, bei, worin ich Euch in den Fällen, wo Ihr das Pulver auf die Kugel ladet, z.B. in Notariatsinstrumenten, kurz gerade für eben die Fehler, die ich sonst selber begangen, entweder um einen Abzug von der Erbschaft abstrafe, oder mit dem Aufschube ihrer Auslieferung. Seid klug, Poet, und bedenkt Euren Vater, der so manchem Edelmann im -a-n gleicht, dessen Vermögen wie das eines russischen zwar in Bauern besteht, aber doch nur in einem einzigen, welches er selber ist. Bedenkt Euren vagabunden Bruder, der vielleicht, eh' Ihrs denkt, aus seinen Wanderjahren mit einem halben Rocke vor Eure tür kommen und sagen kann: "Hast du nichts Altes für deinen Bruder? Sieh diese Schuhe an!" – Habt also Einsichten, Universalerbe!
8te Klausel
Den Hrn. Kirchenrat Glanz und alle bis zu Hrn. Buchhändler Passvogel und Flitte (inclusive) mach' ich aufmerksam darauf, wie schwer Harnisch die ganze Erbschaft erobern wird, wenn sie auch nichts erwägen als das einzige hier an den Rand genähte Blatt, worauf der Poet flüchtig einen LieblingsWunsch ausgemalt, nämlich den, Pfarrer in Schweden zu werden. (Herr Bürgermeister Kuhnold fragte hier, ob er es mitlesen solle; aber alle schnappten nach mehren Klauseln, und er fuhr fort:) Meine t. Hrn. Anverwandten fleh' ich daher – wofür ich freilich wenig tue, wenn ich nur zu einiger Erkenntlichkeit ihnen zu gleichen Teilen hier sowohl jährlich zehn Prozent aller Kapitalien als die Nutzniessung meines ImmobiliarVermögens, wie es auch heisse, so lange zuspreche, als besagter Harnisch noch nicht die Erbschaft nach der sechsten Klausel hat antreten können – solche fleh' ich als ein Christ die Christen an, gleichsam als sieben Weise dem jungen möglichen Universalerben scharf aufzupassen und ihm nicht den kleinsten Fehltritt, womit er den Aufschub oder Abzug der Erbschaft verschulden mag, unbemerkt nachzusehen, sondern vielmehr jeden gerichtlich zu bescheinigen. Das kann den leichten Poeten vorwärtsbringen und ihn schleifen und abwetzen. Wenn es wahr ist, ihr sieben Verwandten, dass ihr nur meine person geliebt, so zeigt es dadurch, dass ihr das Ebenbild derselben recht schüttelt (den Nutzen hat das Ebenbild) und ordentlich, obwohl christlich, chikaniert und vexiert und sein Regen- und Siebengestirn seid und seine böse Sieben. Muss er recht büssen, nämlich passen, desto erspriesslicher für ihn und für euch.
9te Klausel
Ritte der Teufel meinen Universalerben so, dass er die Ehe bräche, so verlör' er die Viertels-Erbschaft – sie fiele den sieben Anverwandten heim –; ein Sechstel aber nur, wenn er ein Mädchen verführte. – Tagreisen und Sitzen im Kerker können nicht zur Erwerbzeit der Erbschaft geschlagen werden, wohl aber Liegen auf dem Kranken- und Totenbette.
10te Klausel
Stirbt der junge Harnisch innerhalb zwanzig Jahren, so verfället die Erbschaft den hiesigen corporibus piis. Ist er als christlicher Kandidat examiniert und bestanden: so zieht er, bis man ihn voziert, zehn Prozent mit den übrigen Hrn. Erben, damit er nicht verhungere.
11te Klausel
Harnisch muss an Eidesstatt geloben, nichts auf die künftige Erbschaft zu borgen.
12te Klausel
Es ist nur mein letzter Wunsch, obwohl nicht eben mein Letzter Wille, dass, wie ich den van der Kabelschen Namen, er so den Richterschen bei Antritt der Erbschaft annehme und fortführe; es kommt aber sehr auf seine Eltern an.
13te Klausel
Liesse sich ein habiler, dazu gesattelter Schriftsteller von Gaben auftreiben und gewinnen, der in Biblioteken wohl gelitten wäre: so soll man dem venerabeln Mann den Antrag tun, die geschichte und Erwerbzeit meines möglichen Universalerben und Adoptivsohnes, so gut er kann, zu schreiben. Das wird nicht nur diesem, sondern auch dem Erblasser – weil er auf allen Blättern vorkommt – Ansehen geben. Der treffliche, mir zur Zeit noch unbekannte Historiker aber nehme von mir als schwaches Andenken für jedes Kapitel eine Nummer aus meinem Kunst- und Naturalienkabinett an. Man soll den Mann reichlich mit Notizen versorgen.
14te Klausel
Schlägt aber Harnisch die ganze Erbschaft aus, so ist es so viel, als hätt' er zugleich die Ehe gebrochen und wäre Todes verfahren; und die 9te und lote Klausel treten mit vollen Kräften ein.
15te Klausel
Zu Exekutoren des Testaments ernenn' ich dieselben hochedlen Personen, denen oblatio testamenti geschehen; indes ist der regierende Bürgermeister, Hr. Kuhnold, der Obervollstrecker. Nur er allein eröffnet stets denjenigen unter den geheimen Artikeln des Reguliertarifs vorher, welcher für das jedesmalige gerade von Harnisch gewählte Erb-Amt überschrieben ist. – In diesem Tarif ist es auf das genaueste bestimmt, wieviel Harnischen z.B. für das Notariuswerden beizuschiessen ist – denn was hat er? und wieviel jedem Akzessit-Erben zu geben, der gerade ins Erb-Amt verwickelt ist, z.B. Herrn Passvogel für die BuchhändlerWoche oder für siebentägigen Hauszins. Man wird allgemein zu frieden sein.
16te Klausel
Folioseite 276 seiner vierten Auflage fodert Volkmannus emendatus von Erblassern die providentia oder "zeitige Fürsehung", so dass ich also in dieser Klausel festzusetzen habe, dass jeder der sieben AkzessitErben oder alle, die mein Testament gerichtlich anzufechten oder zu rumpieren suchen, während des Prozesses keinen heller Zinsen erhalten, als welche den andern oder streiten sie alle – dem Universalerben zufliessen.
17te und letzte Klausel
Ein jeder Wille darf toll und halb und weder gehauen noch gestochen sein, nur aber der Letzte nicht, sondern dieser muss, um sich zum zweiten-