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ihm vollbringen könnte, das wird ihm da vollends eingepflanzt und er mit Gewalt zum Stehlen gereizet und gelocket.

Bei mir aber, da war schon ein kleines Fünklein zum Stehlen aufgegangen gewesen; aber bei einem solchen Menschen, die zeit- und taglebens nichts anderes getan, und in solchen Häusern, wo nichts als von Rauben und Stehlen geredet und täglich an einem gepflanzt und geschüret wird, da muss ein grosses Feuer daraus werden, und nicht mehr nachlassen, bis er dem Henker unter die hände fällt. Und so geht es mit einem manchen. Das sind die ärgsten Schelmen, die Aufentalt geben, und sie bleiben doch ehrliche Leute, haben auch den grössten Nutzen und Genuss, und der Kleine wird gehenkt und die Grossen lässt man laufenman fürchtet, sie möchten ausgerottet werden. Wann man aber einem Vogel das Nest nimmt, so kann er keine Junge mehr liegen oder ziehen. 29. Juli 1760.

Joh. Friedr. Schwan."

Das gerichtliche Verfahren nahm unter dieser Zeit beständig seinen gang, ja es wurde sehr beschleunigt, da man in Stuttgart fürchtete, der Seelenzustand des Gefangenen möchte nicht für die Dauer haltbar sein. Nach geschlossener Untersuchung trat jetzt eine andere Rechtsform ein, welche, in der Verfassung und im Tübinger Vertrage begründet, bei peinlichen oder sehr schweren Fällen, deren sich ein Landesangehöriger schuldig gemacht, angewendet wurde, und einen Schatten der alten selbsterrlichen Volksgerichtsbarkeit entielt. Der in Stadt und Amt allmächtige Beamte, nachdem er an die Regierung berichtet und von ihr die nötigen Weisungen erhalten, verwandelte sich jetzt in einen bescheidenen Ankläger, der bei der Stadtgemeinde, die er sonst regierte, als Fiskal im Namen des Staates oder vielmehr des Herzogs gegen seinen Inquisiten Recht suchte. Als solcher musste er den gewohnten Vorsitz in der obersten Gemeindebehörde, dem Gerichtskollegium, abtreten und mit der Gemeinde, an die jetzt der Gerichtsstab vorübergehend zurückgekommen war, erhielt auch ihr ursprünglicher Vorsteher, der Bürgermeister, ebenso vorübergehend seine alte Bedeutung wieder, indem er als Stabhalter den Vorsitz im Stadtgerichte übernahm. Dieses lud nun die beiden ungleichen Parteien vor und beraumte ihnen die Tagfahrt an. Da jedoch die "Dignität" des Beamten durch diese Stellung etwas gefährdet erscheinen mochte und er als Regent, Richter und oft auch Kellereibeamter des Bezirks, dazu als Hauptvorsteher der Bezirksstadt sich mit Recht auf seine vielen Amtsgeschäfte berufen konnte, so war es ihm gestattet, sein Klägeramt einem Rechtsanwalt aus der Zahl der beeidigten Hofgerichtsadvokaten zu übertragen. Dem gleichen verpflichteten und vorrechtlich befähigten stand musste auch der Verteidiger oder vielmehr Defensor angehören, den sich der Angeklagte wählen durfte, oder der ihm, wenn er von dieser Freiheit keinen Gebrauch machte, ex officio ernannt wurde. Am Rechts tage versammelte sich das peinliche Gericht im Gerichtssaale des Ratauses. Ein in der Gerichtstafel befestigtes blosses Schwert, das aufrecht mit der Spitze nach oben stand, verkündigte, dass hier der Stab und seine Gewalt sich befinde. Oben an der Tafel sass der Stabhalter und neben ihm, in der person des Stadtschreibers, der Gerichtsaktuarius, der das Protokoll führte, beide schwarz gekleidet. Die Gerichtsbeisitzer (aus deren Zahl der Oberamtmann bei der Untersuchung seine zwei Skabinen genommen) sassen innerhalb der Schranken auf ihren Sitzen, alle in schwarzen Mänteln. Vor den Schranken rechts hatte der Akkusator, links der Defensor seinen Platz. In der Mitte, vor dem Eingang der Schranken, war eine schwarz angestrichene Schranne aufgestellt. Der übrige Raum des Saales ausserhalb der Schranken war den Zuschauern und Zuhörern überlassen. Der Stabhalter befahl dem Gerichtsdiener, den Angeklagten aus dem Gefängnis vorzuführen, was sofort unter guter polizeilicher Bedeckung geschah. Während dieses Ganges wurde auf dem rataus das Malefizoder Armesünderglöcklein geläutet. Bei seiner Ankunft im Gerichtssaale wurde der Angeklagte in Fesseln auf die schwarze Schranne gesetzt. Der Stabhalter eröffnete die Verhandlung des akkusatorischen Prozesses mit einer kurzen Rede und forderte dann den Fiskal auf, die Anklage samt dem Petitum vorzutragen. Dieser verlas die Akkusationsschrift mit der hinsichtlich der Straferkennung an das Gericht gestellten Bitte. Dann wurde dem Defensor das Wort erteilt. Dieser bat zuvörderst das Gericht, den peinlich Beklagten seiner Fesseln zu entlassen, damit er auf freiem fuss verteidigt werden könne. Der Stabhalter entsprach der Bitte und befahl dem Gerichtsdiener, dem Angeklagten die Fesseln abzunehmen, was ausserhalb des Saales geschah. Dann wurde er wieder eingeführt und fesselfrei auf seine schwarze Schranne gesetzt. Er befand sich nun als Freier vor seinem eigentlichen Richter, aber alles dies nur scheinbar, denn der Angeklagte war mundtot und sein Urteil wurde ihm nicht von dem Richter geschöpft. Der Defensor las seine Defensionsschrift ab, welche ebenfalls vorher, auf Grund der Anklageschrift und etwaiger mit dem Gefangenen in Gegenwart zweier Skabinen gehaltenen gütlichen Verhöre, schriftlich gefertigt worden war. Nach Verlesung derselben gab der Akkusator seine mündliche Replik, und der Defensor duplizierte gleichfalls mündlich. Waren es, wie im vorliegenden Falle, mehrere Angeklagte, so traten auch mehrere Defensoren auf, um die Verhandlung noch schleppender zu machen Nach beendigter Akkusation und Defension eröffnete der Stabhalter namens des peinlichen Gerichts das ebenfalls im voraus fertige Interlokutorium, dass der Richter sich der Urtel Bedacht nehme und dass die sämtlichen Akten ad consulendum an die Juristenfakultät in Tübingen versendet werden sollen. Mit diesem Zwischenbescheide war die ganze leere Förmlichkeit der öffentlichen Rechtsverhandlung geschlossen, und der oder die Angeklagten wurden aus dem Saal entlassen, aussen wieder gefesselt und in das Gefängnis zurückgeführt. Nunmehr wurden die Untersuchungsakten nebst den vom Ankläger und Verteidiger gewechselten Schriften und dem stadtgerichtlichen Protokoll über den kurzen mündlichen Rest der Verhandlung an