1791_Knigge_061_99.txt

Glauben beruht, des Landes verwiesen.

Wer den andern mit Schlägen misshandelt, der muss ihm nicht nur, für erlittenen Schmerz und Schimpf, eine Summe Geldes bezahlen oder, wenn er das nicht kann, auf gewisse Zeit im Gefängnisse büssen, sondern es wird auch, insofern der gekränkte teil es verlangt, der Täter, durch einen Gerichtsdiener, grade ebenso öffentlich, als er jene Handlung verübt hat, wiederum mit Schlägen bestraft.

Menschen, die gar zu oft die bürgerliche Ruhe stören und die gesetz des staates höhnen, in welchem sie dennoch immer fortleben, obgleich sie auswandern könnten, werden denn endlich, entweder auf viel Jahre oder auf immer, eingesperrt.

Ein Landesverwiesener, der sich wieder im abyssinischen Reiche blicken lässt, wird, wenn man seiner habhaft geworden, auf seine Lebenszeit eingekerkert.

Wer sich unberufen tätig in fremde häusliche oder andre Geschäfte mischt, wird, wenn Klage darüber entsteht, von der Obrigkeit bestraft.

Da bei Kauf und Verkauf beide Teile ihren freien Willen haben und man von einem verständigen mann billigerweise fordern kann, dass er sich in keinen Handel einlasse, wenn er nichts von dem Werte der Waren und ihren Preisen versteht, so werden keine Klagen wegen Übervorteilung im Handel angenommen. Es steht indessen dem Betrogenen frei, den Betrug, zur Warnung andrer, öffentlich bekanntzumachen. Wird aber gerichtlich erwiesen, dass der Verkäufer seine Ware selbst für etwas ausgegeben, was sie nicht ist, oder, auf Treue und Glauben, ein falsches Mass oder Gewicht angegeben, welches der Käufer auf sein Wort also angenommen, dann wird vorausgesetzt, dass dieser mehr auf jenes Redlichkeit als auf seine eigne Einsicht und Vorsicht gebauet habe, und der Betrüger muss dem Betrognen nicht nur den Schaden ersetzen, sondern noch den hundertfältigen Wert obendrein in die öffentliche Kasse bezahlen.

Totschlag wird mit lebenslänglichem Gefängnisse von der schwersten Art bestraft; ein misslungner Angriff auf das Leben eines Menschen nicht weniger mit lebenslänglichem, doch gelinderm Gefängnisse. In sehr seltnen Fällen kann der Umstand, dass der Angriff in der Blindheit des Zorns geschehen, einige Milderung bewirken. Wer seine Leidenschaften sowenig im Zügel zu halten vermag, der muss dafür büssen.

Diebstahl wird nach den Umständen strenger oder gelinder bestraft. Strenger ein Hausdiebstahl, ein Raub, den man an dem Eigentume seines Freundes begeht, eine Vergreifung an anvertrauetem Gute, die Beraubung eines Armen, ein Diebstahl aus blossem Geize ohne den Antrieb der dringenden Not, ein solcher, wobei Gewalt angewendet worden usf.

Da bei uns überhaupt kein Unterschied der Stände stattat, so ist es fast überflüssig zu sagen, dass auf die Härte und Milde der Strafen der Stand des Verbrechers gar keinen Einfluss haben kann; es darf also bei uns der, welcher einst das höchste Amt im staat bekleidet hat, zu der schimpflichsten Strafe verurteilt werden, wenn er ein schimpfliches Verbrechen begeht. Soll man Rücksicht auf sein feineres Ehrgefühl nehmen, so zeige er dies feinere Ehrgefühl durch bessere Handlungen! übrigens aber bringt eine weise Obrigkeit, bei Bestrafung der Verbrechen, Alter, Temperament, körperliche Konstitution u. dgl. mit in Anschlag.

Der Klugheit unsrer Richter bleiben die Arten der zu verhängenden Strafen sowie ihre Stufen und Dauer, nach Massgabe der Grösse der Verbrechen und der damit verbunden gewesenen Umstände, überlassen.

Alle Gefängnisse sind zugleich Werkhäuser; keiner der Gefangnen ist müssig; sie arbeiten teils im Kerker, teils werden sie, geschlossen und bewacht, auf die öffentlichen Arbeitsplätze geführt. Nach Verhältnis der Grösse ihrer Vergehungen werden ihnen leichtre oder schwerere, genehmere oder unangenehmere arbeiten auferlegt, und nach eben diesem Verhältnisse werden sie auch nachsichtiger oder strenger, bequemer oder weniger gemächlich gehalten, besser oder schlechter gespeiset und wird ihnen mehr oder weniger Freiheit gestattet, zum Beispiel: in den Erholungsstunden ihre Verwandten zu sehen oder sich andre unschuldige Vergnügungen zu machen. Aber dafür wird bei allen gleich gewissenhaft gesorgt, dass Reinlichkeit und gesunde Luft in den Kerkern herrschen und dass, wenn die Gefangnen erkranken, es ihnen nicht an Pflege fehle.

Keine Strafe beschimpft, wenn sie überstanden ist.

Soviel von Strafen! Belohnungen für gute Handlungen kann der Staat eigentlich gar nicht austeilen, und am wenigstens möchten wir unsre Mitbürger daran gewöhnen, eitles Lob, äussere Ehrenzeichen, Ordensbänder, Monumente oder andre Narrheiten von der Art für Belohnungen zu halten. Jede gute Handlung belohnt sich selber durch das innere Bewusstsein, seine Pflicht erfüllt zu haben, durch die Freude an dem Guten, das man gestiftet hat, durch den lauten oder stillen Dank, den man einerntet, durch den guten Ruf und durch die achtung und Liebe edler Menschen, die sich ein redlicher, nützlicher, wohltätiger Mann sicher erwirbt. – Ein Abyssinier bedarf weiter keiner andern Belohnungen; allein dafür muss doch die Regierung sorgen, dass grosse, schöne Taten nicht unbekannt, nicht unbemerkt bleiben und dass nicht dem, welcher sie ausübt, ein teil jener natürlichen Belohnungen entzogen werde. Desfalls nun werden solche Handlungen in den Staatszeitungsblättern öffentlich bekahntgemacht. Diese Blätter dienen überhaupt im ganzen land zu allgemeiner Verbreitung und Bekanntmachung dessen, was in den einzelnen Provinzen vorgeht und alle Mitbürger interessieren kann. Was sich in unserm land zuträgt, das ist uns wichtiger, als was auswärts geschieht. Wir nehmen wenig teil an fremden politischen Händeln; es kümmert uns sehr wenig, in welchem Lustschlosse ein müssiger europäischer Fürst nebst seinem elenden Hofgesindel seinen Wanst gefüllt hat; aber ob Bevölkerung, Fleiss, Tugend, Einfalt der Sitten bei uns zuoder abgenommen haben, das liegt uns sehr am Herzen