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dem Inquirenten die Hand, und würde man nicht selbst dem Endzweck der Strafe entgegenhandeln, wenn man an einem mit dem Verbrechen unbekannten Orte die Strafe vollziehen wollte? Bei diesen sehr auffallenden und in gesitteten Staaten allgemein beliebten grundsätzen bin ich der Erhörung meines Gesuchs gewiss und könnte mit der vollkommensten Zuversicht schliessen, wenn ich nicht noch untertänigst gehorsamst bemerken müsste, wie ausser den bezeichneten Lastern, die der Wilhelmine – – natürlich geworden, die Liebe zu Unrichtigkeiten mit gehört, welche ohnehin beständig, sowie mit allen Lastern, so vorzüglich mit der Dieberei in Gesellschaft zu treten pflegt. Wenn also ein Verhör mit ihr veranlasst werden sollte, so würde ihre Verschlagenheit, die alle Gestalten sich zuzueignen versteht, der Sache ganz andere Wendungen beilegen. Dieses zwingt mich zu einer Beischrift meines untertänigen Gesuchs: die königlich preussische Landesregierung zu requiriren, die Wilhelmine – – ohne alle Weitläufigkeiten einzuziehen und zu transportiren.

Der Einfluss, den dieser ins Publikum dringende Vorfall auf meine Güter hat, ist unaussprechlich, und kann nur dadurch den Fremden, die unsere Landesart nicht kennen, begreiflich gemacht werden, dass die Letten, so wie alle begränzte, eingeschränkte Menschen, mehr nach Exempeln als nach grundsätzen leben.

Damit allendlich wegen der person der Wilhelmine – – keine Irrung entstehe, ist selbige in Absicht ihres Körpers das Gegenteil von dem, was man g e w ö h n l i c h nennt, ihr Wuchs selbst ist zwei Finger breit über das Gewöhnliche, den gang und gäben Weiberwuchs. Sie hat nichts Kleinigliches und nichts Kindisches, sondern gränzt aus Männliche, allein es ist demungeachtet nichts männlich an ihr. – Sie ist schlank, sehr gesund, rot und weiss, hat schwarzes Tint-, allein nicht Zigeunerhaar, grosse, stimmige, schwarze Augen, wo aber nichts Gutes wohnt. In der Mundgegend, die Zähne nicht ausgenommen, liegt Spott und Hohn. Ihre Sprache ist klingend, ihr gang kräftig und entschieden. Sie sieht mehrenteils aus, als ob sie Kreuz trüge; allein sie ist eine Heuchlerin und Spitzbübin von Haus aus.

Die mir durch die Willfahrung meines auf Gleich und Recht sich gründenden Gesuchs zu erzeigende landesväterliche Huld, Gnade und Gerechtigkeit werde' ich lebenslang verehren, und niemals aufhören, mit so viel Ehrfurcht als Treue zu sein

Ew. hochfürstlichen Durchlaucht

untertänigst gehorsamster

v. E.

Actum – – den – –

Des Herrn v. E. auf – – Hochwohlgeboren erklären, wie sehr entfernt Sie wären, gleich bei dem Antritt der väterlichen Erbgüter auch nur durch eine anscheinende Härte sich die Zuneigung und Liebe Ihrer Untertanen zu entziehen, und stellen den leiblichen Vater der entlaufenen Wilhelmine – – vor Gericht, um wegen ihrer strafbaren Aufführung gewissenhafte Anzeige zu tun.

Es wird bemerkt, dass man den Vater, der Gewohnheit gemäss, zu seiner Anfrage rechtlich vorbereiten und mit einem Eide belegen wollen. Der Herr v. E. indessen bittet bei dieser gelegenheit, den so betrübten Vater, insoweit es rechtlich bestehen könnte, zu schonen. Soviel fällt sehr auf, dass ein leiblicher Vater das Verbrechen der Tochter nicht vergrössern werde, und würde also nur bloss zu besorgen sein, dass er aus väterlicher Neigung vielleicht zu wenig anbringen und der Sache einen Anstrich zuwenden dürfte. In dieser Rücksicht wird dem Publiko sein Recht bei der künftigen nähern, hier mit der Wilhelmine – – anzustellenden Untersuchung ausdrücklich vorbehalten und der höchst betrübte Vater vorgelassen.

Er heisst – – –, ist achtundfünfzig Jahre alt, luterischer Religion. Der gegenwärtige Fall drückt ihn so schwer, dass er nicht aus noch ein weiss. Seine Tochter Wilhelmine – – hat von Jugend an einen Trieb zur Widerspenstigkeit geäussert, und sowohl ihm als seiner verstorbenen Ehegattin viele betrübte Tage zugezogen. Ihr Wortauffang, ihre Spitzfindigkeit, ihre Griffe und Hinterhalte konnten einem gutgesinnten Vater freilich keine Freude machen, wozu die Ungeratene es auch nie anlegte. Nach dem tod seiner Ehegattin äusserte sie den Trieb zur Unregelmässigkeit noch näher, vorzüglich empörte sie sich wider eine Heirat, die er zu unternehmen mit hülfe Gottes entschlossen. Diese und andere Umstände hatten den Comparenten notgedrungen sie im hof zu – – anzubringen, wo sie, anstatt sich die gnädige Zuneigung der hochwohlgeborenen herrschaft zu erwerben, sich auf eine strafbare Art führte. Ich habe nicht verfehlt, sie väterlich zu ermahnen, so vielen unverdienten gnädigen Gesinnungen nicht entgegen zu sein, bemerkte der Vater (um seine eigenen Worte beizubehalten), allein diese Zusprache wollte nicht Platz greifen. Güte wiegelte sie noch mehr auf, bis sie, dem zurechtbeständigen Contract zuwider, der mit der hochwohlgeborenen Gutsherrschaft verabredet, getroffen und geschlossen ist, das Weite suchte, nachdem sie vorher ihre hände nach unrechtem Gute ausgestreckt und verschiedene Sachen und Baarschaft, Geld und Geldeswert diebischer Weise mitgenommen.

Comparent zeigt ein Verzeichniss vor und verbindet sich, solches bei der künftig wider seine Tochter zu eröffnenden Untersuchung zu den Akten zu legen.

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Es wird dem Comparenten aufgegeben abzutreten, allein vo dem Abschluss des gegenwärtigen Verhörs sich nicht zu entfernen.

Das Verzeichniss der entwandten Sachen bleibt in richterlichen Händen, um davon bei diesem Verhör Gebrauch zu machen.

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Ob es gleich aus dieser väterlichen Anzeige schon vollständig erhellt, dass mehr besagte Wilhelmine

a) als eine Dienstpflichtige, sich selbst zur wohlverdienten Strafe und andern zum schreckenden Beispiel, dingfest zu machen, nicht minder, dass Wilhelmine

b) unstreitig als eine Diebin zu nehmen, die nicht als eine ausgetretene person etwa bloss der Dieberei bezichtigt worden, sondern deren Diebstahl völlig am