zu respektieren, nie aus den Augen gesetzt wird. Hiermit hat die Form nichts zu schaffen, die Regierung mag monarchisch, aristokratisch, demokratisch oder gemischt sein; und was die Religion betrifft, so mag sie zu einer Angelegenheit des staates gemacht oder der Übereinkunft der Bekenner freigestellt werden; sie mag katolisch oder protestantisch oder anders heissen – alle können, aber sie können auch nur dann sich sichre Dauer versprechen, wenn sie so beschaffen sind, dass sie mit Kultur, Zeit und Umständen in ein richtiges Verhältnis zu bringen sind.
Und welche Staatsverfassungen, welche Volksreligionen sind von dieser Art? Diese Frage lässt sich nun nach den obigen Voraussetzungen beantworten. Da alle Oberherrschaft entweder auf dem Rechte des Stärkern oder auf Übereinkunft beruht, weil kein Mensch dem andern gehorcht, ausser wenn er entweder muss oder will, und dann die stärkere Partei, an Zahl oder Kraft, nie muss, wenn sie nicht will, der Wille zu gehorchen aber bei ihr auf keine andre Weise erweckt werden kann, als indem man sie überzeugt, dass sie sich wohl dabei befinde, welches freilich auch auf eine Zeitlang durch Täuschung, dauerhaft aber nicht anders bewirkt werden kann, als wenn jeder einzelne sich unter der Oberherrschaft eines andern glücklicher und sichrer weiss als, aller Wahrscheinlichkeit nach, in jeder andern Lage, so muss eine Staatsverfassung, wenn sie nicht fürchten will, über den Haufen geworfen zu werden, sie sei nun monarchisch, republikanisch oder gemischt, das heisst: die Verwaltung sei in einer Hand oder in mehrern Händen, also beschaffen sein, dass die Regierung
1. nie Gehorsam im Namen einzelner, sondern nur auf Autorität des Ganzen fordre;
2. keine Hauptveränderungen in der Regierungsform vornehme als mit Beistimmung der grösseren Anzahl, der sie auch von jedem Schritte Rechenschaft schuldig ist;
3. von dieser grösseren Anzahl keine Abgaben, Einschränkungen, Dienste oder Aufopferungen und keinen Gehorsam fordre, welche bloss der kleinern Anzahl Vorteile gewähren, ohne das Wohl des Ganzen zu befördern, oder welche die natürliche Freiheit über Gebühr einschränken;
4. keine solche Mittel, sich Gehorsam zu verschaffen, wähle, die in verkehrtem Verhältnisse mit dem Grade der Kultur und der Stimmung des Zeitalters und der Nation stehen.
Handelt eine Regierung nach diesen grundsätzen, so wird sie schwerlich eine Revolution, eine Umkehrung, zu befürchten haben.
Und nun, was das Religionssystem betrifft! Da der Glaube der Menschen viel weniger wie ihre Handlungen dem Zwange unterworfen sein, da nicht einmal jeder einzelne sich selbst gesetz über das, was er glauben oder nicht glauben will, vorschreiben, folglich das Recht, hierüber zu bestimmen, auch auf keinen andern noch auf den ganzen Staat übertragen kann; da ferner das Wesen der Religion einzig darin besteht, dass sie uns, aus den Begriffen, die wir uns von dem göttlichen Wesen machen, kräftigere Bewegungsgründe zu Erfüllung der von allen vernünftigen Wesen anerkannten Pflichten derTugend darbietet; da endlich die äussre Art, der Gotteit unsre Verehrung zu bezeugen, zwar auch keinen eigentlichen obrigkeitlichen Verordnungen unterworfen sein, ihr wohl aber, durch Übereinkunft, eine gewisse Grenze gesetzt werden kann, so ist
1. selbst der Stärkere unvermögend, Meinung und Glauben irgendeinem Zwange zu unterwerfen;
2. der Stärkere missbraucht sein Ansehn, sündigt gegen Wahrheit und billige Freiheit, wenn er auch nur der freien Untersuchung religiöser Gegenstände in Schriften und mündlichen Vorträgen Fesseln anlegen will;
3. die Regierung greift zu weit, wenn sie eine bestimmte Form von äusserer Gottesverehrung vorschreiben, eine vor der andern beschützen will. Welcher schwache Mensch kann bestimmen, auf welche Art Gott äusserlich verehrt sein will? Es kann also keine herrschende Religion geben; Toleranz ist Versündigung, denn tolerieren heisst: sich das Recht anmassen zu erlauben; und da ist nichts zu erlauben; durch Einschränkungen solcher Art wird das zeitliche Wohl der Bürger nicht befördert, und das ewige Wohl liegt ausser den Grenzen der Staatsanstalten;
4. der Staat kann aber dafür sorgen, dass keine Kirchensysteme eingeführt werden, welche Lehren verbreiten, die entweder den guten Sitten, der Tugend oder der bürgerlichen Ruhe gefährlich sind;
5. dasjenige Religionssystem kann sich in jedem Zeitalter sichre Dauer und eifrige Anhänger versprechen, welches uns die würdigsten, erhabensten, einfachsten, jedem verstand fasslichen Begriffe von der Gotteit gibt, uns dabei die kräftigsten Bewegungsgründe zu aller Art menschlicher und bürgerlicher Tugend liefert und endlich einen solchen äussern Gottesdienst empfiehlt, der dem Geschmacke, den Sitten und der Kultur des Zeitalters angemessen ist. Das Lallen der Kinder und das Geheule der Wilden kann, in Betracht der guten Absicht, Gott auch wohlgefällig sein; aber – nur von Kindern und Wilden.
Fünfter Abschnitt
Ob die Welt ohne Staatsverfassungen und
Religionssysteme bestehn könnte
Es ist ein herrlicher Traum, den Philosophen geträumt haben, aber es ist auch wohl nur ein Traum, dass einst eine Zeit kommen müsste, wo das ganze Menschengeschlecht mündig geworden sein, den höchsten Grad von Geistesbildung erlangt, zugleich seine moralischen Gefühle aufs höchste veredelt haben und dann keiner gesetz mehr bedürfen würde, um weise und gut (denn das ist ja einerlei), kurz, um seiner Bestimmung gemäss zu handeln.
Das Bild ist zu schön, das dieser Traum unsrer Phantasie darstellt, als dass ich der Versuchung widerstehn könnte, eine Skizze davon zu entwerfen.
Man denke sich jedes Volk des Erdbodens in einem Zustande von Kindheit, in der grössten Einfalt der Sitten! Jede Familie bebauet das Stück Ackers, das ihr bequem liegt; und das Land ist gross genug, ihr eine