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dieses Compliment in höchsten Gnaden dem Hermann wohl beigetan. Die andern zwei Rechtsgelehrten, die sich nicht so sehr am Kopf zu halten gewohnt waren, brachten ein Anschreiben an die Landesregierung in Königsberg in Vorschlag, mit welcher die curische Regierung in freundnachbarlichem Vernehmen, wie sie nach der Liebe hofften, stünde. Dieses Votum ging durch. Der Tron bleibt unssagten sie alle, bis auf den K o p f h a l t e r . – Wenn Ew. Hochwohlgeboren, fing derselbe, oder Herr α (ich will die drei Rechtsgelehrten mit ihrer erlaubnis α, β, γ nennen), nach einer Weile an, nur innerhalb vierundzwanzig Stunden von ihrer Flucht Nachricht eingezogen

Wenn, sagte Herr β.

Und wenn, Herr γ.

Der Edelmann hat in Curland das Recht, wenn ihm sein Untertan entlauft, ihn innerhalb vierundzwanzig Stunden zu nehmen, wo er ihn findet, und Hand an ihn zu legen auf jeglichem Boden. Nach der Zeit wird der Untertan gerichtlich gefordert, doch wird stehenden Fusses obtorto collo verfahren, und geht's hiebei eins, zwei, drei; wie denn das Recht der Wiederforderung, obschon der Menschen Leben siebzig und, wenn's hoch kommt, achtzig währt, allererst in hundert Jahren verjährt.

Das hochweise Consilium sah Minen als eine Untertanin des Herrn v. E. an, und niemand fiel ein Wort zum Widerspruch ein. Der Literatus Hermann, pro tempore Assessor, wollteallein konnte' er? Man disputirte in die Kreuz und die Quere. Herr α, der sich gewöhnlich am kopf hielt und der sich das Ansehen gab, als sässe er unter einem Baldachin, und einer von seinen Kollegen ihm zur Rechten, und der andere ihm zur Linken, schüttete so viel Gelehrsamkeit über die Rückforderung der Untertanin aus, dass die Städte bei dieser gelegenheit übel wegkamen, wie gewöhnlich in Curland.

Herr β nahm sich der Städte an; indessen sah man nach vielen Streifereien in andere, wiewohl mit den gegenwärtigen verschwägerte Materien, wie Herr α sich ausdrückte, ein, dass die Städte in Curland gar nicht zum Gutachten gehörten, indem von P r e u ss e n die Rede sei.

Ich besitze eine Abschrift des bei diesem Blutgerichte geführten Protokolls. Herr α brachte, des Kopfes wegen, in Vorschlag, dass das Pro und Contra bei dieser Sache genau verzeichnet werden möchte, und eben dieser Vorschlag des Herrn α würde mich in Stand setzen, eben so ganz, als ich diese Verhandlung empfangen habe, sie meinen Lesern mitzuteilen, wenn das meiste in diesem Protokolle nicht Dinge wären, die ganz und gar keine Beziehung auf den gegenwärtigen Fall haben. Juristische Hobelspäne. – Wozu die kunsterfahrnen Einschaltungen: wie es mit dem Grossherzogtum Littauen und mit Liefland ehemals in dergleichen Angelegenheiten gehalten worden und jetzt gehalten werde? welches der Protokollist alles getreulich und sonder Gefährde mit einverzeichnet. Der gelehrte α hatte ihm befohlen, nichts auf die Erde fallen zu lassen, was sie q u i r l e n und nach Beschaffenheit k o c h e n würden, und diess war die Ursache, warum der Protokollist ganz fremden, zur Sache nicht zweckenden Materien das Gastrecht in seinem Protokoll angedeihen liess. Herr – (so hiess der Protokollist) war damals ein junger Mensch, der durch diese Proben wie Gold geläutert und bewährt werden sollte, und ist jetztmein Rechtsfreund. – Ausser den Protokollen hab' ich viel von ihm mündlich. – Aus allem nur ein Extract.

Es ward ein Gesuch beliebt, kraft dessen Mine als eine Untertanin vindicirt werden sollte. Auf einmal fiel es dem ganzen Concilio, wie es sagte, z u m G l ü c k ein, dass die Sache, ob und in wie weit Mine wirklich Untertanin sei, sehr leicht zur nähern Untersuchung in Preussen fortgesetzt werden könnte, wenn man sie (und was ist gewisser?) in Preussen über ihren Statum befragen würde. Ei dann, sagte Herr α, ei dann β, ei dann γ, und ei dann der Beisitzer dieses Conciliums, der sich herzlich freute, dass seine Tochter ohne sein Zutun emancipirt war.

Herr α wünschte, seinen Gedanken, denen er ob periculum in mora Zaum und Gebiss anlegen musste, freien Lauf lassen zu können. In obscuro libertas praevalet, l. 5. ff. de fideic. libert. und Favor libertatis saepe benigniores sententias exprimit, lib. 32. in f. ff. ad L. Falcid. Er war im Begriff, noch mehr für die Ehre der Freiheit anzuführen, wovon ein rechtskräftiges oder rechtsgestärktes Auge auch selbst im monarchischen und seinem Gränznachbar, im despotischen Staat schöne Ruinen finden würde; allein Herr v. E., als Präsident dieses Collegiums, bat, weil es ein agonisirender Fall wäre, um ein geschwindes Receptwelches Herr β und Herr γ, die dem gelehrten Herrn α nicht gleich tun konnten, auch sehr notwendig fanden. Der völlige Abschluss war folgendes Gesuch, das in pleno bis auf die letzten Kleinigkeiten ins Unreine und ins Reine gebracht ward:

Durchlauchtigster Herzog!

Gnädigster Fürst und Herr!

Das Ableben meines Vaters legte meiner Mutter, der – v. E., gebornen v. R., die Verbindlichkeit auf, die sorge für seine beträchtlichen Güter eine geraume Zeit zu übernehmen, denn meine auswärtigen Verbindungen liessen mich nicht eher als jetzt den Wünschen meines Herzens genügen, um mein Vaterland wieder zu sehen, das ich auch selbst