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andern fortgeschritten sind, bis zuletzt ganze Völker sich und Gottes Erdboden, den sie bebauet hatten, als das Eigentum eines höchst elenden Menschen ansahen, der ihnen nach Belieben gesetz gab, die er selbst nicht hielt, und, wenn er einmal einen Überrest von Menschlichkeit und Pflichterfüllung zeigte, dies denen Leuten, welche ihn ernährten und beschützten, für überschwengliche Gnade und Huld verkauftewenn ihr das alles überlegt, so denke ich, ihr werdet die notwendigkeit einsehen, bei Gründung einer neuen Konstitution auch die entfernteste Möglichkeit, wiederum unter das Joch der Tyrannei zu kommen, aus dem Wege zu räumen. Wem schaudert nicht die Haut, wenn er lieset, wie Philipp der Zweite von Spanien und sein Herzog von Alba mit der Existenz der Menschen gespielt haben; wie gegen Sklaverei unempfindlich gewordene Menschen den kleinen, verachtungswerten Ludwig den Vierzehnten, der seiner niedrigen, kindischen Eitelkeit Millionen Leben und den Flor des Reichs aufopferteden Grossen nannten; wie das Oberhaupt eines Standes, der den Eid der Keuschheit schwören muss, der Chef einer Religionspartei, die Hurer und Ehebrecher zur Verdammung verurteilt, wie der Papst Alexander der Sechste seine anerkannten Bastarde zu Herzogen erhob und in öffentlicher Unzucht und Blutschande lebte; wie endlich noch jetzt in allen Ländern Europens grosse und kleine Fürsten mit Verordnungen und Strafen Unfug treiben und Todesurteile über Verbrechen unterzeichnen, die sie und ihre Lieblinge täglich begehen! – Und diese Beispiele sollten uns nicht die Augen öffnen? – Doch lasset uns jetzt von den übrigen Staatsbedienten reden!

Solange ein Mann Mitglied des Nationalrats oder des höchsten Volkstribunals ist, kann er kein Amt im staat bekleiden, denn er kann nicht zugleich Herr und Diener sein.

Die Staatsräte des Königs haben keine stimme, sondern besorgen nur, unter seiner Anweisung, das Mechanische der Geschäfte. Sie sind also eigentlich keine Staatsbediente, obgleich die Nation sie besoldet; der König allein wählt sie sich, kann sie nach Willkür annehmen und verabschieden, denn er allein hat mit ihnen zu arbeiten.

Das ganze Reich ist in zwölf Provinzen geteilt; jede Provinz hat eine grosse Stadt, die, wie ich schon gesagt habe, abwechselnd die Residenz des ganzen Reichs wird. In jeder dieser Städte wohnt ein Stattalter, der in seiner Provinz die Stelle bekleidet, welche der König im ganzen Reiche versieht, doch also, dass er an den König berichten muss. Der Stattalter ist der Präsident des Provinzialtribunals, das, ausser ihm, aus sechs Räten besteht und Justiz-, Finanz- und alle andre Angelegenheiten der Provinz dirigiert. Jeder Rat hat eine stimme; der Stattalter nur dann, wenn die Meinungen geteilt sind. Der Stattalter und diese Räte werden aus den Munizipalmagistraten und von denselben gewählt und von der Nation besoldet. Weiter hinunter muss jeder Staatsbediente sein Amt unentgeltlich verwalten. Nur die unbeträchtlichsten kleinen Stellen, wie zum Beispiele die der Aufseher über Strassen und Dämme, Nachtwächter und so ferner sind mit Gehalt verknüpft. Alle wichtige Ämter werden nur sechs Jahre lang von denselben Personen bekleidet.

Ausser der grossen Provinzialstadt sind in jeder Provinz nur noch drei kleinere Landstädte und drei grosse und neun kleinere Dörfer. Es ist vorgeschrieben, aus wieviel Häusern und Familien höchstens diese Städte und Dörfer bestehen dürfen. Dies ist nach der möglichst zu erwartenden Bevölkerung bestimmt. Nimmt irgendwo die Volksmenge über diese Grenze hinaus zu, so wird den übrigen Familien in einer andern Gegend, wo die Anzahl noch nicht vollständig ist, ein Aufentalt angewiesen.

In jeder der kleinern Städte ist ein Munizipalmagistrat, der aus einem Vorsteher und vier Beisitzern besteht; diese werden aus und von der Bürgerschaft gewählt.

drei kleinere Dörfer stehen unter einem Beamten, der zwei Gehülfen hat und mit diesen in dem grösseren dorf wohnt. Er und sie werden von den Landleuten gewählt. Es müssen aber Männer sein, die in dem grösseren dorf ansässig sind.

Jedes kleinere Dorf hat einen Richter, den die Einwohner wählen.

Alle kleinere Stellen werden durch Wahlen in den Stadtquartieren und Dorfgemeinen alle drei Jahre besetzt. Berichte, Anfragen und Forderungen gehen von unten hinauf, doch also, dass die Dorfangelegenheiten durch die Beamten, die Stadtsachen durch die Magistrate an das Provinzialkollegium gehen. Ebenso laufen die Antworten und Bescheide von oben herunter. Was in den Gesetzen klar bestimmt ist, darüber wird nicht angefragt, sondern es wird kurz abgetan. Die letzte Instanz für jemand, der auf diesem Wege keine Befriedigung findet, ist der König, der, wenn die Sache wichtig ist, sie dem Nationalkollegio vorträgt.

Da die Regierungsgeschäfte auf diese Weise gar nicht verwickelt sein werden, so bedarf es nicht für jeden Zweig derselben eines eignen Kollegiums. Die Hauptregierung, die Provinzialdirektionen, die Stadtkollegia und die Dorfobrigkeiten haben zugleich das Justiz-, Finanz-, krieges- und Polizeiwesen, kurz, alles zu besorgen.

Jeder Abyssinier in der Stadt und auf dem land ist verbunden, noch ausser den Jahren, da er die Waffen tragen muss, wovon in der Folge geredet werden wird, wenigstens drei Jahre seines Lebens hindurch unentgeltlich ein kleineres bürgerliches Amt zu verwaltengleichviel welches! Er muss es annehmen, wenn das Zutrauen seiner Mitbürger ihn dazu erwählt.

Alle Ämter, Stände und Gewerbe im staat aber sehen wir für gleich wichtig und vornehm an. Das Wort Rang wird bei uns gänzlich unbekannt werden. Der Staat bedarf ebenso notwendig eines Nachtwächters als eines Beamten, ebenso notwendig eines Schusters als eines Gelehrten. Wer kann bestimmen, wieviel eigenes Verdienst der Mann und wieviel mehr oder weniger Nutzen das gemeine Wesen davon zieht,