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die Juristenfakultät in Tübingen zur Erteilung eines rechtlichen Gutachtens eingesandt. Diese war somit, da es in der Regel bei ihrem Gutachten sein Verbleiben hatte, der eigentliche Richter, der die peinlichen Prozesse entschied. Sie sandte ihr Gutachten unter Wiederanschluss der Akten an das Stadtgericht zurück; aber auch jetzt waren diesem immer noch die hände gebunden, und es musste das gutachtliche Erkenntnis nebst den Akten der Regierung einschicken, welche es, mit ihrer Ansicht, dem Herzog zur Bestätigung oder begnadigenden Abänderung vorlegte. Wenn letztere eintrat oder der Spruch überhaupt nicht an das Leben ging, so hatte das peinliche Gericht mit dem Prozesse nichts mehr zu tun, sondern das Erkenntnis ging unmittelbar dem Oberamtmann zur Vollziehung zu. Erfolgte aber ein Todesurteil, so wurde dasselbe dem peinlichen Gerichte zugesendet und zugleich vorläufig dem Verurteilten im Gefängnis durch den Regierungsbeamten einige Tage vor der Exekution bei feierlicher Versammlung angekündigt. Zur Einführung in die christliche Heilsordnung war ihm gleich im Beginne seiner Gefangenschaft das zu diesem Behufe von einem Stuttgarter Stiftsoberhelfer verfertigte und laut allerhöchster Vorschrift vom 14. November 1753 durch den Buchbinder stark geleimte und dauerhaft gebundene Malefikantengebetbuch in die Hand gegeben worden. Am Tage der Hinrichtung wurde der zweite Rechtstag gehalten, bei welchem wieder die Gemeinde als Richter in ihr Amt eintrat. Die Mitglieder des peinlichen Gerichts erschienen schwarz gekleidet mit Degen an der Seite im Gerichtssaale, das Schwert war aufgepflanzt, der Verurteilte wurde unter dem Läuten des Malefizglöckleins vorgeführt, der Stabhalter, mit dem ganzen Gerichte sich erhebend, trat vor und eröffnete ihm das Todesurteil mit dem Beifügen, dass der Herzog die Bestätigung erteilt habe, brach den Stab mit den Worten: "Gott sei deiner armen Seele gnädig!" und übergab sodann den armen Sünder dem Regierungsbeamten, der die Vollstreckung zu leiten hatte.

Das Urteil, das die Juristenfakultät gefunden und der Herzog bestätigt hatte, verhängte über Friedrich Schwan die Todesstrafe in der schwersten Form, welche die Zeit kannte, und ohne alle Milderung. Christine Schettinger wurde zum Strang verurteilt. Die Magd, ein bitterarmes geschöpf auf der untersten Stufe der gesellschaftlichen Rangordnung, dessen eigenmächtige Diebstähle sich auf zwei Hemden, einige Tischmesser und Zinnlöffel und eine Semmel beschränkten, und das dem Richter auf die Frage nach Stand und Beschäftigung geantwortet hatte: "Schwefelhölzlen und Tragbäusche machen, und bei Gott und guten Leuten mein Brot ehrlich suchen" – teilte das Schicksal der Frau. Den Knecht erreichte der Arm des Richters nicht: er war aus dem Vaihinger Gefängnis entflohen. Christine Müller wurde für ihre Teilnahme an einigen Diebstählen, noch mehr aber wegen ihrer Verbindung mit dem Erzbösewicht überhaupt, zur Ausstellung am Hochgerichte und hierauf zu erstehender vierjähriger Zuchtausstrafe verurteilt. Das Verhältnis beider Weiber zu dem Hauptangeklagten wurde im Urteil ausdrücklich als Unzucht bezeichnet. Über das Kind endlich, das Christine Schettinger im Gefängnis geboren, wurde verfügt, dass dasselbe bis zum zuchtausfähigen Alter von neun Jahren, das heisst, wie man es nicht anders deuten kann, bis zur Aufnahme unter die sogenannten freiwilligen Armen, auf öffentliche Kosten untergebracht werden solle.

"Schwan", sagt sein Geschichtschreiber über die Verkündigung im Gefängnis, "hörte mit unveränderter Miene die schrecklichen Worte, keine Träne entfloss seinen Augen, kein unwilliger Seufzer seinem mund. 'Wenn sie meine Beine in tausend Stücke zerstossen', sagte er, 'so können sie mich doch nicht von meinem Heiland reissen.' Allein diese Ermannung, fügte er hinzu, habe ihn die ganze Anstrengung seiner Kräfte, den ganzen Schwung seiner Seele gekostet, und sobald diese nachliessen, sei Furcht an die Stelle des Mutes getreten und er habe sich einige Stunden hernach beklagt, dass sein Tod doch immer sehr hart sei. Man wird ihm nicht zu nahe treten, wenn man vermutet, er habe von seiner so wirksam ausgedrückten Reue wo nicht Begnadigung, doch wenigstens Milderung der Todesart gehofft. Ob und was er über die Verurteilung seiner Mitangeklagten bemerkte, ist nicht aufgezeichnet; wenn er aber das Urteil über die Magd ins Auge fasste, so konnte er sich sagen, dass er aus einer Zeit von hinnen gehe, die des christentum und Rechtsbewusstseins, dessen Mangel sie an ihren armen Sündern bestrafte, sich selbst nicht hoch berühmen durfte."

Indessen fuhr er mit unveränderter Gesinnung in seinen Denkwürdigkeiten fort, die er an jenem Tage noch nicht beendigt hatte. Bald auch, sagt sein Geschichtschreiber, habe er sich selbst wegen seiner Zaghaftigkeit bestraft und seine vorige Stärke wieder erlangt, und den folgenden Tag habe er dem ihn gleich morgens besuchenden Geistlichen zugerufen: "Nur noch einen einzigen Tag bis zur Ewigkeit, und gottlob zur frohen Ewigkeit! Lange habe ich nicht so sanft geschlafen als in dieser Nacht."

An diesem Tage erfolgte zwischen ihm und der schwarzen Christine ein Versöhnungsauftritt, den ihr gemeinschaftlicher Geschichtschreiber sehr rührend nennt. "Lange schon", erzählt er in seiner geschichte des Räubers, "waren Schwan und sein zweites Weib sehr gegeneinander erbittert, lange schon hatte die letztere ihn der Lieblosigkeit, der Lügen und der Verräterei beschuldigt, jetzt brannten sie beide vor Begierde, sich zu versöhnen und dann auf ewig voneinander Abschied zu nehmen. Es ward gestattet und sie wurden zusammengeführt. Voll innigster Bewegung fielen sie sich nun in die arme, gaben sich dann die hände mit gegenseitigem Versprechen, alle Misshelligkeiten, die bisher unter ihnen entstanden, wechselsweise zu vergessen, und trösteten sich, dass sie morgen in dem Ort der Seligkeit wieder zusammenkommen würden. So freudig sich Schwan bezeugte, so versicherte doch sein Weib, dass sie ihn an Freudigkeit im Sterben noch