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der Graf statt der erwarteten Lebensfreude gefunden, war er gestorben, und an diesen Todesfall knüpften sich die wichtigsten Folgen. Die herzogliche Linie, in der jedoch diese höhere Würde ein neues Datum hatte, war im Besitze der Haupt- und Stammgüter, deren Komplex vor kurzem zur Standesherrschaft erhoben worden war. Aber nie hatte sie unangefochten besessen. Der Ahnherr des Hauses sollte sich nämlich mit einer person unadlichen Standes verbunden haben; man sprach sogar von der Tochter eines Leibeignen. War dies der Fall, so hatte die Deszendenz natürlich nie ein Erbfolgerecht gehabt, und ihr Besitz war eine Usurpation gewesen. Darauf stützten sich die Nachkommen des zweiten, in die gesamte Hand aufgenommnen Bruders, die Glieder der jungern Linie. Sie behaupteten, und hatten immer behauptet, die rechten Erben der herrschaft zu sein.

Die jüngre Linie erlosch, wie gesagt, mit dem Grafen Julius. Als dem Herzoge diese Nachricht wurde, empfand er eine sehr verzeihliche Freude. Nun waren alle Zweifel, die ihn bisweilen noch in seinem Wirken beunruhigt hatten, getilgt; der letzte war mit dem letzten Prätendenten in die Gruft gegangen. Heiter hatte er an jenem Abende die Anekdote des Arztes angehört. Man blieb bis spät in die Nacht beisammen, lachte und scherzte über die Torheiten der Menschen, und teilte einander in mannigfachen Wendungen die aus den Memoiristen geschöpfte Überzeugung mit, dass die geringfügigsten Dinge, ein Wort, ja ein Buchstabe die Ereignisse so oder so gestalten.

Der Arzt hatte die lustigsten Einfälle über die Ahnfrau, deren reines Geblüt noch eine Untersuchung habe bestehen sollen, nachdem die Möglichkeit einer chemischen Analyse längst verschwunden gewesen sei. Zuletzt brachte er einen Toast auf die Ruhe ihrer Seele aus, in welchen der Herzog munter, die Herzogin gefällig, und Wilhelmi widerstrebend einstimmte. Dieser hatte seine ernste Stimmung nicht verloren, und sagte, als die Gläser klangen: "Mit den Geistern ist nicht gut scherzen."

Am andern Morgen zeigte es sich, dass die Sache nicht zu Ende sei. Der Rechtsgelehrte, welcher abends zuvor seine Müdigkeit vorgeschützt hatte, um auf dem Zimmer bleiben zu dürfen, überreichte eine Zession, welche der Graf bereits vor einigen Jahren ausgestellt hatte. In derselben trat er alle seine Rechte auf die herrschaft an Hermanns Oheim ab. Man musterte voll Erstaunen diese Urkunde, man wusste von Missverständnissen, selbst von Streitigkeiten zwischen beiden Teilen, man konnte sich den Beweggrund zu einem so auffallenden Schritte nicht erklären. Aber alles Erstaunen und Verwundern führte zu nichts. Die Urkunde lag vor; jede Form war beobachtet worden, man sah sich genötigt, auf den Inhalt einzugehn, womöglich dessen Gültigkeit zu widerlegen.

Letztres versuchte Wilhelmi. "Die Güter, welche jetzt die Standesherrschaft bilden, waren unter der deutschen Reichsverfassung Lehen", sagte er. "Darauf folgte die Fremdherrschaft mit ihren Umwälzungen, dann der Befreiungskrieg. Der Vater meines Gebieters starb nach dem Frieden. Entweder hat nun der Herzog die Standesherrschaft als freies Eigentum überkommen, oder als Lehen. Im ersten Falle waren alle aus den Rechtsantiquitäten hergenommnen Ansprüche der jüngern Linie erloschen, keine Missheirat eines Vorfahren kann meinem Herrn noch gegenwärtig schaden. Im letzten Falle hatte nur der Graf, nur er für seine person ein Familienrecht, welches er einem Dritten, Fremden, Ihrem Machtgeber nicht übertragen durfte."

Darauf erwiderte der Rechtsgelehrte: "Der erste Fall ist nicht eingetreten. Man hat es für gut gefunden, nach der Katastrophe, welche Europa den alten Dynastien zurückgab, die schon halbeingeschlafnen agnatischen Rechte der Familien wiederzuerwecken. Seine Durchlaucht besitzen Ihre Schlösser nicht, wie der Bauer sein Gütchen, der Bürger sein Haus besitzt. Alle Fehler, alle Mängel aus der ältesten Vorzeit her, haften auf dem jüngsten Erwerber."

"Welche also nur der Agnat, nur der ebenbürtige Anwärter rügen dürfte!" warf Wilhelmi ein.

"Keinesweges", versetzte der Rechtsgelehrte. "Indem man jene abgekommnen Ansprüche herstellte, ging man, wenigstens hiesigen Landes nicht so weit, auch die Verbindung zwischen Lehnsherrn und Vasallen aufs neue erstehen zu lassen. Nur die persönlichen Rechte der Gevettern sind restauriert, sie haben aber eben wegen der nur teilweise geschehenen Operation eine Umwandlung erlitten, sie stehen nun mit allen übrigen gewöhnlichen Befugnissen in Reihe und Glied. Ich frage: warum hätte Graf Julius über die seinigen zu verfügen nicht die Macht gehabt?"

Die Deduktion konnte nicht bestritten werden. Wilhelmi äusserte sich sehr leidenschaftlich über das kindische Halbwesen der Zeit, über das ungeschickte Vermischen von Alt und neu, über die grellen Widersprüche, die aus dem jetzt so häufig ersichtlichen Mangel an allem Gefühl für die Ergründung der eigentlichen Verhältnisse entsprängen.

Der Herzog unterbrach ihn und sagte ruhig: "Der Monarch hat mich durch seine Gnade aus der Reihe der übrigen Untertanen emporgehoben. Wir waren Fürsten des Reichs, das sind wir, ich weiss es, nicht mehr, es kam eine Zeit, in der wir nur gewöhnliche Edelleute gewesen sind. Aber die Zeit ist vorüber.

Ich stehe wieder bevorrechtet zwischen Tron und Volk, eigentümlich, nur mir selbst und meinen Pairs gleich da. Ich gehöre der herrschaft und die herrschaft gehört mir. Wie kann der Bürger, der Fabrikant diesen Zusammenhang zerreissen?"

"Der Regent wird den Fabrikanten nicht zum Standesherrn machen", antwortete der Rechtsgelehrte. "Aber der Bürger kann Rittergüter erwerben und benützen. Keine Verfügung des Monarchen schadet wohlerworbnen Rechten dritter Personen. Graf Julius hatte seine Anrechte als freies persönliches Eigentum erworben. Ew. Durchlaucht sind Standesherr erst seit zwei Jahren,