Kreuz verursachte, und bei dem es auf Tage und Stunden ankommen soll (ob ich gleich das Wechselrecht weder bei Gamaliel, noch bei meinem wechselfreien Herrn gelernt habe), mein Herr würde durch ein öffentliches Ausgebot ihn angezeigt, oder, wie der hochlöbliche Herr Ritter bemerkt, ihn in seinem Amtshause deponirt haben. Bei einer gemeinen Schrift kann es auf Tage und Wochen nicht ankommen. Auch hab' ich in meiner Unschuld dem Kläger zugestanden, eine Instruktion zu besitzen, die ich selbst noch nicht erbrechen kann: und wie käme irgend ein Mensch in der Welt dazu, sie zeitiger erbrechen zu wollen? Oeffnet man Testamente, ehe der Testator tobt ist?
Der Kläger verlangte den Zeitpunkt zu wissen, wann der Beklagte die Instruktion zu erbrechen wäre verpflichtet worden. Der Beklagte, fügte der Weltgeistliche hinzu, sei ein Neuling in Weltgeschäften, – und so diene ihm wegen des Wechselumstandes zur dienstfreundlichen Nachricht, dass es politische Briefe geben könne, von denen Wohl und Wehe ganzer Provinzen und Staaten abhange, und wozu man sich gewöhnlich der Chiffer zu bedienen pflege. Die Namen Jerusalem und Gamaliel und andere wildfremde beigemischte Umstände verrieten, bemerkte Kläger, ein Komplott; doch war er so gütig, der Meinung zu sein, dass Beklagter ihm nur als ein halb unterrichteter Teilnehmer und dienender Bruder vorkäme. Ach, mein armer Herr! seufzte Michael, wiewohl nur innerlich, um der Candidatur zum Irrenhause auszuweichen. – Der Richter, sagte man, gehe mit dem Wunsche zur Sache, die Menschen unschuldig zu finden. Warum auch nicht? Die Menschen sind gefallen, alle haben vom verbotenen Baum gegessen, einer freilich mehr, als der andere, doch waren alle bei diesem Nachtisch, die Rechtshandhaber wahrlich nicht ausgeschlossen. Und unser hochlöblicher Richter? War gewohnt, gewisse Sachen peinlich anzufangen und gewisse Parteien als arme Sünder anzusehen, die er bei ü b e r w i e g e n d e n Gründen immer noch im Falle der Not in Gerechte verwandeln konnte. Freilich besser, hundert Unschuldige leiden, als einen Schuldigen entwischen lassen. Steckt nicht ein räudiges Schaf die ganze Heerde an? Mag die Unschuld, wie sie sich rühmt, in sich Ruhe der Seele suchen und finden. Ein Volk, das nicht im Druck lebt, gerät in Uebermut. Ein schlechter Reiter wählt sich ein schlechtes Pferd, ein Held ein mutiges Ross, ob man gleich auch dem schlechten Pferde mit Sporen fortelfen kann. Welch ein Pferd wird unser Richter besteigen? Wie fiel sein R e c h t s s p r u c h ? Warum nicht gar! Erst ein Vergleichsversuch. Und der? –
Der Richter schlug vor, dass die Instruktion sogleich in gerichtlichen Gewahrsam geliefert und nach neunmal neun Stunden (die der Beklagte wegen der Stunden höchst bedenklich fand), die abgelaufenen Stunden abgerechnet, so wie die andern Sachen des Ritters, eröffnet werden möchte, womit Kläger nach vieler Weigerung sich endlich befriedigte. Beklagter wollte von diesem Vergleich nichts einräumen, weil, die Wahrheit zu sagen, er weder dem Kläger noch dem Richter traute; und so verfügte denn der Richter:
Dass nach neunmal neun Minuten Schrift und Sachen zum gerichtlichen Gewahrsam zu liefern, im Weigerungsfall Beklagter zur persönlichen Hast und zu körperlicher Züchtigung gezogen, und von neunmal neun zu neunmal neun Minuten der Grad derselben verstärkt werden sollte, bis völlig geschehe, was Recht sei. Denn
Beklagter hat zugestanden, den Brief gefunden und seinem Herrn behändigt zu haben. Da er den Inhalt, seiner eigenen Behauptung gemäss, nicht verstand, so übersteigt die Beurteilung desselben sein Kopfvermögen. Diese an sich schon entscheidenden Gründe werden durch noch andere rechtskräftiger. Sein Herr hat sich im eigentlichen Sinn entfernt, sein genauester Begleiter weiss nicht wohin. Er reiste ohne Pass und Beglaubigungsschein; er hinterliess, um Steckbriefen zuvorzukommen, eine Schrift, die nicht früher als nach neunmal neun Stunden eröffnet werden sollte. Er nahm verdächtiges Gewehr mit (ein Dolch und zwei Pistolen könnten schon allein statt aller Entscheidungsgründe dienen), er kleidete die gemeinsten Dinge in Geheimnissanschein (neunmal neun Stunden, wie leicht waren sie auf Tage gebracht!). Die verstreuten Worte und Umstände, durch welche Beklagter nicht nur den Dolch- und Pistolenverdacht gegen seinen Herrn ausser Zweifel setzt, sondern auch auf sich den schwärzesten Schatten desselben zurückwirft, übersteigen alle Gründe, und verlangen, dass auf augenblickliche Haft und steigende körperliche Züchtigung erkannt werde. Kläger hat sich durch Notorietät als einen unbescholtenen Mann ausgezeichnet. Beklagter stellt eine person vor, bei der man nicht weiss, woran man ist; für einen Bedienten zu vornehm, für einen Mann von Bedeutung zu inconsequent. Seine Art und Weise, sein Aeusseres und Inneres, seine denke- und Ausdrucksmanier verkündigen einen Menschen, der selbst nicht weiss, woran er mit sich ist. Schon wegen seiner Unerklärlichkeit, und da er mit keinen Pässen und sonstigen Certifikaten versehen ist, würde er als verdächtig beobachtet und in Arrestationsstand gesetzt zu werden verdienen. Die Kosten muss Beklagter übernehmen, weil er nicht nur zu diesem Rechtsstreite die alleinige Veranlassung gegeben (den er auf den Fingern hätte entscheiden können, wenn er sein Selbstrichter zu werden Lust und Liebe gehabt), sondern, was mehr und wenigstens eben so viel sagen will, weil er den ihm angebotenen Vergleichsvorschlag mit verdachtsvoller Entschlossenheit abgewiesen hat.
Michael sank weniger über den Hergang dieser Sache, als wegen der so natürlich aussehenden und doch so künstlich angelegten Art des Klägers und des Richters, in Unempfindlichkeit und eine Art von