auf allen meinen Reisen nicht verlassen hatte. Wie glücklich dünkte ich mich zu erfahren, dass Curland als frei und gerecht weit und breit bekannt ist. Diese grossen Eigenschaften meines Vaterlandes nehm' ich bei einem Vorfall in Anspruch, der, so klein er beim ersten Ueberblick erscheint, ins ohne Rückhalt gestehen, hatte durch ihre Gelindigkeit die den Gütern Angehörigen von genauer Erfüllung ihrer Pflichten abgebracht, anstatt dass diese meiner Mutter eigene denkart ihr die Herzen aller Untertanen zuziehen sollte. Besonders gab eine gewisse Wilhelmine – – durch unerträglichen Stolz und Ungehorsam ein so schlechtes Beispiel, dass, da meine Ermahnungen nichts bewirkten, ich ihr drohen musste. Diese wohlgemeinte Bedrohung, die in den grenzen der Worte blieb, und gewiss nicht anders als im höchsten Notfall weiter herausgerückt sein würde, brachte die besagte person so sehr aus allen Schranken des Gehorsams und der Verbindlichkeit, dass sie es für gut fand, flüchtigen Fuss zu setzen und ein höchst nachteiliges Exempel zurückzulassen. Hierbei blieb es nicht, sondern es lehrt die Anlage, dass besagte Wilhelmine noch mehr Pflichten durch eben diesen Austritt verletzt, indem sie diebischer Weise verschiedene Sachen an sich gebracht, welche sie teils verkauft, teils leibhaftig oder in natura mitgenommen.
Das Corpus delicti bei diesem Diebstahl ist wohl ganz unstreitig bewiesen, da wegen der geschehenen Entwendung und der dabei beabsichtigten Gewinnsucht alles entschieden ist; die künftige mit der Läuflingin zu haltende Untersuchung wird die Grösse des Diebstahls noch genauer begränzen, indem vorderhand nur ohne alle Nebenrücksichten die Frage sein kann, ob Wilhelmine – eine Diebin sei? Die Flucht der besagten person würde dem angeschlossenen Protokoll noch einen Grad der Gewissheit erteilen, wenn noch mehr Gewissheit erforderlich wäre und die Sache nicht schon an sich da und offen läge. Denn was ist auffallender, als dass Wilhelmine – –, welche wenige Tage, nachdem sie die Sachen verkauft, entsprungen, bloss aus Furcht vor der Strafe sich entfernt, zu diesem Behuf abgelegene Strassen gesucht und den Weg nach Preussen genommen? Der Umstand, dass ihr Begleiter sogar den M a r t i n J a k o b K e g l e r mörderischer Weise ums Leben bringen wollen, erschwert ihr Verbrechen so ungemein, dass man die Tücke des Herzens dieser Unglücklichen im ganzen hässlichen Umfang erblickt. Ein wohlgeführtes Leben ist für die Unschuld ein alles überredender Verteidigungsgrund, und wenn selbst nach einem viele Jahre her geführten guten Lebenswandel jemand wegen eines Verbrechens in Anspruch genommen wird, ist und bleibt der vorige gute Lebenswandel ein unbezweifelter Linderungsgrund.
Ludovici de praesumt. bonitat.
Wenn aber der Lebenslauf des Bezichtigten wider ihn das Wort nimmt und eine Kette von schlechten Aeusserungen ist, kann da ein An- und Sachwalt eine Verteidigung, ich will nicht sagen unternehmen, sondern auch selbst wagen? Wilhelmine – – ist eine so boshafte person, dass sie mit der Besserungsaussicht präcludirt zu sein scheint. Es sind selbst schwerlich, wenn ich mich hier dieses Ausdruckes bedienen darf, gute Stunden, heitere Abwechslungen, dilucida intervalla, von ihr zu erwarten. Damit ich indessen Ew. Durchlaucht nicht zu beschwerlich werde, so sei es mir erlaubt, meinem eigentlichen Gesuch näher zu treten. Es ist die mehr besagte Wilhelmine – – nach Preussen geflüchtet und hält sich in L – im – schen bei ihren Anverwandten, Namens – –, auf. Ich ersuche also Ew. hochfürstliche Durchlaucht untertänigst gehorsamst, die preussische Landesregierung zur Notund Rechtshülfe zu ersuchen: besagte Wilhelmine – – nach Sicht dieses nachbarlichen Requisitorialausschreibens dingfest zu machen und unter Bedeckung bis an die Gränzstadt Memel gefälligst auszuliefern, wo ich sie entgegenzunehmen und wegen des Gewahrsams die erforderlichen Einrichtungen zu treffen nicht ermangeln werde.
Dieses Gesuch bedarf keiner Unterstützung in Rücksicht der preussischen Regierung, denn obgleich, wie es die Archive nachweisen, in altern zeiten Bauernforderungen zwischen Preussen und Curland vorgefallen, so ist doch nach der Zeit keine Nachfrage weiter desshalb vorgefallen. Der curische Landtagsabschied von 1624 setzt im §. 23 fest: "Wir wollen auch alle fremden Bauern ausantworten, welches eine edle Ritter- und Landschaft ebenmässig zu tun verbunden, ausgenommen welche über dreissig Jahre nicht abgefordert und verjähret worden," und so wie ich Ew. Durchlaucht tiefuntertänigst anflehe, diese Stelle mit der Urschrift gegeneinanderhalten und als stimmig vergewissern und attestiren zu lassen, so werden Ew. Durchlaucht auch der königlichen Landesregierung in Königsberg die Versicherung, wenn sie erforderlich wäre, erteilen, dass nach diesem Abschiede verfahren und vorzüglich die preussischen Läufer ohne Anstand ausgeliefert worden, wovon sowohl der Stadt Memel als dem königlichen amt Altof-Memel Beispiele bekannt sein werden. Die Seltenheit der Fälle entscheidet nichts zu meinem und zu Curlands Nachteil, denn die preussischen grenzen sind besetzt und so geschlossen, dass selten ein Läufling sich durchzudringen gelegenheit findet.
Wenn diese Auslieferung indessen schon bei Bauern von curischer Seite beobachtet wird, so werde' ich um so mehr bei einer Diebin, Störerin allgemeinen Ruhe, ja selbst einer Mordanführerin auf diese Rechtshülfe Anspruch machen können.
Es ist eine Sache der Menschheit, dergleichen Verbrechen zu strafen, und ohne mich in einen Streit einzulassen, was für ein forum das vorzüglichste sei, ob das des delicti, des domicilii oder deprehensionis, so ist wohl offenbar, dass Preussen keines von allen dreien ist, sondern allererst durch das Angesuch Ew. Durchlaucht bewogen wird, die Wilhelmine – – dingfest zu machen, so dass also diese Deprehension Namens Ew. Durchlaucht geschieht; und was ist wohl angemessener, als da das Verbrechen zu untersuchen, wo es vollbracht worden? Hier bieten alle Umstände