du, oder glaubt der scharfsinnige und beredte Sachwalter, in dessen hände du die schlimmste Sache, die jemals vor ein Götter- oder Menschengericht gekommen, gestellt hast, glaubt er, mit aller Zauberei seiner Beredsamkeit, oder mit allem Spinngewebe sophistischer Trugschlüsse unsern Verstand dergestalt zu überwältigen und zu umspinnen, dass wir uns überreden lassen sollten, einen Schatten für etwas Wirkliches, geschweige für etwas, an welches jemand ein directes und ausschliessendes Recht haben könne, zu halten?
Ich würde, grossmögende Herren, eure Geduld missbrauchen, und eure Weisheit beleidigen, wenn ich alle Gründe hier wiederholen wollte, womit ich bereits in der ersten Instanz, actenkundigermassen, die Nichtigkeit der gegnerischen Scheingründe dargetan habe. Ich begnüge mich, für jetzt, nach Erfordernis der Notdurft, nur dies Wenige davon zu sagen. Ein Schatten kann, genau zu reden, nicht unter die wirklichen Dinge gerechnet werden. Denn das, was ihn zum Schatten macht, ist nichts Wirkliches und Positives, sondern gerade das Gegenteil; nämlich, die Entziehung desjenigen Lichtes, welches auf den übrigen, den Schatten umgebenden Dingen liegt. In vorliegendem Fall ist die schiefe Stellung der Sonne und die Undurchsichtigkeit des Esels (eine Eigenschaft, die ihm nicht, in so fern er ein Esel, sondern in so fern er ein opaker Körper ist, anklebt) die einzige wahre Ursache des Schattens, den der Esel zu werfen scheint, und den jeder andre Körper an seinem platz werfen würde; denn die Figur des Schattens tut hier nichts zur Sache. Mein Client hat sich also, genau zu reden, nicht in den Schatten eines Esels, sondern in den Schatten eines Körpers gesetzt; und der Umstand, dass dieser Körper ein Esel, und der Esel ein Hausgenosse eines gewissen Antrax aus dem Jasontempel zu Abdera war, ging ihn eben so wenig an, als er zur Sache gehörte. Denn, wie gesagt, nicht die Asinität oder Eselheit (wenn ich so sagen darf), sondern die Körperlichkeit und Undurchsichtigkeit des mehrbesagten Esels ist der Grund des Schattens, den er zu werfen scheint.
Allein, wenn wir auch zum Überfluss zugeben, dass der Schatten unter die Dinge gehöre: so ist aus unzähligen Beispielen klar und weltbekannt, dass er zu den gemeinen Dingen zu rechnen ist, an welche ein jeder so viel Recht hat, als der andre, und an die sich derjenige das nächste Recht erwirbt, der sie zuerst in Besitz nimmt.
Doch, ich will noch mehr tun; ich will sogar zugeben, dass des Esels Schatten ein Zubehör des Esels sei, so gut als es seine Ohren sind: was gewinnt der Gegenteil dadurch? Strution hatte den Esel gemietet, folglich auch seinen Schatten. Denn es versteht sich bei jedem Mietcontract, dass der Vermieter dem Abmieter die Sache, wovon die Rede ist, mit allem ihrem Zubehör und mit allen ihren Niessbarkeiten zum Gebrauch überlässt. Mit welchem Schatten eines Rechts konnte Antrax also begehren, dass ihm Strution für den Schatten des Esels noch besonders bezahle? Das Dilemma ist ausser aller Widerrede: Entweder ist der Schatten des Esels ein teil und Zubehör des Esels, oder nicht. Ist er es nicht: so hat Strution und jeder andre eben so viel Recht daran als Antrax. Ist er's aber: so hatte Antrax, indem er den Esel vermietete, auch den Schatten vermietet; und seine Forderung ist eben so ungereimt, als wenn mir einer seine Leier verkauft hätte, und verlangte dann, wenn ich darauf spielen wollte, dass ich ihm auch noch für ihren Klang bezahlen müsste.
Doch wozu so viele Gründe in einer Sache, die dem allgemeinen Menschensinn so klar ist, dass man sie nur zu hören braucht, um zu sehen, auf welcher Seite das Recht ist? Was ist ein Eselsschatten? Welche Unverschämteit von diesem Antrax, wofern er kein Recht an ihn hat, sich dessen anzumassen, um Wucher damit zu treiben? Und wofern der Schatten wirklich sein war: welche Niederträchtigkeit, ein so weniges, das Wenigste was sich nennen oder denken lässt, etwas in tausend andern Fällen gänzlich Unbrauchbares, einem Menschen, einem Nachbar und Freunde, in dem einzigen Falle zu versagen, wo es ihm unentbehrlich ist?
Lasset, Edle und Grossmögende Vierhundertmänner, lasset nicht von Abdera gesagt werden, dass ein solcher Mutwille, ein solcher Frevel, vor einem Gericht, vor welchem (wie vor jenem berühmten zu Aten) Götter selbst nicht erröten würden, ihre Streitigkeiten entscheiden zu lassen, Schutz gefunden habe! Die Abweisung des Klägers mit seiner unstattaften, ungerechten und lächerlichen Klage und Appellation, die Verurteilung desselben in alle Kosten und Schäden, die er dem unschuldigen Beklagten durch sein unbefugtes Betragen in dieser Sache verursacht hat, ist jetzt das Wenigste, was ich im Namen meines Clienten fodern kann. Auch Genugtuung, und wahrlich eine ungeheure Genugtuung, wenn sie mit der Grösse seines Frevels in Ebenmasse stehen soll, ist der unbefugte Kläger schuldig! Genugtuung dem Beklagten, dessen häusliche Ruhe, Geschäfte, Ehre und Leumund von ihm und seinen Beschützern während dem Lauf dieses Handels auf unzählige Art gestört und angegriffen worden! Genugtuung dem ehrwürdigen Stadtgerichte, von dessen gerechtem Spruch er, ohne Grund, an dieses hohe Tribunal appelliert hat! Genugtuung diesem höchsten Gerichte selbst, welches er mit einem so nichtswürdigen Handel mutwilligerweise zu behelligen sich unterstanden! Genugtuung endlich der ganzen Stadt und Republik Abdera, die er bei dieser gelegenheit in Unruhe, Zwiespalt und Gefahr gesetzt hat!
Fodre ich zu viel, Grossmögende