. Allen Streitigkeiten hierüber kann die folgende Regel vorbeugen:
2) Keine politische Handlung ist gut, wenn es auch nur möglich wäre, dass durch sie das Recht irgendeines Menschen verletzt würde, und wenn auch dadurch noch soviel Gutes beabsichtigt wäre.
Niemand darf auf die Gefahr, dass er etwas Böses tue, etwas Gutes bewerkstelligen wollen. Denn ihm soll nicht sowohl daran gelegen sein, dass er grosse Taten tue und viel in der Welt ausrichte, als vielmehr daran, dass er alles nach Tugendgesetzen verrichtet. Daher muss der Mensch in Ansehung dessen, was ihm die Pflicht vorschreibt, schlechterdings gewiss sein, und die geringste Möglichkeit, dass eine Handlung der Pflicht widersprechen und unrecht sein könnte, muss ein hinreichender Bestimmungsgrund sein, ihn von der Handlung abzuhalten. Denn es kann ihm niemals an anderen Gelegenheiten fehlen, wo er auf eine solche Art tätig sein kann, dass er gewiss weiss, es sei seine Pflicht, hier so und nicht anders zu handeln.
Dass man seiner Freunde Vertrauen nicht missbrauchen und niemanden heimlich morden solle, wusste Brutus gewiss: das einhellige Urteil aller zeiten und aller Völker bestätigte die Richtigkeit seines Urteils. Dass jedermann die Pflicht habe, einen Tyrannen zu ermorden, wenn er gelegenheit dazu findet, musste ihm wenigstens zweifelhaft sein. Denn unmöglich konnte er alle Leute, welche diese Ermordung unterliessen, für niederträchtig halten, wie einen, der seinen Freund verrät oder einen Wanderer mit dem Dolch niederstösst. Er musste also wenigstens zweifelhaft bleiben, ob jedermann verpflichtet sei, einen Tyrannen heimlich zu ermorden, der nur gelegenheit dazu hätte. Wenn er aber zweifelhaft war, dass jedermann dazu verpflichtet wäre, so musste er noch mehr daran zweifeln, ob er dazu verpflichtet sei. Dabei musste es ihm wenigstens zweifelhaft sein, ob er nicht das Recht eines Menschen durch dessen Ermordung kränke, und wenn er von dem Gegenteil dennoch gewiss war, so konnte seine Gewissheit unmöglich von moralischen Reflexionen, sondern allein von Leidenschaften und subjektiven Ursachen bewirkt sein. In seiner Handlung ist daher nichts moralisch Gutes.
Dass eine Privatperson berechtigt oder verpflichtet sei, einen ungerechten Regenten zu bestrafen, muss mindestens immer moralisch ungewiss bleiben, und diese Ungewissheit allein ist hinreichend, zu beweisen, dass die Handlungen der Cordays, Brutus etc. nicht aus Pflicht herrühren. Denn niemand kann eine Handlung aus Pflicht tun, bei der er besorgen muss, dass es wenigstens möglich sei, dass er dadurch jemandes Recht verletze.
Hieraus lässt sich auch die Moralität revolutionärer Handlungen beurteilen. Dass es Pflicht sei, Beleidigungen zu erdulden, welche man durch gesetzmässige Mittel nicht verwehren kann, ist gewiss, dass es aber Pflicht für einen Privatmann oder für einen ganzen Haufen von Privatleuten sei, öffentliche Ungerechtigkeiten mit beliebiger Gewalt zu strafen und eine neue Form mit Gewalt einzuführen, wobei vermeintlich jene Ungerechtigkeiten nicht mehr stattfinden können, ist wenigstens höchst ungewiss. Denn es bleibt dabei immer möglich, dass dadurch eines anderen Recht verletzt wird. Und diese Ungewissheit hebt die Pflicht schon von selbst auf, weil nichts Pflicht sein kann, wo gegen einen anderen Gewalt gebraucht wird und es doch noch zweifelhaft ist, ob die Gewalt rechtmässig sei. Dass dieses Urteil auch allgemein gebilligt wird, sieht man auch daraus, dass noch niemand einen Mann deshalb für einen Schurken erklärt hat, weil er Beleidigungen des staates mit Würde ertrug, ohne sich zur Wehr zu stellen. Wäre es Pflicht, alle Gewalt gegen ein solches Verfahren aufzubieten, so müsste man den Sokrates für einen Schurken erklären, dass er nicht zuvor alle seine Kräfte anstrengte, das Volk gegen den Areopagus in Harnisch zu bringen, ehe er den Giftbecher trank.
3) Keine politische Handlung ist moralisch gut, welche von zwei entgegengesetzten Parteien nach ihrem verschiedenen Interesse bald für gut und bald für schlecht erkannt wird, je nachdem die Handlung von den Ihrigen oder von Fremden herrührt.
Wenn eine Handlung einmal gut ist, so kann sie unmöglich dadurch schlecht werden, dass ich die nachteiligen Folgen davon habe. Wenn alte Soldaten des Feindes ihre Pflicht genau erfüllen und die Armee meines Vaterlandes besiegen, so kann dieses sehr nachteilig für mein Vaterland sein; aber die Erfüllung der Pflicht wird an den feindlichen Soldaten stets geachtet werden müssen. Beide Parteien sind darin einig, dass Mut und Tapferkeit, welche sich zugleich in den Schranken der Gerechtigkeit halten, auch an dem Feind achtungswerte Eigenschaften sind. Meuchelmord, Giftmischerei, Verrat, Spionerie etc. wird aber nur von der Partei für gut erklärt, welche sich Vorteile davon verspricht; die entgegengesetzte behandelt dergleichen Handlungen als Verbrechen. Sie schätzt das an den Ihrigen, was sie an den Feinden bestraft. Nun kann sich aber das Gute nie abändern, es mag für oder gegen mich gerichtet sein. Ich muss es allentalben achten. Hier ist also ein sicheres Zeichen, dass diese Handlungen nicht gut sein können, dass die eine Partei bloss das Interesse bestimmt, etwas für gut zu erklären, weil es ihr nützlich ist. Man muss indessen hierbei wohl bedenken, dass das Faktum oder die Handlung selbst im Reinen sein muss, ehe das Urteil gefällt wird. Beide Parteien müssen einerlei Vorstellung von der Materie der Handlung selbst haben. Denn wenn eine und eben dieselbe Handlung verschiedentlich vorgestellt wird, so urteilen die Parteien über verschiedene Gegenstände, und dann kann eine Verschiedenheit des Urteils ohne allen Widerspruch stattfinden.
Obgleich das Illegale in einer Handlung ein sicherer Grund ist, auf Mangel der Moralität, und da, wo eine Fertigkeit in dergleichen illegalen Handlungen ist, auf Unsittlichkeit und