung aufgeben, darf ich sie andern schenken, so darf ich sie auch mit Bedingung aufgeben, ich darf sie gegen Veräusserung des anderen vertauschen. Aus einem solchen Tausche veräusserlicher Rechte gegen veräusserliche Rechte entsteht der Vertrag (der Kontrakt). Ich tue auf Ausübung eines meiner Rechte Verzicht, auf die Bedingung, dass der andere gleichfalls auf Ausübung eines der seinigen Verzicht tue. - Solche im Vertrage zu veräussernde Rechte können nur Rechte auf äussere Handlungen, nicht auf innere Gesinnungen sein; denn im letzteren Falle könnte kein teil sich überzeugen, ob der andere die Bedingungen erfüllte oder nicht. Innere Gesinnungen, Wahrhaftigkeit, achtung, Freundschaft, Dankbarkeit, Liebe werden frei geschenkt, nicht aber, als Rechte, erworben.
Die bürgerliche Gesellschaft gründet sich auf einen solchen Vertrag aller Mitglieder mit einem, oder eines mit allen, und kann sich auf nichts anderes gründen, da es schlechterdings unrechtmässig ist, sich durch einen anderen gesetz geben zu lassen, als durch sich selbst. Nur dadurch wird die bürgerliche Gesetzgebung gültig für mich, dass ich sie freiwillig annehme - durch welches Zeichen, tut hier nichts zur Sache - und dadurch mir selbst das Gesetz gebe. Aufdringen kann ich mir kein Gesetz lassen, ohne dadurch auf die Menschheit, auf Persönlichkeit und Freiheit Verzicht zu tun. In diesem gesellschaftlichen Vertrage gibt jedes Mitglied einige seiner veräusserlichen Rechte auf, mit der Bedingung, dass andere Mitglieder auch einige der ihrigen aufgeben.
Wenn ein Mitglied seinen Vertrag nicht hält und seine veräusserten Rechte zurücknimmt, so bekommt dadurch die Gesellschaft ein Recht, ihn zur Haltung desselben durch Verletzung seiner ihm durch die Gesellschaft zugesicherten Rechte zu zwingen. Dieser Verletzung hat er sich durch den Vertrag freiwillig unterworfen. Daher entsteht die ausübende Gewalt.
Diese ausübende Gewalt kann ohne Nachteil nicht von der ganzen Gesellschaft ausgeübt werden; sie wird daher mehreren oder einem Mitgliede übertragen. Der eine, dem sie übertragen wird, heisst Fürst.
Der Fürst also hat seine Rechte durch Übertragung von der Gesellschaft; die Gesellschaft aber kann keine Rechte an ihn übertragen, die sie nicht selbst hatte. Die Frage also, die wir hier untersuchen wollen: ob der Fürst ein Recht habe, unsere Denkfreiheit einzuschränken, gründet sich auf die: ob der Staat ein solches Recht haben konnte.
Frei denken zu können ist der auszeichnende Unterschied des Menschenverstandes vom Tierverstande. Auch im letzteren sind Vorstellungen; aber sie folgen notwendig aufeinander, sie bringen einander hervor, wie eine Bewegung in der Maschine die andere notwendig hervorbringt. Diesem blinden Mechanismus der Ideenassoziation, bei dem sich der Geist bloss leidend verhält, tätig zu widerstehen, durch eigene Kraft, nach eigener freier Willkür seiner Ideenreihe eine bestimmte Richtung zu geben, ist Vorzug des Menschen, und je mehr einer diesen Vorzug behauptet, desto mehr ist er Mensch. Das Vermögen im Menschen, durch welches er dieses Vorzugs fähig ist, ist eben das, durch welches er frei will; die Äusserung der Freiheit im Denken ist ebenso wie die Äusserung derselben im