Verstorbene machte auch in diesem Testamente seiner Frau Vorwürfe wegen ihrer, wie er es nannte, ungebührlichen Zuneigung zu ihrem Vetter Anselm, welcher, wie er sagte, schon manches Missvergnügen zwischen ihnen zu erregen versucht habe. Aus Vorsicht, dass diese Neigung seiner Frau nicht seinen Kindern schaden möge, liess er ihr den blossen Niessbrauch seines Vermögens bis zur Volljährigkeit der Kinder, welche alsdann jedes seinen teil der Hälfte erben sollten, doch auch jenes nur unter der ausdrücklichen Bedingung, dass seine Witwe seinen treuen Freund Hiffer heirate, dem der grösste teil ihrer Hälfte erblich zufallen solle, im Falle sie vor ihm stürbe, das Übrige aber den Kindern. Wollte sie hingegen, sagte der Erblasser, nach ihrer ihm schon bisher gezeigten verkehrten Neigung diese Heirat in Jahresfrist nicht eingehen: so solle sie mehr nicht als hundert Gulden erben, die Kinder sollten bloss das Pflichtteil haben und Hiffer sollte sogleich Erbe des ganzen Vermögens sein.
Ob die rechtschaffene Frau Sophie nach Vorlesung dieses Testaments mehr erschrocken oder mehr indigniert gewesen, möchte schwer können entschieden werden; und wir wollen daher keinem unserer Leser und Leserinnen in ihrer Meinung hierüber vorgreifen.
Achtunddreissigster Abschnitt
Veranlassung beider Testamente. Frau Sophiens Entschluss
Es ist ein eigenes Ding, dass ein Verstorbener in seinem Testamente nach seinem tod redet. Denn oft begibt es sich, dass, ehe es mit dem Testamentmacher zum Sterben kommt, sich nicht nur wesentliche äusserliche Umstände, sondern auch wohl seine eigenen Gesinnungen geändert haben. Dann möchte er sich gern mit seiner Rede nach dem tod auf den kalten Mund schlagen. Dies begegnet auch klugen Leuten; und so begegnete es Sophiens mann, der, was Geld und Geldes Wert betrifft, gewiss keiner der Dümmsten war. Über Geld und Geldes Wert handeln aber doch jetziger Zeit gewöhnlich die Testamente; denn, seine Seele dem lieben Gotte zu vermachen und den Leib der Erde, ist aus der Mode gekommen; und wenn ein jetztlebender neuer Eudamidas seine verlassenen Kinder seinem Freunde vermachen wollte: so würde er sicherer handeln, wenn er es lieber durch Schenkung unter Lebendigen täte. Das erste Testament zu Limnich war eine Folge nicht nur der grossen Weltklugheit, womit Sophiens Mann begabt war, sondern auch des ersten Feuers der Liebe zu ihr. Er liebte sie wirklich bei der Heirat recht inbrünstig; denn er liebte ihr Geld über alle massen, welches ohne ihre person nicht zu erlangen war. Damals glaubte er, es müsse ihr ein ansehnliches Vermögen zufallen und zwar bald; denn er traute es Meister Anton nicht zu, dass er unverschämt genug sein werde, noch lange zu leben. Alsdann hätte sie, seiner Meinung nach, wohl die Hälfte des Vermögens hoffen können, aufs wenigste das Drittel; denn Meister Anton hielt sie ja wie sein eigenes Kind. Nun ging seine Sorgfalt dahin, sich des ganzen Genusses dieser reichen Erbschaft zu versichern, im Falle etwa seine Frau vor ihm mit tod abgehen sollte, welches er ganz gleichgültig würde angesehen haben, sobald nur dieser Tod nicht vor Meister Antons Ableben erfolgte. Zu diesem Behufe dachte er ganz schlau aus, dieses seiner Frau sehr vorteilhaft scheinende Testament zu errichten. Er vermachte ihr hierdurch im grund nur sehr wenig; denn damals war sein Vermögen noch äusserst unbeträchtlich. Das Feine bestand darin, dass er durch dieses Zeichen der Liebe und des Vertrauens seine gute Frau zu bereden suchte, unter eben dem Datum auch ihr Testament zu machen, worin sie ihn mit gleichen Vorzügen zum allgemeinen Erben ihres künftigen Vermögens einsetzte, das er sehr viel höher anschlug als sein eigenes, und wovon er sehr guten Gebrauch zu machen dachte, wenn nur erst Meister Anton und nach ihm Frau Sophie gestorben wäre. Der Mann war also, wie man sieht, sehr weltklug; doch übertraf ihn in dieser nützlichen Eigenschaft noch der Prokurator Hiffer. Dieser war Doktor beider Rechte und verband mit der allgemeinen Klugheit, welche so nötig ist, um sich durch die verwirrten Weltändel empor zu winden, auch noch die Klugheit, welche die Kenntnis beider Rechte den Klugen an die Hand gibt. Die Rechte sind nicht, wie manche Tölpel wohl meinen, zum Besten der verlassenen Witwen und Waisen oder der ruhigen unbekümmerten Bürger geschrieben, sondern eigentlich, wie eine bewährte Rechtsregel sagt: zum Besten der Klugen und Wachsamen. [Fussnote] Wenn nun das grösste Recht das grösste Unrecht ist, wie ebenfalls eine bewährte Rechtsregel versichert: so erhellet noch deutlicher, dass Doktor Hiffer beide Rechte deswegen teoretisch sehr gründlich studiert hatte, um das grösste Recht praktisch mit allen seinen Feinheiten recht kräftig ausüben zu können, wenn es nämlich zu seinem und allenfalls auch zu seiner Klienten Nutzen gereichte. Er fand hierin seinen Mann an dem Ehegatten der Frau Sophie. Aus einem paar kaufmännischen Rechtshändeln, die derselbe ihm zu besorgen auftrug, sah er genugsam ein, dass sie beide vom Nutzen des höchsten Rechts gleiche Begriffe hätten. Dies brachte eine nähere Verbindung zwischen ihnen zuwege, die jeder zu seinem besonderen Vorteile zu lenken dachte. Hiffer fasste den Gatten Sophiens bei seiner Liebe zum Weine und holte ihn unterm Trinken über manches aus, das er einmal zu brauchen dachte.
So erfuhr er auch von ihm, dass er mit seiner Frau in schlechtem Vernehmen lebte. Denn nachdem Meister Anton gestorben war, ohne Sophien etwas zu vermachen, ward diese von ihrem mann herzlich gehasset, welcher für gut fand, seinen Hass auch bis auf seinen Vetter Anselm auszudehnen, dessen Unverschämteit er sondergleichen fand, seines Vaters Vermögen zu erben; denn das von dem Vater erborgte Kapital, welches Anselm