niederzulassen und sein eigner Herr zu werden.
Neunzehntes Kapitel
Fortsetzung. Ehen. Kindererziehung. Väterliche
Gewalt
Das erste und natürlichste Band unter den Menschen ist das zwischen Mann und Weib; auch diese Verbindung muss die bürgerliche Gesellschaft veredeln, fester knüpfen und durch weise gesetz den Unordnungen steuern, die den Ehestand verbittern oder trennen könnten, ohne ihn jedoch durch drückenden Zwang zu einem beschwerlichen Joche zu machen.
Im rohen stand der natur suchen beide Geschlechter, wenn sie sich verbinden, nichts als Befriedigung ihrer körperlichen Triebe; im bürgerlichen Leben soll die Frau des Mannes treue Gefährtin, Gehülfin, Gesellschafterin, Teilnehmerin an seinen Leiden und Freuden, Mitregentin seines Hauswesens und Mutter und Miterzieherin seiner Kinder sein. Vernunft, Gefühl und Kenntnis der menschlichen natur sagen uns daher sehr laut, dass ein Mann nicht zugleich mehr Weiber, ein Weib nicht zugleich mehr Männer haben soll und dass das ehliche Bündnis nicht willkürlich, jeden Augenblick, wenn es einem der beiden Teile gefällt, wieder getrennt werden darf. Von einer andern Seite aber würde es hart sein, wenn der Staat zwei Menschen, die in jugendlicher Übereilung sich verbindlich gemacht haben, miteinander zu leben, nachher aber finden, dass ihre Gemütsarten durchaus nicht zueinander passen, und daher beiderseits unter sich darüber einig geworden sind, sich wieder zu trennen, wenn er diese zwingen wollte, einander zur Qual ein unzertrennliches Paar auszumachen. Folgende gesetz über den Ehestand wird man daher der Vernunft und Billigkeit gemäss finden:
Es muss ein dem Klima angemessenes Alter bestimmt werden, unter welchem Jünglinge und Mädchen nicht heiraten dürfen.
Er und sie melden sich bei der Obrigkeit, lassen sich als Mann und Weib einschreiben und geben zugleich an, welche Art von Gewerbe oder Beschäftigung sie künftig treiben wollen.
Es gibt keine Verwandtschaftsgrade, die ein ehliches Bündnis unter Blutsfreunden unerlaubt machten.
Die Eltern der jungen Leute haben nicht das Recht, der Wahl ihrer Kinder bei den Heiraten Zwang aufzulegen.
Werden aus der Verbindung zweier Personen, die sich nicht als Mann und Weib bei der Obrigkeit angekündigt haben, Kinder erzeugt, so entsteht die Frage, ob der Mann verehlicht oder ledig ist. In beiden Fällen trifft das Kind nicht der geringste Nachteil von dieser Unregelmässigkeit, sondern dies erbt den Vater wie jedes andre ehliche Kind. Er muss es in sein Haus aufnehmen, und die Obrigkeit wacht darüber, dass er ihm ebensoviel Sorgfalt als den Söhnen und Töchtern widme, die in öffentlicher Ehe erzeugt werden. – Der Name Bastard ist also bei uns gar nicht schimpflich. Wo man den zufälligen Umständen der Geburt und Abstammung keine Vorteile einräumt, da muss man ihnen auch keine nachteiligen Einflüsse gestatten.
Ist nun der Vater des Kindes unverehlicht oder Witwer, so werden beide Eltern vor Gericht gefordert und befragt, was sie abgehalten haben kann, sich auf gesetzmässige Weise zu verbinden. Zeigen sich ökonomische Hindernisse, so sucht man diese aus dem Wege zu räumen. Wollen aber beide Teile oder will einer von ihnen sich auf keine ehliche Verbindung einlassen, so wird der Vater angehalten, sich des Kindes vollkommen so anzunehmen, als wenn er es in rechtmässiger Ehe erzeugt hätte. Ausserdem legt ihm das Gericht noch eine nach den Umständen zu bestimmende Strafe auf, die, wenn der Fall öfter eintritt, verstärkt wird. Das Mädchen wird nicht bestraft, teils in Rücksicht der Schwäche des Geschlechts, teils um nicht gelegenheit zu Verheimlichung und Kindermord zu geben.
Ist der Vater ein Ehemann, so muss er das Kind in sein Haus aufnehmen, und es wird ihm eine schwere Strafe auferlegt, doch keine Geldbusse, weil dadurch sein Weib und seine andern Kinder am mehrsten gestraft sein würden.
Ehescheidungen können stattaben, wenn entweder beide Teile es verlangen oder wenn nur der eine teil darum anhält. In beiden Fällen wird die Klage nicht eher angenommen, als nachdem Mann und Frau drei Jahre lang miteinander gelebt haben, es müsste dann ein bewiesener Ehebruch oder Lebensgefahr von einer Seite die Ursache der verlangten Scheidung sein.
Halten Eheleute, die nach dreijährigem Ehestande durchaus nicht länger miteinander leben zu können glauben, gemeinschaftlich um die Trennung an, so wird ihnen noch ein halbes Jahr Bedenkzeit gegeben. Melden sie sich dann wieder, so werden sie geschieden, dürfen wieder heiraten; dem Mann liegt die Versorgung der Kinder ob, und die Frau muss sich zu ernähren suchen, so gut sie kann.
Bittet einer von den beiden Teilen um die Ehescheidung, so kommt es auf die Ursache an, weswegen er die Trennung fordert. Bei einem Ehebruche, welcher erwiesen der Frau zur Last fällt, darf der Mann sogleich wieder heiraten; die Frau wird auf eine nach den Umständen zu bestimmende Zeit entweder in ein Strafarbeitshaus oder gar in ein Gefängnis gesetzt und darf nach Verlauf dieser Zeit, wenn sich ein Mann findet, der ihrer begehrt, wieder heiraten. Sie kann sich gebessert haben, und es wäre grausam, sie lebenslang den Qualen eines heftigen Temperaments auszusetzen. Die Kinder, welche der Mann nicht für die seinigen erkennen kann, nimmt der Staat in die Waisenhäuser auf.
Fordert die Frau die Scheidung wegen eines erwiesenen Ehebruchs von seiten des Mannes, so muss dieser die Frau lebenslang unterhalten. Seine Strafe wird ebenso bestimmt wie im vorigen Falle.
Ehescheidungsklagen wegen Unfruchtbarkeit werden nicht angenommen.
Unvermögenheit oder solche Kränklichkeit, die den vertrautesten Umgang unter Eheleuten unmöglich oder gefährlich macht, muss von Ärzten bestätigt werden. Die Scheidung geschieht dann auf gute Weise; beide Teile treten in die Rechte unverheirateter Personen zurück. Sind Kinder da, so muss